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8 K 1271/22•Verwaltungsgericht Minden, 2023-03-27, 8 K 1271/22
8 K 1271/22Verwaltungsgericht27.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 8 K 1271/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0327.8K1271.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 25.03.2022 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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