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3 K 990/22•Verwaltungsgericht Minden, 2023-02-16, 3 K 990/22
3 K 990/22Verwaltungsgericht16.02.2023
1. Die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 05.10.2022 - 24 K 1472/21 -, juris). 2. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes ist nicht zu beanstanden, dass gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 AG GlüStV NRW Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten sollen. 3. Die gesetzlichen Maßgaben zur Ermittlung des Mindestabstands in § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 AG GlüstV NRW sind rechtlich nicht zu beanstanden. Angewendete Vorschriften:§ 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW§ 13 Abs. 13 AG GlüStV NRW§ 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -
Entscheidungsdatum: 2023-02-16
Aktenzeichen: 3 K 990/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0216.3K990.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 05.10.2022 - 24 K 1472/21 -, juris).
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes ist nicht zu beanstanden, dass gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2, Abs. 15 AG GlüStV NRW Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten sollen.
Die gesetzlichen Maßgaben zur Ermittlung des Mindestabstands in § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 AG GlüstV NRW sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Angewendete Vorschriften:§ 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW§ 13 Abs. 13 AG GlüStV NRW§ 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW
VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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