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1 K 1829/21.A•Verwaltungsgericht Minden, 2022-10-28, 1 K 1829/21.A
1 K 1829/21.AVerwaltungsgericht28.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-28
Aktenzeichen: 1 K 1829/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:1028.1K1829.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 2 lit. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von dem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig als unbegründet abgelehnt wurde?
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