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11 K 2052/20•Verwaltungsgericht Minden, 2022-08-31, 11 K 2052/20
11 K 2052/20Verwaltungsgericht31.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-31
Aktenzeichen: 11 K 2052/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0831.11K2052.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Hund „D. “ (Chip-Nr.:XXXXXXXXXXXXXXX) um einen Miniatur Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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