Verwaltungsgericht Minden, 2022-08-02, 12 L 548/22.A

12 L 548/22.AVerwaltungsgericht02.08.2022

Regest

1. Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen. 2. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 12 L 548/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-02

Aktenzeichen: 12 L 548/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0802.12L548.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: EMRK Art 3 EU-Grundrechtecharta Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a) AsylG § 34a

Leitsätze

  1. Dublin-Rückkehrern droht im Falle ihrer Überstellung nach Polen keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen.

  2. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, nachdem Polen erklärt hat ab dem 1. August 2022 wieder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems entgegenzunehmen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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