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12 K 2410/20•Verwaltungsgericht Minden, 2022-06-01, 12 K 2410/20
12 K 2410/20Verwaltungsgericht01.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-01
Aktenzeichen: 12 K 2410/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0601.12K2410.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion T3. B1. vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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