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3 L 266/22•Verwaltungsgericht Minden, 2022-05-12, 3 L 266/22
3 L 266/22Verwaltungsgericht12.05.2022
Ein Leistungsbescheid über die Erhebung eines Entgelts für eine sog. freiwillige Leistung der Feuerwehr im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Fall BHKG ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 3 L 266/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0512.3L266.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG.
Ein Leistungsbescheid über die Erhebung eines Entgelts für eine sog. freiwillige Leistung der Feuerwehr im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Fall BHKG ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 136,75 EUR festgesetzt.
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