Verwaltungsgericht Minden, 2022-05-12, 3 L 266/22

3 L 266/22Verwaltungsgericht12.05.2022

Regest

Ein Leistungsbescheid über die Erhebung eines Entgelts für eine sog. freiwillige Leistung der Feuerwehr im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Fall BHKG ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 3 L 266/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-12

Aktenzeichen: 3 L 266/22

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0512.3L266.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG.

Leitsätze

Ein Leistungsbescheid über die Erhebung eines Entgelts für eine sog. freiwillige Leistung der Feuerwehr im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Fall BHKG ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 136,75 EUR festgesetzt.

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