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1 K 662/18.A•Verwaltungsgericht Minden, 2022-03-18, 1 K 662/18.A
1 K 662/18.AVerwaltungsgericht18.03.2022
1. Das freiwillige Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets entfaltet keine absolute Sperrwirkung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. 2. Umstände, die nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets einge-treten sind, können die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" rechtferti-gen. 3. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets eingetretene Umstände, die ein Antragsteller durch das Verlassen dieses Gebiets hervorgerufen hat (z.B. Wiedereinreiseverbot). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auf Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen mit dem Ein-tritt dieser Umstände rechnen musste (eingeschränkte Sperrwirkung des freiwilligen Verlassens des UNRWA-Einsatzgebiets). 4. Der UNRWA ist noch in der Lage, palästinensischen Flüchtlingen im Libanon Le-bensbedingungen zu ermöglichen, die mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. 5. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien ist eine Wiedereinreise in den Libanon grundsätzlich verwehrt, selbst wenn sie vor der Einreise in die Europäische Union als Flüchtlinge dort gelebt haben.
Entscheidungsdatum: 2022-03-18
Aktenzeichen: 1 K 662/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0318.1K662.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GFK Art 1 Abschnitt D RL 2011/95/EU Art 12 Abs 1 lit a AsylG § 3 Abs 3 S 1 AsylG § 3
Das freiwillige Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets entfaltet keine absolute Sperrwirkung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.
Umstände, die nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets einge-treten sind, können die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes "ipso facto" rechtferti-gen.
Nicht zu berücksichtigen sind nach dem freiwilligen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets eingetretene Umstände, die ein Antragsteller durch das Verlassen dieses Gebiets hervorgerufen hat (z.B. Wiedereinreiseverbot). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er auf Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen mit dem Ein-tritt dieser Umstände rechnen musste (eingeschränkte Sperrwirkung des freiwilligen Verlassens des UNRWA-Einsatzgebiets).
Der UNRWA ist noch in der Lage, palästinensischen Flüchtlingen im Libanon Le-bensbedingungen zu ermöglichen, die mit Art. 3 EMRK vereinbar sind.
Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien ist eine Wiedereinreise in den Libanon grundsätzlich verwehrt, selbst wenn sie vor der Einreise in die Europäische Union als Flüchtlinge dort gelebt haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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