Verwaltungsgericht Minden, 2022-03-11, 4 K 3717/19.A

4 K 3717/19.AVerwaltungsgericht11.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 4 K 3717/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-11

Aktenzeichen: 4 K 3717/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0311.4K3717.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.