Verwaltungsgericht Minden, 2022-03-02, 1 K 194/21.A

1 K 194/21.AVerwaltungsgericht02.03.2022

Regest

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über einen in Deutschland gestellten Asylantrag. Eine solche Bindungswirkung folgt weder aus nationalem Recht, noch aus Völker- oder Unionsrecht. VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 - 1 K 194/21.A

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 194/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-02

Aktenzeichen: 1 K 194/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0302.1K194.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: AEUV Art 78 Abs 2 lit a und b RL 2013/32/EU Art 3 Abs 1 RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit a; RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit d VO 604/2013 Art 3 Abs 1 Satz 1 VO 604/2013 Art 3 Abs 1 Satz 2 AufenthG § 60 Abs 1 Satz 2 AufenthG § 60 Abs 1 Satz 3

Leitsätze

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) entfaltet keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über einen in Deutschland gestellten Asylantrag. Eine solche Bindungswirkung folgt weder aus nationalem Recht, noch aus Völker- oder Unionsrecht.

VG Minden, Urteil vom 2. März 2022 - 1 K 194/21.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.