Verwaltungsgericht Minden, 2021-06-15, 10 K 1257/21

10 K 1257/21Verwaltungsgericht15.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 10 K 1257/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-15

Aktenzeichen: 10 K 1257/21

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0615.10K1257.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung ge­gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Si­cherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren nebst Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung.

Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, betreibt ein Handelsgewerbe, im Rahmen dessen sie unter anderem mit Landwirten Verträge über den An- und Verkauf von Rindern schließt. Weil die Klägerin selbst über keine landwirtschaftlichen Flächen verfügt, verbleiben die Tiere nach Abschluss eines Vertrags zunächst auf dem Hof des veräußernden Landwirts, bis sie von dort zum Endabnehmer verbracht werden. Den Transport der Rinder vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer organisiert die Klägerin durch Beauftragung eines Transportunternehmens. Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Tieren besitzt die Klägerin nicht.

Nachdem verschiedene Tierschutzbehörden den Beklagten über Unregelmäßigkeiten bei Rinderkäufen, an denen die Klägerin beteiligt war, in Kenntnis setzten, räumte dieser der Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2020 unter Hinweis auf die beabsichtige Untersagung des gewerblichen Handels mit lebenden Tieren Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 08. März 2021, am selben Tag zugestellt, untersagte der Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1 den unerlaubten, gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Tieren (Wirbeltieren) ab dem Tag nach der Zustellung des Bescheids für die Zukunft und auf Dauer und verfügte unter Ziffer 2 die Auflösung des sich derzeit noch im Besitz der Klägerin befindlichen Wirbeltierbestandes - insbesondere Rinder - bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Unter Ziffer 3 ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin unter Ziffer 4 a ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall eines Handels mit Rindern gleich der Anzahl der gehandelten Tiere und unter Ziffer 4 b ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter Ziffer 2 in Höhe von 250,00 Euro je besessenem Rind an. Schließlich wurde unter Ziffer 5 gegen die Klägerin eine Gebühr in Höhe von 308,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe mit Rindern gehandelt, ohne die hierfür nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung zu besitzen, sodass ihr diese Tätigkeit zu untersagen sei. Insbesondere stehe der Klägerin aufgrund der im Zusammenhang mit den Rinderverkäufen festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zu. Die Androhung eines Zwangsgelds sei zur Erzwingung der hiermit bewehrten Anordnung notwendig. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgelds seien sowohl die Bedeutung der Maßnahme als auch der für die Klägerin hiermit verbundene Aufwand berücksichtigt worden.

Mit Erklärung vom 01. Juni 2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 08. März 2021 hinschlich der Ziffern 2, 4 b und 5, soweit der hierunter festgesetzte Betrag 100,00 Euro übersteigt, auf.

Am 08. April 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da sie zu keinem Zeitpunkt mit Rindern gehandelt habe. Die An- und Verkäufe verdeckten lediglich eine nicht erlaubnispflichtige faktische Vermittlung von Rindern. Sie habe die Tiere weder zu einem Zeitpunkt selbst gehalten noch an diesen eine dingliche Rechtsposition erworben. Außerdem habe der Beklagte bei Erlass der Untersagungsverfügung das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Ordnungsverfügung vom 08. März 201 aufzuheben.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, insoweit der Beklagte den Bescheid aufgehoben hat, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,

die Ziffern 1, 4 a und 5 des Bescheides des M. vom 08. März 2021 aufzuheben.

Der Beklagte nimmt im Wesentlichen auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 28. April 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten des Landgerichts Detmold sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Tatbestand:

A. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B. Die verbleibende als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhobene Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Sowohl die unter Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 08. März 2021 verfügte Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren (I.) wie auch die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 a (II.) und die Gebührenfestsetzung in der verbliebenen Höhe unter Ziffer 5 (II.) erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die Untersagungsverfügung in Bezug auf den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren unter Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 08. März 2021 ist sowohl in formeller (1) wie auch in materieller Hinsicht (2) rechtmäßig.

  1. Die Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 OBG NRW für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung zuständig. Nach § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW ist zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes die Kreisordnungsbehörde. Nach § 4 Abs. 1 OBG NRW ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Eine solche Verletzung oder Gefährdung liegt auch dann vor, wenn es zwar bis zum Zeitpunkt des Erlasses der tierschutzrechtlichen Maßnahme im Bezirk der Behörde zu keinen tierschutzrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen gekommen ist, solche zukünftig aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Vgl. Nr. 12.1.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000; allgem. Dazu: OVG NRW, Beschluss vom 02. April 1998 - 13 B 1560/97 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Beschluss vom 04. Juli 2017 - 8 L 1270/17 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 23 L 2605/18 -, juris Rn. 119.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass es in Zukunft im Bezirk des Beklagten ebenso wie an anderen Orten zu entsprechenden Zuwiderhandlungen kommen wird. Auch wenn der Klägerin bisher kein Handel mit Rindern im Bezirk des Beklagten nachgewiesen wurde, besitzt die zu untersagen beabsichtigte Tätigkeit der Klägerin einen hinreichenden Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin hat ihren Sitz im Bezirk des Beklagten und ihre bisherige Tätigkeit weist aufgrund ihrer singulären An- und Verkäufe in den Landkreisen und kreisfreien Städten J., R., N., D., F., I. und H. weder einen räumlichen Schwerpunkt in dem Bezirk einer anderen Tierschutzbehörde auf, noch ist der Bezirk des Beklagten von der Ausübung dieser Tätigkeit offensichtlich ausgenommen. Außerdem ist die Klägerin mit anderen Geschäftsbereichen ihres Handelsgewerbes durchaus im Bezirk des Beklagten wirtschaftlich tätig.

Die Klägerin wurde ferner vor Erlass der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 08. März 2021 entsprechend den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

  1. Die Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

a. Rechtsgrundlage für die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren stellt § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG dar. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung einer nach § 11 Abs. 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagen, wenn dieser die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG bedarf derjenige, der mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts darf die zuständige Behörde mittels entsprechender Anordnung einschreiten, um drohenden Verstößen gegen die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 TierSchG präventiv zu begegnen. Genügend veranlasst ist eine solche Anordnung bei bereits aussagekräftig begangenen Zuwiderhandlungen oder wenn ein Verstoß bei ungehindertem Fortgang des Geschehens nach prognostischer Abschätzung hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist.

Vgl. entspr. OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2020 - 20 B 1446/19 -, juris Rn. 20.

b. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat gewerbsmäßig mit Wirbeltieren gehandelt (aa) und die Untersagungsverfügung erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (bb). Dass Rinder eine Unterart des Stammes der Wirbeltiere sind und die Klägerin keine Erlaubnis für den Handel mit solchen Besitzt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

aa. Die Klägerin handelt (1) mit lebenden Wirbeltieren gewerbsmäßig (2), indem in beachtlichem Umfang Rinder an- und verkauft.

(1) Die An- und Verkäufe von Rindern durch die Klägerin stellen einen Handel im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG dar. Der Begriff des Handels ist nicht legaldefiniert. Es bedarf daher einer an den Zielen des Tierschutzgesetzes orientierten näheren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Handel anzunehmen ist.

Vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris Rn. 21 ff.

Das durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG begründete präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll sowohl dem Schutz des Tierwohls vor Gefahren, welche diesem aufgrund des wirtschaftlichen Umgangs mit Tieren drohen, wie auch den Erfordernissen des Tierhandels Rechnung tragen. Hierzu hat der Gesetzgeber den Handel mit Wirbeltieren einer strikten präventiven Kontrolle durch die Tierschutzbehörden unterworfen, welche den Erlaubnisinhabern im Gegenzug ein gewisses Maß an Rechtssicherheit vermittelt. Der Schutz des Geschäftsverkehrs und der Konsumentenschutz stellen dagegen keine mit § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgten Zwecke dar und sind daher für die Auslegung unerheblichen. Das Regelungsziel kann effektiv nur durch eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs erreicht werden, sodass eine Umgehung des Erlaubniserfordernisses weitgehend ausgeschlossen wird. Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Annahme eines erlaubnispflichtigen Handels ist daher, eine von der Tätigkeit abstrakt ausgehende Gefährlichkeit für das Tierwohl, welche die präventive Überprüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Verantwortlichen erforderlich macht.

Dies vorangestellt ist unter Handel im Sine von § 11 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG zunächst mit dem allgemeinen Wortsinn ein wirtschaftlicher Güteraustausch durch das Ein- und Verkaufen von Waren oder übertragbaren Rechten zu verstehen. Der Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) ist dabei weder ausschließliche noch hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Handels, sondern lediglich ein Indiz für einen solchen. Ein Handel kann auch bei einem nicht den bürgerlichrechtlichen Vorschriften des Kaufrechts unterliegendem Warenaustausch - beispielsweise einem Tausch - vorliegen, wenn hierdurch ein Austausch von Waren, Rechten oder Vermögensvorteilen erfolgt. Ferner ist für die Annahme eines Handels nicht Voraussetzung, dass das Eigentum an dem Veräußerungsgegenstand zwischen den Vertragsparteien übertragen wird, auch der Eigentumsübergang von bzw. an Dritte kann tauglicher Vertragsgegenstand sein.

Vgl. dazu insg. auch: VG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 14 K 2525/10 -, juris Rn. 28; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. August 2011 - 1 A 31/10 -, juris Rn. 39; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 13; Lorz/Metzger, TierSchG Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 18.

Wer Beteiligter an einem Handel ist, ergibt sich aufgrund der dem Geschäft zugrunde liegenden Risikoverteilung. In Abgrenzung zur bloßen Vermittlung trägt der an einem Handel Beteiligte neben dem Risiko, dass es zu keinem Abschluss des Vertrages kommt, auch das Risiko der Vertragstreue und Solvenz seines Vertragspartners.

Die Annahme einer dem Händler im Gegensatz zu anderen am Wirtschaftsverkehr mit Tieren teilnehmenden Personen zukommende besondere Verantwortung für den Schutz des Tierwohls im Sinne von § 2 TierSchG ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn dieser eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier besitzt. Dabei ergibt sich aus der Systematik § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, dass es diesbezüglich keiner Haltung oder Betreuung im Sinne von § 2 TierSchG bedarf. Würde insofern eine Haltung verlangt, bestünde zwischen den beiden Alternativen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG kein Unterschied mehr. Eine tatsächliche und unmittelbare Inobhutnahme des Tiers durch den Händler ist daher nicht erforderlich.

Schließlich trifft § 12 Abs. 1 ViehVerkV keine von dem vorstehenden Maßstab abweichende Regelung. Infolge der Aufhebung der Privilegierung des Handels mit landwirtschaftlichen Nutztieren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG (a.F.) durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1998, 1094) und der Aufnahme des Erlaubnistatbestands für den gewerbsmäßigen Viehhandel in § 15a ViehVerkV (a.F.) durch Änderungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I 2000, 531) weisen beide Vorschriften nunmehr einen identischen Anwendungsbereich auf.

In Anwendung dieses Maßstabs hat die Klägerin in der Vergangenheit mit Rindern gehandelt und es besteht die Gefahr, dass sie dies weiter tun wird, weil sie sich weder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dazu erklärt hat, dies zukünftig zu unterlassen, noch ist solches für das Gericht ansonsten ersichtlich. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten und den in den Gerichtsakten des Landgerichts Detmold enthaltenen Privaturkunden (§ 416 ZPO, § 98 VwGO), deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit weder bestritten wurden, noch aus anderem Grund in Zweifel stehen, kaufte die Klägerin mit Vertrag vom 10. April 2020 52 Rinder; welche anschließend weiterverkauft wurden. Mit Vertrag vom 24. Mai 2020 verkaufte sie weitere 35 Rinder nebst 17 Kälbern. Ferner wurden am 14. Juni 2020 und am 16. Juni 2020 Verträge über den Kauf von elf bzw. 43 Rindern geschlossen.

Bei diesen Handelsgeschäften hat jeweils die Klägerin das aus dem Vertragsabschluss entstehende wirtschaftliche Risiko getragen. Die Klägerin selbst und nicht der dem veräußernden Landwirt unbekannte Endabnehmer schuldete den Kaufpreis für die Rinder und die Klägerin trug die Risiken einer Insolvenz des Endabnehmers sowie dass sie die erworbenen Tiere später nicht oder nicht gewinnbringend wird weiterveräußern können. Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufverträge unmittelbar zwischen dem Veräußerer und dem Endabnehmer geschlossen wurden und die Klägerin lediglich eine Courtage für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags nach § 652 BGB erhielt, sind weder vorgetragen worden, noch ansonsten für das Gericht ersichtlich.

Ohne das es hierauf entscheidungserheblich an käme, hat die Klägerin durch die Übergabe der Tiere an den von ihr mit dem Transport beauftragen Besitzmittler bzw. an den in zumindest einem Fall zugleich anwesenden Mitarbeiter X. auch für die Zeit des Transports nach § 929 Satz 1 BGB Eigentum an den Tieren erlangt.

Vgl. statt aller Heinze, in: Staudinger (2020), BGB Kommentar, § 929, Rn. 48; Bayer in: Erman, BGB Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 929, Rn. 19, jeweils m. w. N.

Eine unmittelbare Übertragung des Eigentums zwischen dem Erstveräußerer und dem Endabnehmer scheitert bereits an dem Fehlen einer dinglichen Einigung zwischen diesen. Weil sich Erstveräußerer und Endabnehmer bei den Geschäften der Klägerin regelmäßig nicht kennen, können diese auch gegenseitig keine dinglichen Willensklärungen abgeben.

Die Klägerin verfügt zumindest während des von ihr verantworteten Transports auch über einen mittelbaren Zugriff auf die Tiere, sodass sie zumindest insoweit für deren Wohlergehen verantwortlich ist. Am 24. Juni 2020 wurden zwei Transporte mit jeweils über 50 Rindern durchgeführt und im Juni 2020 wurden sieben weitere Tiere transportiert. Die Klägerin veranlasste den Transport durch einen Dritten auf eigene Kosten, was für die Begründung einer tierschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ausreichend ist. Die Klägerin besaß die ausschließliche Entscheidungsbefugnis über die das Tierwohl maßgeblich beeinflussenden Faktoren, indem sie darüber befinden konnte, welche Tiere wann, wohin und durch wen transportiert werden.

(2) Der von der Klägerin vorgenommene Handel mit Rindern erfolgt ferner gewerbsmäßig. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG entspricht im Grunde und ohne dass es vorliegend auf etwaige Unterschiede entscheidungserheblich ankommt, dem Begriff der Ausübung eines Gewerbes, wie er in anderen Rechtsgebieten und insbesondere in der Gewerbeordnung Verwendung findet.

Vgl. dazu auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11.

Demnach stellt jede selbständige, erlaubte sowie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens und der freien Berufe ein Gewerbe dar.

Vgl. Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, Stand: Dezember 2019, § 1 Rn. 6.

Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand der Urproduktion ist im Zusammenhang mit Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz unter Beachtung tierschutzrechtlicher Aspekte auszulegen

  • vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris Rn. 21 ff. -,

umfasst aber auch insofern ausschließlich die Erzeugung roher Naturprodukte. Dazu zählt neben der Land- und Forstwirtschaft auch die Tierzucht.

Vgl. dazu Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 50.

Verarbeitungs- und Veredelungsstufen müssen von der Bodenertragsnutzung geprägt sein, um der Urproduktion zugerechnet werden zu können. Dies setzt bei wertender Betrachtung regelmäßig eine (räumliche, zeitliche und insbesondere sachliche) Nähe der unmittelbar durch Bodennutzung erworbenen Produkte zu der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 B 64/06 -, juris Rn. 6.

Demnach erfüllt der Rinderhandel der Klägerin die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit. Aufgrund der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Nachweise gelangt das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin ihre Tätigkeit auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Sowohl im Gesellschaftsvertrag aus Dezember 2019 wie auch im Handelsregister hat die Klägerin ihren Unternehmensgegenstand als „Handel mit lebenden Tieren“ bezeichnet. Ferner hat sie Ankaufofferten im Q. überregionalen annonciert und zumindest im Jahr 2020 über mehrere Monate hinweg überregional Handelsgeschäfte in erheblichem Umfang abgeschlossen. Der Handel ist auch nicht Teil einer Urproduktion, weil die Klägerin selbst über keine landwirtschaftlichen Flächen verfügt und die gehandelten Rinder zu keinem Zeitpunkt selbst gehalten hat.

bb. Die Untersagung des gewerbsmäßigen Handels mit Wirbeltieren unter Ziffer 1 des Bescheides vom 08. März 2021 ist auch nicht rechtswidrig, weil der Beklagte ggf. das ihm zustehende Ermessen verkannt hat. Die gerichtliche Überprüfung ist insofern auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Selbst wenn der Beklagt das ihm zustehende Ermessen nicht erkannt hat (1), führt dieser vorliegend ausnahmsweise für die Entscheidung nicht erhebliche Ermessensfehler nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (2).

(1) Ob der angefochtene Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 ermessensfehlerhaft ist, weil der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht erkannt hat, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben. Nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG soll demjenigen, der keine Erlaubnis besitzt, die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagt werden. Demnach handelt es sich bei § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG sowohl hinsichtlich des Entschließungs- wie auch des Auswahlermessens um eine Sollvorschrift, welche ihrerseits eine Ermessensregelung beinhaltet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, juris Rn. 34; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 114 Rn. 24.

Ob von einer Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht wurde, ist anhand aller erkennbaren Umstände zu beurteilen.

Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2018 § 114 Rn. 114a.

Dies ist maßgeblich aber nicht ausschließlich anhand einer Auslegung des Bescheides zu ermitteln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18.

Die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verlangte Ermessensbegründung hat ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakter, gibt also für die materielle Frage, ob ein von Gesetzes wegen eingeräumtes Ermessen überhaupt oder missbräuchlich ausgeübt und seine Grenzen eingehalten worden sind, nur Anhaltspunkte, denen andere Belege gleich stehen.

Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28.

Daher kann sich auch dann, wenn die Behörde in der Begründung des jeweils streitgegenständlichen Bescheids keine Ermessenserwägungen mitgeteilt hat, aus dem Gesamtzusammenhang dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182./87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18.

Das Fehlen einer Ermessensbegründung ist jedoch ein starkes Indiz für einen materiellen Ermessensausfall.

Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28.

Demnach spricht vieles dafür, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht erkannt hat. Weder der angefochtene Bescheid noch der beigezogene Verwaltungsvorgang lassen erkennen, dass der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hat. Den Ausführungen des Beklagten im Bescheid lassen sich entsprechende Erwägungen an keiner Stelle entnehmen. Insbesondere wurden weder das Wort „Ermessen“ noch ein vergleichbarer Begriff verwendet. Im Gegenteil hat der Beklagte den Gesetzeswortlaut im Bescheid falsch im Sinne einer gebundenen Entscheidung („hat […] zu untersagen“) wiedergegeben und scheint dementsprechend von einer gebundenen Entscheidung („ist daher […] zu untersagen“) ausgegangenen zu sein. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Allerdings hat der Beklagte, wenn ggf. auch bloß auf den Tatbestand bezogen, umfassend dazu ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen, die ihn zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen.

(2) Ein etwaiger Ermessensausfall führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides, da die zu treffende Entscheidung nicht anders hätte ausfallen können und sich der Fehler daher im Ergebnis nicht auswirkt. Als Sollensvorschrift unterliegt die Ermessensbetätigung des Beklagten im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG im Regelfall einer strikten Bindung. Demnach führt bereits die formelle Illegalität des gewerbsmäßigen Handelns mit Wirbeltieren regelhaft zur Untersagung der Tätigkeit.

Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Mai 2019 - 3 L 220/19 -, juris Rn. 14; VG München, Beschluss vom 19. Juni 2006 - M 18 S 06.1882 -, juris Rn. 27.

Abweichungen sind nur in atypischen Fällen gestattet.

Vgl. BT-Drs. 13/7015 S. 22; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris Rn. 37; VG Greifswald, Beschluss vom 28. August 2017 - 2 B 1179/17 HGW -, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. Mai 2012 - 16 K 2515/10 -, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 23 L 1939/11 -, juris Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 41.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Sachverhalt zwar vom Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seinem Zweck erfasst wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris Rn. 37.

Ein solcher Fall wird unter anderem angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen gestellt wurde.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 11 ME 549/10 -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 05. April 2018 - 6 A 22/17 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 5 V 2463/15 -, juris Rn. 22.

Dabei unterliegt die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 C 23/15 -, juris Rn. 21 m.w.N.

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein atypischer Fall vor, sodass der Beklagte keine andere Entscheidung als den Erlass der Untersagungsverfügung treffen konnte. Weder hat die Klägerin behauptet oder nachgewiesen einen bescheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. b TierSchG gestellt zu haben, noch lagen angesichts der Vielzahl festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung offensichtlich vor. Im Gegenteil trifft der Zweck des Gesetzes auf den vorliegenden Fall vollumfassend zu. Die Privilegierung des gewerbsmäßigen Handels mit landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren, welcher zunächst von der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 TierSchG ausgenommen war, wurde gerade aufgrund der Erfahrungen mit den zugehörigen Transporten aufgehoben, welche gezeigt haben, dass die für diese Tätigkeit erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen oft nicht vorhanden ist.

Vgl. BT-Drs. 13/7015 S. 21.

Auch im Fall der Klägerin haben sich die im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Mängel bei dem An- und Verkauf von Rindern überwiegend im Zusammenhang mit dem Transport ereignet, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Ausweislich der Niederschrift über die tierärztliche Kontrolle der beamteten Tierärztin des Landkreises D. vom 29. Juni 2020, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, wurde durch die Klägerin am 24. Juni 2020 entgegen Art. 3 Satz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Nr. 1 Satz 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zumindest eine trächtige Kuh im fortgeschrittenen Gestationsstadium transportiert. Ferner hat die Klägerin nach diesem Bericht entgegen § 4 Abs. 1 BVDV-Verordnung eine Vielzahl von Kälber ohne schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit transportieren lassen. Zuletzt wurde ausweislich der Mitteilung der Stadt J. an den Beklagten vom 24. Februar 2021, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, durch die Klägerin am 21. August 2020 entgegen § 4 Satz 1 TierErzHaVerbG ein Rind, welches sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befand, an einen Schlachthof abgegeben.

II. Die Zwangsgeldandrohung unter der Ziffer 4 a des Bescheides vom 08. März 2021 in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall, in dem die Klägerin mit Rindern handelt, ist ebenfalls rechtmäßig.

Der Beklagte war nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW auch für den Erlass der Zwangsgeldandrohung unter der Ziffer 4 a des Bescheides zuständig. Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung mithin der Erlass des angefochtenen Bescheides vom 08. März 2021 am selben Tag.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 13.

Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW.

Die Grundverfügung ist vollstreckbar. Der Beklagte hat unter der Ziffer 3 des Bescheides vom 08. März 2021 hinsichtlich der durch das Zwangsgeld bewehrten Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Der Klägerin war nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keine Frist zur Erfüllung der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 08. März 2021 zu setzen.

Die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung bewegt sich mit einem Betrag von 1.000,00 Euro auch in dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW für Zwangsgelder, die beliebig oft wiederholt werden können (§ 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW), vorgesehenen Rahmen und ist unter Beachtung, dass die Klägerin mit dem Rinderhandel erwerbswirtschaftliche Zwecke in nicht unbedeutendem Umfang verfolgt, nicht unverhältnismäßig. Die Höhe eines Zwangsgelds hat sich an dem wirtschaftlichen Interesse, welches die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen gerade für den dergestalt Belasteten hat, und nicht an den vermeintlichen Einkommensverhältnissen zu orientieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 12 B 1339/12 -, juris.

Dem entspricht das angedrohte Zwangsgeld dem Grunde und der Höhe nach. Es ist unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 08. März 2021 angemessen (§ 58 VwVG NRW).

III. Schließlich erweist sich auch die Festsetzung der Gebühr in der verbliebenen Höhe von 100,00 Euro als rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach § 12 GebG für die Gebührenfestsetzung zuständig. Dass die Klägerin zuvor nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW / §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAGNRW, § 91 Abs. 1 Satz 1 AO angehört wurde, ist nach § 46 VwVfG NRW / §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW, § 127 AO zumindest unerheblich, da es sich hinsichtlich des vorliegend noch streitgegenständlichen Mindestgebührensatzes um eine gebundene Entscheidung handelt, die nicht anders hätte ausfallen können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 7.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,00 Euro für den Erlass der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 AVerwGebO NRW in Verbindung mit der einschlägigen Tarifstelle dar. Hiernach werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Nach der Tarifstelle 23.6.1.11 des Allgemeinen Gebührentarifs wird für die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 TierSchG bei Nichtvorliegen der Erlaubnis eine Gebühr zwischen 100,00 bis 500,00 Euro erhoben.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Einzige Voraussetzung für die Festsetzung des Mindestsatzes der Verwaltungsgebühr ist, dass die belastende Amtshandlung, für welche die Gebühr erhoben wird, ihrerseits rechtmäßig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2007 - 9 A 4822/05 -, juris Rn. 18.

Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichts unter B. I. hinsichtlich der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides der Fall. Demgegenüber ist unerheblich, dass die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nebst zugehöriger Zwangsmittelandrohung rechtswidrig war und aufgehoben wurde. Die Gebühr ist in der vollen - noch - festgesetzten Höhe bereits für den Erlass der Untersagungsverfügung unter Ziffer 1 angefallen, sodass sich die Rechtswidrigkeit der Begleitregelungen auf diese nicht auswirkt.

Hinsichtlich der Festsetzung des Mindestgebührensatzes von 100,00 Euro stand dem Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut der § 1 Abs. 1 Satz 1 AVerwGebO NRW, § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW weder Entschließungsermessen hinsichtlich der generellen Festsetzung einer Gebühr, noch Auswahlermessen hinsichtlich der Festsetzung der Gebührenhöhe zu.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage wäre diese voraussichtlich erfolgreich gewesen, sodass es einer an den Grundsätzen der Erfolgsaussichten der Klage orientierten Billigkeit entspricht, insofern dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. In der Sache wird auf die Ausführungen des Gerichts im Vergleichsvorschlag vom 28. April 2021 Bezug genommen. Die Ent­scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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