Verwaltungsgericht Minden, 2021-03-25, 7 L 159/21

7 L 159/21Verwaltungsgericht25.03.2021

Regest

1. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Hygienekonzepte keinen umfassenden Verzicht auf Gemeindegesang enthalten und deshalb § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO (vom 5. März 2021 in der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung) nicht entsprechen, ergibt sich das Verbot von Gemeindegesang aus § 13 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO. 2. Der mit dem Gesangverbot einhergehende Eingriff in die Glaubensfreit des Antragstellers - einer Religionsgemeinschaft, die Gottesdienste als Präsenzveranstaltung durchführt - ist beim derzeit vorliegenden Infektionsgeschehen zum Schutz von Leben und Gesundheit gerechtfertigt. 3. Die Verpflichtung, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung (auch am Sitzplatz) eine medizinische Maske gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zu tragen, steht der Erforderlichkeit eines Verbotes von Gemeindegesang nicht entgegen, da trotz medizinischer Masken in geschlossenen Räumen Infektionsrisiken bestehen und beim Singen in stärkerem Maße (virushaltige) Aerosole ausgeschieden werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 7 L 159/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-25

Aktenzeichen: 7 L 159/21

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0325.7L159.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: CoronaSchVO § 1 Abs. 3; CoronaSchVO § 13 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze

  1. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Hygienekonzepte keinen umfassenden Verzicht auf Gemeindegesang enthalten und deshalb § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO (vom 5. März 2021 in der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung) nicht entsprechen, ergibt sich das Verbot von Gemeindegesang aus § 13 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO.

  2. Der mit dem Gesangverbot einhergehende Eingriff in die Glaubensfreit des Antragstellers - einer Religionsgemeinschaft, die Gottesdienste als Präsenzveranstaltung durchführt - ist beim derzeit vorliegenden Infektionsgeschehen zum Schutz von Leben und Gesundheit gerechtfertigt.

  3. Die Verpflichtung, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung (auch am Sitzplatz) eine medizinische Maske gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zu tragen, steht der Erforderlichkeit eines Verbotes von Gemeindegesang nicht entgegen, da trotz medizinischer Masken in geschlossenen Räumen Infektionsrisiken bestehen und beim Singen in stärkerem Maße (virushaltige) Aerosole ausgeschieden werden.

Tenor

  1. Die Anträge werden abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

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