Verwaltungsgericht Minden, 2021-03-23, 3 K 1931/19.A

3 K 1931/19.AVerwaltungsgericht23.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 1931/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-23

Aktenzeichen: 3 K 1931/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0323.3K1931.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2019 – Gesch.-– wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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