Verwaltungsgericht Minden, 2021-03-22, 3 K 3087/19

3 K 3087/19Verwaltungsgericht22.03.2021

Regest

Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 ProdSG dienen ausschließlich dem Schutz des gesamten Marktes im öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz einzelner Marktteilnehmer. Sie vermitteln dem einzelnen Marktteilnehmer kein einklagbares subjektives Recht auf ein Einschreiten der Marktüberwachungsbehörde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 3 K 3087/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 3 K 3087/19

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0322.3K3087.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 42 Abs. 1 VwGO § 42 Abs. 2 VwGO § 2 ProdSG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG § 25 Abs. 1 ProdSG § 26 Abs. 1 ProdSG § 26 Abs. 2 ProdSG; § 26 Abs. 4 ProdSG § 7 Abs. 1 9. ProdSV Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/20

Leitsätze

Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 ProdSG dienen ausschließlich dem Schutz des gesamten Marktes im öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz einzelner Marktteilnehmer. Sie vermitteln dem einzelnen Marktteilnehmer kein einklagbares subjektives Recht auf ein Einschreiten der Marktüberwachungsbehörde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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