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10 K 71/19.A•Verwaltungsgericht Minden, 2021-03-08, 10 K 71/19.A
10 K 71/19.AVerwaltungsgericht08.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-08
Aktenzeichen: 10 K 71/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0308.10K71.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2018 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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