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6 L 65/21•Verwaltungsgericht Minden, 2021-02-09, 6 L 65/21
6 L 65/21Verwaltungsgericht09.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-09
Aktenzeichen: 6 L 65/21
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0209.6L65.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 190/91 wird hinsichtlich der Regelung Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung Nr. 2 dieser Ordnungsverfügung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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