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9 K 2950/19•Verwaltungsgericht Minden, 2020-12-18, 9 K 2950/19
9 K 2950/19Verwaltungsgericht18.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 9 K 2950/19
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1218.9K2950.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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