Verwaltungsgericht Minden, 2020-12-18, 11 L 1020/20

11 L 1020/20Verwaltungsgericht18.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 11 L 1020/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-18

Aktenzeichen: 11 L 1020/20

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1218.11L1020.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Er ist unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 4.12.2020 in die Obdachlosenunterkunft „J. H. X. 10“ in E. eingewiesen und dem Antrag damit entsprochen hat. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit gerichtlichen Verfügungen vom 04.12.2020 und 10.12.2020 hingewiesen worden mit der Anregung, das Verfahren für erledigt zu erklären. Sie ist dieser Anregung nicht gefolgt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO).

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.