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11 K 80/19•Verwaltungsgericht Minden, 2020-12-09, 11 K 80/19
11 K 80/19Verwaltungsgericht09.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-09
Aktenzeichen: 11 K 80/19
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1209.11K80.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
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