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3 K 3678/18•Verwaltungsgericht Minden, 2020-11-09, 3 K 3678/18
3 K 3678/18Verwaltungsgericht09.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 3 K 3678/18
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1109.3K3678.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Ordnungsverfügung vom 15. August 2018 wird aufgehoben, soweit darin eine Verwaltungsgebühr von 2.250 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe (bezogen auf den jeweils zu vollstreckenden Betrag) leistet.
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