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9 L 868/20•Verwaltungsgericht Minden, 2020-11-04, 9 L 868/20
9 L 868/20Verwaltungsgericht04.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 9 L 868/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1104.9L868.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 16.10.2020 – 9 K 2672/20– gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.9.2020 wird hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. verfügten Nutzungsuntersagungen wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3. verfügten Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.525,00 € festgesetzt.
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