Verwaltungsgericht Minden, 2020-10-15, 3 L 853/20

3 L 853/20Verwaltungsgericht15.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 3 L 853/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-15

Aktenzeichen: 3 L 853/20

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:1015.3L853.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren – 3 K 2644/20 – festgestellt, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt I. vom 25.09.2018 am Verkaufsstellen in I. nicht geöffnet sein dürfen.
    1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Entscheidung bekanntzumachen.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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