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1 K 10682/17.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-08-17, 1 K 10682/17.A
1 K 10682/17.AVerwaltungsgericht17.08.2020
1. Es bleibt offen, ob in der ehemaligen somalischen Region Togdheer ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. 2. Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der ehemaligen somalischen Region Togdheer kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der ehemaligen somalischen Region Togdheer Galbeed nicht gegeben.
Entscheidungsdatum: 2020-08-17
Aktenzeichen: 1 K 10682/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0817.1K10682.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2011/95/EU Art 15 lit c; AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3
Es bleibt offen, ob in der ehemaligen somalischen Region Togdheer ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht.
Der einen etwaigen bewaffneten Konflikt in der ehemaligen somalischen Region Togdheer kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in der ehemaligen somalischen Region Togdheer Galbeed nicht gegeben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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