Verwaltungsgericht Minden, 2020-08-05, 3 L 619/20

3 L 619/20Verwaltungsgericht05.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 3 L 619/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 3 L 619/20

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0805.3L619.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Gemäß § 65 VwGO wird der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. C. , S. 4, 4 E. , zum Verfahren beigeladen.
    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
    1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.
    1. Der Streitwert wird auf 537,50 € festgesetzt.

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