Verwaltungsgericht Minden, 2020-08-03, 1 K 549/18.A

1 K 549/18.AVerwaltungsgericht03.08.2020

Regest

1. Zur Rechtmäßigkeit eines vor dem 21. August 2019 erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294). 2. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung nur befristet und nicht auch angeordnet hat, verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung. 3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war nach § 75 Nr. 12 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung nicht nur für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch für die mit der Befristung verbundene Anordnung des Verbots zuständig, wenn es gestützt auf § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 549/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-03

Aktenzeichen: 1 K 549/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0803.1K549.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: AsylG § 77 Abs 1 S 1 HS 1,; § 83c AufenthG § 11

Leitsätze

  1. Zur Rechtmäßigkeit eines vor dem 21. August 2019 erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294).

  2. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung nur befristet und nicht auch angeordnet hat, verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung.

  3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war nach § 75 Nr. 12 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung nicht nur für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch für die mit der Befristung verbundene Anordnung des Verbots zuständig, wenn es gestützt auf § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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