Verwaltungsgericht Minden, 2020-06-26, 4 L 369/20

4 L 369/20Verwaltungsgericht26.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 4 L 369/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 4 L 369/20

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0626.4L369.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4 L

Tenor

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der Frau H., Z.-straße, B.,

Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte:

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gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, Gz.: N01

Antragsgegner,

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wegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden

am 26. Juni 2020

durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht G. ,

den Richter am Verwaltungsgericht I. und

die Richterin S.

beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das im März 2020 abgebrochene, das die Besetzung der Stelle eines Fachleiters/ einer Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung R. für das Fach Deutsch betreffende Stellen­besetzungsverfahren (Ausschreibung: 27. Februar 2019) fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin auf die genannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

bleibt ohne Erfolg.

Er ist zwar zulässig und insbesondere statthaft. Für ein auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtetes Begehren ist vorläufiger Rechts­schutz im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu suchen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rdn. 34.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund).

Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist durch den rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erloschen.

Der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Dementsprechend erlischt der Anspruch, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das Verfahren endet, wenn der ausgewählte Bewerber ernannt wird, oder wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers in rechtmäßiger Weise abgebrochen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rdn. 10 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, juris, Rdn. 9 und vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris, Rdn. 6.

Der Abbruch ist zunächst formell nicht zu beanstanden.

Die Bewerber eines Stellenbesetzungsverfahrens müssen über den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Der Dienstherr muss in einer solchen Abbruchmitteilung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Sie ermöglicht zudem dem Gericht, die für den Abbruch maßgeblichen Beweggründe nachzuvollziehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris, Rdn. 14, BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rdn. 34; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 6 B 1707/18 -, juris, Rdn. 13 und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rdn. 36.

Diesen Anforderungen ist hier genügt. Zunächst ergibt sich der maßgebliche Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens evident aus dem Verwaltungsvorgang. Diesem ist zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung zwar ursprünglich zugunsten der Antragstellerin getroffen werden sollte, sie jedoch mangels Vorliegens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht für eine Beförderung auf die ausgeschriebene Stelle in Frage kam. Damit hat der Antragsgegner seinen Willen, das Auswahlverfahren ohne eine Stellenbesetzung zu beenden, jedenfalls konkludent ausreichend zum Ausdruck ge­bracht. Der Antragsgegner hat darüber hinaus im Rahmen des mittlerweile durch Einstellungsbeschluss vom 11. Mai 2020 erledigten Verfahrens (4 L 303/20) mit Schriftsatz vom 24. April 2020 mitgeteilt, dass für die streitgegenständliche Stelle keine tauglichen Bewerber zur Verfügung gestanden hätten. Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung nicht zurückgezogen haben, erfüllten nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle. Seinen Willen, aus diesem Grund das Verfahren abzubrechen, hat er im gerichtlichen Verfahren weiterhin ausdrücklich bekräftigt.

Auch wurde die Antragstellerin über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinreichend in Kenntnis gesetzt. Dass und warum sie für die ausgeschriebene Stelle in Betracht gezogen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Antragsgegners vom 13. März 2020. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Antragstellerin aus Rechtsschutzgesichtspunkten durch gesonderte Mitteilung darüber zu informieren, dass die ausgeschriebene Stelle nicht mit einem der bislang aufgetretenen Bewerber besetzt werden wird und das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wurde. Spätestens durch die Mitteilung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24. April 2020 im Rahmen des Verfahrens 4 L 303/20 und die in diesem Verfahren gewährte Akteneinsicht wurde die Antragstellerin in die Lage versetzt, darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll.

Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 15 L 2868/18 -, juris, Rdn. 20.

Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch materiell rechtmäßig.

Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauswahl begonnenen Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle je nach betroffener Fallkonstellation in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden. Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, kommt es darauf an, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle (jedenfalls zunächst und so, wie sie zugeschnitten ist) nicht mehr zu besetzen, oder aber zwar das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird, die Stelle aber in einem neuen Verfahren weiterhin besetzt werden soll. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, Rdn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2019 - 6 B 52/19 -, juris, Rdn. 3 und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, juris, Rdn. 11 m.w.N.

Vorliegend stellt sich der vollständige und endgültige Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als eine der Or­ganisationsgewalt des Antragsgegners unterliegende Entscheidung dar. Der An­tragsgegner hat ausdrücklich mitgeteilt, dass für die ausgeschriebene Stelle aus seiner Sicht keine tauglichen Bewerber zur Verfügung gestanden haben und die ausgeschriebene Stelle - zunächst - nicht erneut ausgeschrieben werden wird.

Gestützt auf diese Gründe ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung des Antragsgegners bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Organisationermessens. Ermessensfehler bei der vorgenomme­nen Aufgabenzuweisung sind nicht festzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner bei der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass das Stellenbesetzungsverfahren aufgrund fehlender tauglicher Bewerberinnen und Bewerber abgebrochen wurde. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sprungbeförderung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers der Besoldungsstufe A 13 auf eine nach A 15 bewertete Stelle unzulässig ist und damit die Beförderung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die bzw. der derzeit ein Amt der Besoldungsstufe A 13 bekleidet, ausscheidet.

Die Stelle sollte auch ausschließlich als A 15 - Stelle vergeben werden.

Eine entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung

  • vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rdn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 6 B 361/19 -, juris, Rdn. 5 m.w.N. -

des Ausschreibungstextes ergibt, dass nicht lediglich ein höher bewerteter Dienstposten ausgeschrieben wurde, der auch unterbesetzt und damit von einem Stelleninhaber bekleidet werden kann, dessen statusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens nicht entspricht bzw. der wegen des sog. Verbots der Sprungbeförderung nicht unmittelbar entsprechend befördert werden kann.

Vgl. zum Auslegungserfordernis: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 6 B 638/17 - n.v., vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris, Rdn. 4 und vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, juris, Rdn. 3 ff.

Vielmehr ist das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis in der Folge auf Bewerber beschränkt, denen das Amt "Stelle eines Fachleiters/ einer Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung R. für das Fach Deutsch" im Wege der Beförderung verliehen werden kann. In der Stellenausschreibung vom 27. Februar 2019 heißt es klarstellend, dass die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe A 15 LBesG bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L zugeordnet ist.

Die Besetzung einer solchen Stelle mit einem Bewerber, der aktuell ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, kommt nicht in Betracht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung - LVO - dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (sog. Verbot der Sprungbeförderung). Regelmäßig zu durchlaufen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO die Ämter einer Laufbahn, die im LBesG NRW in der jeweils gültigen Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, zu denen auch die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 zählen.

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf einem Beamten nach § 28 Abs. 1 LVO zudem erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden (sog. Warte­zeit).

Die Vorgängervorschrift des § 41 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - LVO a.F. - vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) setzte eine Dienstzeit von vier Jahren voraus ("erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren"). Mit Neufassung der LVO a.F. vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. 2014 S. 22) wurde § 41 LVO a.F. um den Halbsatz ergänzt ("oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14"), der sich wortgleich in dem heute gültigen § 28 Abs. 1 LVO wiederfindet. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders befähigte Beamte nach einer ersten frühen Beförderung in ihrem weiteren Fortkommen nicht gebremst werden, vgl. Tadday / Rescher, Laufbahnrecht NRW, Teil B, § 28 S. 2.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, der Wortlaut von § 28 Abs. 1 LVO NRW ("Dienstzeit von vier Jahren") spreche dafür, dass das Amt der Besoldungsstufe A 14 nicht durchlaufen werden müsse, gilt das Verbot der Sprungbeförderung auch in diesem Fall. Die Wartezeit tritt dabei als Beförderungsvoraussetzung neben das Verbot der Sprung­beförderung. Der - missverständliche - Wortlaut des § 28 Abs. 1 LVO bedeutet insbesondere keine weitere Ausnahme. Das Verbot der Sprungbeförderung, das in § 19 Abs. 4 LBG NRW gesetzlich geregelt ist, kennt nur eine Ausnahme, nämlich den Fall einer vorzeitigen Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW. Weitere Ausnahmen können durch die - im Rang unter dem förmlichen Gesetz stehende - LVO nicht geregelt werden. Entsprechendes gilt in Bezug auf § 34 LVO NRW.

Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der LVO in § 9 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erstreckt sich "insbesondere" auf die in Satz 2 der Vorschrift genannten Ziff. 1 bis 13; weitere Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung sind dort nicht aufgeführt. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Regelung weiterer Ausnahmen durch den Verordnungsgeber. Daraus folgt: Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 LVO setzt auch insoweit, als sie eine Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 "nach einer Dienstzeit von vier Jahren" zulässt, stillschweigend voraus, dass der Beamte zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehatte.

Danach schied nicht nur die Antragstellerin, sondern schieden auch die übrigen Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis geeigneter Bewerber von vornherein aus.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzu­lehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG -. Der Auffangwert und nicht der sich aus § 52 Abs. 6 GKG ergebende Wert ist in Ansatz gebracht worden, weil mit dem vorliegenden Antrag noch nicht eine Ent­scheidung über die Beförderung, sondern lediglich (auf der Vorstufe) die Überwin­dung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortfüh­rung des Stellenbesetzungsverfahrens angestrebt wird. Eine den grundsätzlich vor­läufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich da­nach ergebenden Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtschutzantrag hier auf die zumindest vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 12 L 2173/15 -, juris, Rdn. 32, m.w.N.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Minden (Königswall 8, 32423 Min­den oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder durch Übertragung eines elektroni­schen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts­ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elek-tronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Do­kument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzu­reichen. Sie muss ei­nen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Der Beschluss zu 2. ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Minden (Kö­nigs­wall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.

G. I. S.

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