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12 K 491/19.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-02-06, 12 K 491/19.A
12 K 491/19.AVerwaltungsgericht06.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 12 K 491/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0206.12K491.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2019 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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