Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-04, 22 L 1802/26.A

22 L 1802/26.AVerwaltungsgericht04.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 22 L 1802/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 22 L 1802/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0804.22L1802.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Gründe

I.

Die am 00.00.2024 in V. in Deutschland geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und Tochter von P. M. und L. M.. Deren Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 8. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. März 2024 abgelehnt und die Klage mit Urteil vom 9. August 2024 abgewiesen.

Der Asylerstantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2025 (Gz. N01) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sowohl der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch die Klage wurden vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Das Urteil vom 15. September 2025 ist seit dem 18. Oktober 2025 rechtskräftig.

Am 26. Mai 2026 stellte die Verfahrensbevollmächtigte für die Antragstellerin beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag. Dieser wurde am 29. Juni 2026 beim Bundesamt registriert und persönlich eingereicht. Zur Begründung wurde für die Antragstellerin schriftlich vorgetragen, dass die Antragstellerin in Deutschland geboren sei und seit zwei Jahren und 5 Monaten in Camps und im Heim lebe. Sie sei auch zur Schule angemeldet und hätte sich an das Leben in Deutschland gewöhnt. Am 1. August 2026 werde sie mit der Schule beginnen. Die Eltern der Antragstellerin würden wollen, dass sie in Deutschland ein Leben weiterführen könne. Sie hätten Angst, dass bei einer Rückkehr in die Türkei, die Antragstellerin an Depressionen leide. Die Familie habe bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland keine Rechte, kein Leben, keine Arbeit und kein Haus mehr.

Das Bundesamt lehnte den weiteren Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juli 2026 (Gz. N02) als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte ferner eine Abänderung des Bescheids vom 6. Februar 2026 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag der Eltern zu Depressionen der Antragstellerin aufgrund der Gewöhnung an die Lebensverhältnisse in Deutschland vermöge die Zulässigkeit des Folgeantrags nicht zu begründen. Die Antragstellerin befinde sich aufgrund ihres jungen Alters noch nicht in einem Stadium nachhaltiger sozialer Integration. Es sei daher nicht ersichtlich, dass sie bereits derart gefestigte soziale Bindungen oder eine Verwurzelung in Deutschland entwickelt habe, deren Verlust eine erhebliche psychische Beeinträchtigung erwarten ließe. Für die Annahme, die Antragstellerin werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einer depressiven Erkrankung leiden, bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei auf ihr dort vorhandenes Familiennetzwerk zurückgreifen könne, welches sie bei der Reintegration und Sicherung ihrer Lebensverhältnisse unterstütze. Den Eltern sei es möglich und zumutbar, durch die Aufnahmen einer Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Besondere individuelle Umstände, die eine außergewöhnliche Vulnerabilität der Antragstellerin oder ihrer Familie begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Antragstellerin hat am 21. Juli 2026 Klage erhoben (22 K 5400/26.A) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe die Entscheidung zu Unrecht auf Art. 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 gestützt. Der Antrag sei bereits am 26. Mai 2026 gestellt worden. Zudem seien weder die Antragstellerin, noch ihre Eltern erneut angehört worden. Ferner habe eine eigenständige und individuelle Prüfung, die aufgrund des jungen Alters der Antragstellerin als minderjähriges Kind erforderlich gewesen wäre, nicht stattgefunden.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

  1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 anzuordnen,
  2. festzustellen, beziehungsweise anzuordnen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2025 enthaltenen Abschiebungsandrohung in die Türkei abgeschoben werden darf,
  3. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der für die Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei durchgeführt werden darf,
  4. weiter hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass die Abschiebung der Antragstellerin bis zu einer erneuten, vollständigen und kindgerechten Prüfung ihres Schutzbegehrens ausgesetzt wird.

II.

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

  2. Die Haupt- und Hilfsanträge haben nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (dazu I.) keinen Erfolg (dazu II.).

  3. Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111).

Auf den vorliegenden Fall finden die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) (dazu a.) sowie die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) (dazu b) Anwendung.

  1. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO, auf den auch § 87e Abs. 1 AsylG in der Fassung ab dem 12. Juni 2026 (n.F.) verweist, gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Es kommt danach für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (Art. 28 AsylVerfVO, § 14 AsylG n.F.), und nicht - wie von der Verfahrensbevollmächtigen angenommen - auf die Antragstellung (Art. 26 AsylVerfVO, § 13 AsylG n.F.) an. Der weitere Asylantrag der Antragstellerin wurde vorliegend zwar am 26. Mai 2026, also vor dem 12. Juni 2026 gestellt, die Einreichung, auf die es bei der Übergangsregelung ankommt, erfolgte jedoch erst am 29. Juni 2026.

  2. Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und gilt - insofern unstreitig - damit auch für Anträge, die - wie hier - ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.

Zur Problematik der Anwendbarkeit auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, siehe ausführlich VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A - juris.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

  2. Der unter Ziffer 1. gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 anzuordnen, ist zunächst entsprechend dem Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5400/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2026 (Gz. N02) anzuordnen. Der so verstandene Antrag ist zulässig (dazu a), aber unbegründet (dazu b).

  3. Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt - wie hier - den Asylantrag der Antragstellerin als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG n.F. i.V.m. § 71 AsylG n.F. i.V.m. Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVerfVO als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Anträge auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig - wie auch nach der alten Rechtslage - nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Vgl. zur Rechtslage vor dem 12. Juni 2026: VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 5 ff. mit weiteren Nachweisen.

Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.

Vgl. zur Rechtslage vor dem 12. Juni 2026: VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 8 ff. mit weiteren Nachweisen.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG n.F. i.V.m. Art. 67 Abs. 7 lit. a AsylVerfVO gewahrt. Der Bescheid wurde erst am 13. Juli 2026 als Einschreiben zur Post gegeben, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Juli 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.

  1. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

Dies ergibt sich nunmehr aus § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG n.F., der den § 71 Abs. 4 AsylG a.F. ersetzen soll,

siehe BT-Drucksache 21/1848, Seiten 39 und 121,

i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 AsylG n.F. i.V.m. Art. 68 Abs. 3 lit b AsylVerfVO.

Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG n.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG n.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 AsylG n.F. bestimmt, dass ein Folgeantrag vorliegt, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 19 der AsylVerfVO erfüllt sind und sich das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags nach den Artikeln 55 und 56 der AsylVerfVO richtet.

  1. Der von der Antragstellerin am 29. Juni 2026 beim Bundesamt eingereichte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von Art. 3 Nr. 19 der AsylVerfVO zu qualifizieren. Danach bezeichnet „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde. Der Erstantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2025, rechtkräftig seit dem 18. Oktober 2025, abgewiesen. Am 29. Juni 2026 reichte die Antragstellerin persönlich beim Bundesamt einen weiteren Asylantrag, den Folgeantrag, ein.

  2. Zudem ist das Absehen von einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin bzw. ihrer Eltern entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Nach Art 55 Abs. 4 AsylVerfVO erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung. Dabei kann die persönliche Anhörung insbesondere entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO enthält. Dies ist hier der Fall (dazu sogleich).

  3. Auch liegen die Voraussetzungen der Art. 55 und 56 AsylVerfVO für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Nach Art. 55 Abs. 7 AsylVerfVO ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und kein weiteres Verfahren durchzuführen, wenn keine neuen Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Nach Art. 55 Abs. 3 AsylVerfVO müssen neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dabei gelten die vom vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVerfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde.

Vorliegend sind bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass insbesondere keine neuen Umstände zutage getreten oder von der Antragstellerin vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird.

Zur Begründung wird auf die auch nach dem aktuellen Prüfungsmaßstab weiterhin zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Entgegen der Behauptung der Verfahrensbevollmächtigten enthält der Bescheid des Bundesamtes sehr wohl eine individuelle Begründung (Seite 5 des Bescheids). Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren auch nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung Anlass gäbe. Die familiären Belange sowie das Kindeswohl wurden bereits schriftlich von den Eltern geltend gemacht und führen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung hinsichtlich der Asylberechtigung, des Flüchtlingsschutzes und der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes. Eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden werden nicht geltend gemacht.

  1. Auch der weitere Hauptantrag, festzustellen beziehungsweise anzuordnen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2025 enthaltenen Abschiebungsandrohung in die Türkei abgeschoben werden darf (Ziffer 2), hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Richtige Antragsgegnerin wäre im vorliegenden Fall, in welchem allein familiäre Belange sowie das Kindeswohl geltend gemacht werden und damit die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aufgehoben bzw. abgeändert werden soll, die zuständige Ausländerbehörde. Dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 39 AsylG n.F.

So auch ohne ausdrückliche Normierung die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2026 - 24 B 25.30959 -, juris, Rn. 30 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 - juris, Rn. 21 f.; auch die Gesetzesbegründung zu § 39 AsylG n.F. weist darauf hin, BT-Drs. 21/1848, Seite 109.

Nach § 39 AsylG n.F. sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5.

Hier ist das Asylerstverfahren der Antragstellerin bereits unanfechtbar abgeschlossen und die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2025 bestandskräftig und weiterhin vollziehbar. Für Änderungen bzw. deren Aufhebung sind nunmehr die Ausländerbehörden zuständig.

  1. Ferner ist der erste Hilfsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der für die Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei durchgeführt werden darf (Ziffer 3), erfolglos. Soweit er auf ein Wiederaufgreifen hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet ist, ist er jedenfalls unbegründet (dazu a). Soweit er auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Prüfung familiärer Belange und des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er bereits unzulässig (dazu b).

  2. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die bereits erfolgte Integration in Deutschland ist ein rein inlandsbezogener Belang, der im Rahmen der hier maßgeblichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nicht zu prüfen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 -, juris, Rn. 8 ff.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist.

  1. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Prüfung familiärer Belange und des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung ist die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert. Zuständig sind dafür die Ausländerbehörden, § 39 AsylG n.F. (siehe oben). Für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum Abschluss der Prüfung des Wiederaufgreifens eine Abschiebung auf Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nicht durchgeführt werden darf, fehlt der Antragstellerin damit im Ergebnis auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin kann später im Hauptsacheverfahren mangels Zuständigkeit nicht verpflichtet werden, eine Aufhebung bzw. Abänderung der Abschiebungsandrohung vorzunehmen oder dies der Ausländerbehörde mitzuteilen.

  2. Schließlich hat auch der weitere Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass die Abschiebung der Antragstellerin bis zu einer erneuten, vollständigen und kindgerechten Prüfung ihres Schutzbegehrens ausgesetzt wird (Ziffer 4), keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass sich aus dem Antrag bereits nicht ergibt, wer die kindgerechte Prüfung vornehmen soll, wird zu Begründung auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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