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22 L 1663/26.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-20, 22 L 1663/26.A
22 L 1663/26.AVerwaltungsgericht20.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: 22 L 1663/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0720.22L1663.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellerinnen und dem Antragsteller zu je einem Drittel auferlegt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen und des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4995/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen und des Antragstellers auf der Grundlage der in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2024 (Gesch.-Z.: N02) und vom 13. August 2025 (Gesch.-Z.: N03) ergangenen Abschiebungsandrohungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 4995/26.A nicht vollzogen werden darf,
hat keinen Erfolg.
I.
Die Beurteilung von Asylerst- und Asylfolgeanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylfolgeanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.
Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.
Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.
Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.
Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.
Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:
Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,
siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,
gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Ebenfalls nicht gelungen ist der Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO durch die Verwendung der Formulierung „[d]iese Regelung“. Denn „die Regelung“ in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO kann nur für die AsylVerfVO Geltung beanspruchen, nicht aber für ein nationales Gesetz. Der deutsche Gesetzgeber meinte hier offenbar, dass die in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO enthaltene Regelung entsprechend auch auf das AsylG a.F. Anwendung finden soll. Wie genau diese „entsprechende Anwendung“ aussehen soll, teilt der Gesetzgeber dem Normanwender jedoch nicht mit, weshalb dies der (weiteren) Auslegung bedarf. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.
So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.
Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.
Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.
So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.
Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer nicht hinreichend bestimmten und damit faktisch fehlenden Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).
a)
Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a. -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.
Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.
Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.
b)
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.
Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,
dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.
Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.
Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.
Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).
Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.
Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.
Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.
Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,
siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,
zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.“
II.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - die Asylanträge der Antragstellerinnen und des Antragstellers als Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. i. V. m. § 71 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Anträge auf Abänderung der Erstbescheide bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F. (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F. (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt danach - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F. vor, ist das Begehren der Antragstellerinnen und des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 5 ff. mit weiteren Nachweisen.
Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F. - nicht die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 8 ff. mit weiteren Nachweisen.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG a.F. i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F., die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, gewahrt.
Vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38.
Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen und des Antragstellers am 30. Juni 2026 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Juli 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG a.F. auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG a.F. maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Die von den Antragstellerinnen und dem Antragsteller am 8. Dezember 2025 beim Bundesamt gestellten Anträge sind als Folgeanträge im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG a.F. zu qualifizieren. Der Erstantrag der Antragstellerinnen zu 1 und 2 vom 11. Dezember 2023 wurde mit Bescheid vom 7. November 2024 (Gesch.-Z.: N02) abgelehnt. Rechtsmittel legten die Antragstellerinnen nicht ein. Der Erstantrag des im Bundesgebiet geborenen Antragstellers zu 3 wurde mit Bescheid vom 13. August 2025 (Gesch.-Z.: N03) abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Gerichts vom 29. September 2025 zum Aktenzeichen 22 K 6778/25.A abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 16. Oktober 2025 rechtskräftig.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (Art. 3 Nr. 5, 9, 13 StatusVO) bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens (Art. 3 Nr. 6, 15, 18 StatusVO) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Mit dem gesetzgeberischen Anliegen der umfassenden und beschleunigten Prüfung des Schutzanspruchs in einem Verfahren sind Vorgehensweisen mit vorrangiger Verzögerungsabsicht, insbesondere das sog. „Aufsparen“ von relevantem Vortrag, nicht vereinbar. Auch wenn - anders als in der Vorgängernorm - nicht mehr ausdrücklich der Maßstab des groben Verschuldens gilt, kommt im Sinne einer weiten Auslegung der den Folgeantrag begründenden Voraussetzungen weiterhin ein Ausschluss seines Vorbingens erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller das Bestehen eines Grundes, z.B. das Vorhandensein einer Urkunde, bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten, nicht weiter darum sorgte.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 25a.
Die Rechtsprechung nimmt angesichts des gesetzgeberischen Anliegens der Zurückdrängung gestaffelten Vorbringens in immer neuen Asylverfahren insoweit eine strenge Position ein und verlangt z.B. im Hinblick auf den Vortrag von Asylgründen im Erstverfahren, dass der Antragsteller während des Asylverfahrens ihm zumutbare Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts etwa dadurch ausgeschöpft haben muss, dass er - soweit ihm dies möglich ist - den Kontakt mit dem Herkunftsland aufrecht erhält und sich so über ihn betreffende Verfolgungsmaßnahmen auf dem Laufenden hält. Insbesondere muss er eigene politische Aktivitäten im Heimatstaat von Anfang an umfassend vortragen, und er muss sich selbständig Gewissheit verschaffen über ihm drohende Straf- oder Ermittlungsverfahren, evtl. unter Einschaltung von Verwandten, Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatstaat. Der in § 77 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren ausdrücklich festgeschriebene Grundsatz, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
Gemessen hieran bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerinnen und der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt haben, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beitragen. Zwar haben die Antragstellerinnen und der Antragsteller vorgetragen, es sei nunmehr gegen ihren Ehemann bzw. Vater ein Haftbefehl ergangen, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der Terrororganisation FETÖ/PYD eingeleitet worden sei. Auch haben sie dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt. Die eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, neue und rechtlich relevante Umstände in Bezug auf die Antragstellerinnen und den Antragsteller zu belegen. Zum einen befinden sich entgegen der Aussage der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen und des Antragstellers keine Übersetzungen der eingereichten Dokumente in der Akte des Bundesamts. Für eine hinreichende Substantiierung im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wäre es zwingend erforderlich gewesen, die Unterlagen in deutscher Übersetzung dem Gericht vorzulegen. Zum anderen beziehen sich die Unterlagen ausschließlich auf den Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen und des Antragstellers. Für das Gericht ist - schon mangels Übersetzung - nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den vorgelegten Dokumenten asylrechtlich relevante Folgen für die Antragstellerinnen und den Antragsteller ergeben sollten. Im Übrigen weist das Bundesamt zu Recht darauf hin, dass sich der Vortrag im Folgeverfahren auf Zeiträume bezieht, die vor rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens liegen. Weshalb die Antragstellerinnen und der Antragsteller erst jetzt in der Lage sind, diese Unterlagen vorzulegen, wird nicht vorgetragen.
Dessen ungeachtet teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamts, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestehen. Zunächst war im Asylerstverfahren nie die Rede von einer Nähe des Ehemanns bzw. Vaters der Antragstellerinnen und des Antragstellers zu Gülen-Bewegung (FETÖ/PYD). Weshalb nun „plötzlich“ ein Ermittlungsverfahren wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung eingeleitet worden sein soll, erscheint nicht einmal ansatzweise plausibel. Eine Erklärung hierzu haben die Antragstellerinnen und der Antragsteller auch im Folgeverfahren nicht abgegeben. Auch weisen die Dokumente mehrere Fälschungsmerkmale bzw. Ungereimtheiten auf: Auffällig ist dabei zunächst, dass die Dokumente verschiedene Formatierungs- und Schreibfehler enthalten. So fehlt beispielsweise in dem Dokument, das vom 17. Juni 2025 stammen soll (Blatt 2 der Beiakte 4), in mehreren Wörtern der Buchstabe „I“. Statt „Istanbul“ steht dort „stanbul“; statt „Türk Millet“ steht dort „Türk M llet“ usw. Bei den Unterschriften taucht dann das Wort „Ba[i]kann“ auf, das übersetzt „Minister“ bedeutet. Dass ein „Minister“ an einer gerichtlichen Entscheidung beteiligt sein soll, erscheint unwahrscheinlich. Im Übrigen fehlt auch in diesem Wort der Buchstabe „i“. Auch der vermeintliche Haftbefehl des „2. Strafgerichts Erster Instanz“ vom 10. Juli 2025 weist in Bezug auf die Formatierung Unstimmigkeiten auf. So haben im Kopf des Schreibens die Buchstaben „T.C.“ eine andere Schriftart als das Wort „İstanbul“. Auch sonst wechselt in dem Dokument die verwendete Schriftart mehrfach.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den aus dem türkischen UYAP-Portal abrufbaren Dokumenten, um standardisierte und maschinell erzeugte Dokumente.
Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Turkey, The National Judiciary Informatics System, including components, acces by citizens and lawyers; arrest warrants and court decisions, including access to auch dokuments on UYAP, who hast he authority to issue such documents, and appearance of the documents [TUR106217.E], Punkt 4., online abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1455473.html.
Verschiedene Formatierungen, insbesondere unterschiedliche Schriftgrößen oder Schriftarten, oder fehlende Buchstaben innerhalb eines Dokuments sind daher nicht zu erwarten.
Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Unstimmigkeiten geht das Gericht derzeit nicht davon aus, dass gegen den Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen und des Antragstellers in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
III.
Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (s.o.) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben haben die Antragstellerinnen und der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes - jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 38.
Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 7. November 2024 und vom 13. August 2025 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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