Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-16, 13 K 2956/22

13 K 2956/22Verwaltungsgericht16.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 13 K 2956/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-16

Aktenzeichen: 13 K 2956/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0716.13K2956.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Beklagte erließ unter dem 21. März 2017 gegen die P. Z. GmbH & Co. KG, die u.a. Teak-Holz importiert, eine Anordnung, wie zukünftig bei Risikobewertungs- bzw. Risikominderungsverfahren bei Holzlieferungen aus Myanmar zu verfahren sei. Am 5. Juli 2017 verfügte sie eine Prüfungsanordnung hinsichtlich einer anlassunabhängigen Betriebskontrolle des genannten Unternehmens bezüglich der Einhaltung der Anforderung der Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. L 295, S. 23 ff. (European Timber Regulation - EUTR). Die Vor-Ort-Kontrolle (VOK), bei der fünf Stichproben (SP) untersucht wurden, fand im Zeitraum 12. bis 17. Juli 2017 statt. Am 10. April 2018 leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Herrn G. V., den Geschäftsführer des Unternehmens, ein, weil der Anfangsverdacht bestehe, dass hinsichtlich dreier der gezogenen Teakholz-Stichproben (SP 1, 3 und 5), Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass das Holz im Einklang mit den in Myanmar gelten Rechtsvorschriften eingeschlagen worden sei, nicht hätten vorgelegt werden können. Die Anordnung vom 21. März 2017 sei nicht vollständig umgesetzt worden.

Am 13. Juni 2018 erging eine (Sonder-)Prüfungsanordnung gegen das Unternehmen betreffend zweier genau bezeichneter Teakholz-Lieferungen an die Firma A. O. GmbH & Co. KG. Die Vorlage der diesbezüglichen Zollanmeldungen bzw. -bescheide sei dringend erforderlich. Die dem Unternehmen vorliegenden Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis c) EUTR seien der Beklagten vorzulegen. Das Unternehmen legte der Beklagten am 27. Juni 2018 zu den beiden bewussten Teakholz-Lieferungen ein Konvolut an Dokumenten vor. Dieses bestand aus teilweise sehr umfangreich dokumentierten Sorgfaltspflichtregelungen hinsichtlich acht Chargen, aus denen anschließend die zwei bewussten Teakholz-Chargen, die an die Firma A. O. GmbH & Co. KG geliefert worden waren, gebildet wurden (Einzelheiten zur Chargenbildung sind unklar).

Unter dem 13. Juli 2018 hörte die Beklagte Herrn G. V. nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hinsichtlich Verstößen gegen die EUTR an, soweit es die SP 1, 3 und 5 betraf, die bei der VOK geprüft worden waren. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 verwies Herr V. u.a. darauf, dass eine Prüfung seines Unternehmens nach der EUTR im September 2013 - unstreitig - ohne Beanstandungen verlaufen sei. Unter dem 12. Dezember 2018 erließ die Beklagte gegen Herrn V. als Geschäftsführer der P. Z. GmbH & Co. KG und damit ordnungswidrigkeitenrechtlich Verantwortlichen eine Verwarnung, die sowohl die SP 1, 3 und 5 aus der VOK als auch die SP 1 bis 8 aus den am 27. Juni 2018 vorgelegten Dokumenten (wobei SP 7 hieraus mit SP 3 aus der VOK identisch ist) betraf. U.a. sei die Anordnung vom 21. März 2017 bezüglich der SP 3 nicht ausreichend umgesetzt worden. Auch das dokumentierte vorhandene Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren sei hinsichtlich der SP 1, 3 und 5 nicht ausreichend umgesetzt worden. Die vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um die Region und die Legalität des Holzeinschlags zu belegen. Bei der SP 3 seien die Verifizierung durch die Firma T. M. sowie zwei Traceabilitiy Dockets nach dem Prüftermin (und nach der Einfuhr) ausgestellt worden. Auch bei der Sonderprüfung vom 13. Juni 2018 hätten bei allen sieben Stichproben keine ausreichenden Dokumente für den Nachweis der Legalität des eingeschlagenen Holzes vorgelegt werden können. Außerdem habe weder eine Einschlagkonzession vorgelegt noch die Herkunftsregion des Holzes ausreichend belegt werden können. Hinsichtlich der SP 3 seien Dokumente nachträglich (d.h. nach der Einfuhr) erst erstellt worden; ihnen fehle zudem Stempel und Logo der ausstellenden Behörde. Der Geschäftsführer habe insgesamt folgende Ordnungswidrigkeiten begangen: Bezüglich der VOK habe er in einem Fall nicht die ausreichende Umsetzung der Anordnung vom 21. März 2017 gewährleistet sowie tateinheitlich dazu in 3 Fällen nicht dafür Sorge getragen, dass bei der VOK dokumentierte Aufzeichnungen von Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) EUTR vorgelegt und auf Anforderung der Beklagten richtig und vollständig zur Verfügung hätten gestellt werden können. Bezüglich der Sonderprüfung habe er in zwei Fällen die ausreichende Umsetzung der Anordnung vom 21. März 2017 nicht gewährleistet sowie tateinheitlich dazu in sieben Fällen nicht dafür Sorge getragen, dass der Beklagten dokumentierte Aufzeichnungen von Informationen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) der EUTR hätten vorgelegt und auf Anforderung der Beklagten richtig und vollständig zur Verfügung gestellt werden können.

Obwohl der Geschäftsführer nach alledem zumindest fahrlässig den Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen und der vollziehbaren Anordnung vom 21. März 2017 zuwidergehandelt habe, werde ausnahmsweise von einer bußgeldrechtlichen Ahndung abgesehen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass zwar das Kerngeschäft der P. Z. GmbH & Co.KG im Bereich des Holzhandels liege und auch die betreffende Holzmenge nicht unerheblich sei, aber sehr umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden seien und man auch im Nachgang des Prüftermins sehr kooperativ und bemüht gewesen sei, noch bestehende Unklarheiten zu beseitigen und rechtskonform zu handeln. Der Fahrlässigkeitsvorwurf könne im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände noch als gering gewertet werden, weshalb wegen der Zuwiderhandlungen lediglich eine Verwarnung ergehe. In der Erwartung, dass der Geschäftsführer bereits aufgrund dieses Vorhalts die genannten Vorschriften künftig beachte, werde von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen. Sollte in Zukunft erneut festgestellt werden, dass gegen die genannten Verpflichtungen verstoßen werde, könne nicht mehr damit gerechnet werden, dass lediglich eine Verwarnung erfolge. Es müsse dann eine empfindliche Geldbuße verhängt werden, bei deren Höhe erschwerend zu berücksichtigen wäre, dass bereits eine Verwarnung erfolgt sei.

Dem Kläger, dem vom Umweltbundesamt die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt worden ist, § 3 UmwRG, beantragte am 7. Dezember 2021, nachdem er am 14. Dezember 2020 (VOK und Sonderprüfung) und am 21. Januar 2021 (Bußgeldverfahren) Akteneinsicht in die ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen hatte, bei dieser die verwaltungsaktförmige Feststellung von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR durch das Inverkehrbringen der genannten acht Teakholzsendungen durch die P. Z. GmbH & Co. KG.

Die Beklagte sei auch zu einer solchen isolierten Feststellung eines Verstoßes befugt und verpflichtet. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Holzhandelssicherungsgesetzes (HolzSiG) mache sich ein Marktteilnehmer nämlich strafbar, wenn er ein vorsätzliches Inverkehrbringen unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR beharrlich wiederhole. Sei bereits durch einen oder mehrere Verwaltungsakt(e) festgestellt, dass der Marktteilnehmer gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR verstoßen habe, könne dies Grundlage dafür sein, einen weiteren Verstoß als strafbaren Wiederholungsfall anzusehen. Überdies sei jede verwaltungsaktförmige Verstoßfeststellung, die in Bestandskraft erwachse, als Normbestätigung anzusehen und mit spezialpräventiver und - bei Veröffentlichung der Entscheidung, etwa nach einem sich anschließenden Gerichtsverfahren - auch mit generalpräventiver Wirkung verbunden. Dass im Einzelfall etwa wegen Verjährung kein Bußgeld mehr verhängt werden könne, stehe dieser Wirkung nicht prinzipiell entgegen. Schließlich leiste die isolierte Feststellung eines Verstoßes auch einen Beitrag zur Rechtssicherheit, weil die Marktteilnehmer als Normadressaten so erführen, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR anzunehmen sei. Dies sei im vorliegenden Fall gerade mit Blick auf die Frage, ob die Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zu einem Verbot des Inverkehrbringens nach Art. 4 Abs. 1 EUTR führe, relevant. Es bestehe der dringende Verdacht der Nichtentrichtung der fälligen Exportsteuer. Die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR sei der Behörde bereits möglich, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, was hier deshalb der Fall sei, weil - unstreitig - erhebliche Mängel bei der Dokumentation im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung vorlägen. Insofern bestehe eine Beweiserleichterung für die zuständige Behörde. Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens nach Art. 4 Abs. 1 EUTR scheide schließlich auch nicht deshalb aus, weil die Behörde bereits Verwaltungskontrollen vorgenommen und ein - lediglich mit einer Verwarnung endendes - Bußgeldverfahren geführt habe.

Den Antrag auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts lehnte die Beklagte mit formlosen Schreiben vom 3. März 2022 ab. Durch diesen Antrag sei kein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt worden, welches mit einem Verwaltungsakt habe beschieden werden müssen. Gemäß § 22 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführe. Eine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens auf Antrag bestehe nur dann, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften auf Antrag tätig werden müsse, § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG, was sich allein nach dem materiellen Recht bestimme. Weder das HolzSiG noch die EUTR sähen ein solches Antragsverfahren vor. Im Übrigen müsse die Behörde auch von Amts wegen nicht tätig werden, § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG. Die Annahme einer Beweiserleichterung sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung, die auch in einem möglichen Bußgeldverfahren gelte, abzulehnen. Im Übrigen werde klargestellt, dass bereits vorgenommene Verwaltungskontrollen immer auch eine inzidente Prüfung des Art. 4 Abs. 1 EUTR beinhaltet hätten. Die Beklagte sei daher ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 1 HolzSiG bereits vollumfänglich nachgekommen. Über bereits vorgenommenen Verwaltungskontrollen hinausgehende Maßnahmen stünden in ihrem Ermessen. Eine Verstoßfeststellung gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR in Bezug auf die in Rede stehenden Importe komme aber nicht in Betracht.

Am 13. Juni 2022 ordnete die Beklagte gegenüber der P. Z. GmbH & Co. KG an, bis zum 1. August 2022 hinsichtlich der SP 7 und 8 Nachweise über die Entrichtung der von Myanmar zum Ausfuhrzeitpunkt auf Teak-Schnittholz erhobenen Exportsteuer andernfalls Nachweise über das Nichtbestehen einer entsprechenden Steuerschuld vorzulegen. Darauf teilte das Unternehmen unter dem 20. Juli 2022 mit, alle vorhandenen Unterlagen bereits im Zuge der Sonderprüfung vom 13. Juni 2018 vorgelegt zu haben.

Der Kläger hat am 13. Mai 2022 Klage erhoben.

Er hält die Klage für zulässig und ist in der Sache der Ansicht, es bestünden aufgrund der fehlenden Nachweise zu Einschlagskonzessionen und Einschlagsorten sowie zur Zollabfertigung bei der Ausfuhr aus Myanmar und der falschen Zolldeklarationsnummern (HS-Codes) auf den vorhandenen Zolldokumenten einiger Sendungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Sendungen im Widerspruch zu Rechtsvorschriften Myanmars zu Handel und Zoll auf dem Forstsektor (Art. 2 lit. g) und lit. h) EUTR) eingeführt worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte von ihren Befugnissen nach § 6 HolzSiG Gebrauch zu machen, um den verdächtigen Sachverhalt weiter zu erforschen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG treffe die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Abs. 1 HolzSiG bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. Diese nationale Rechtsvorschrift verpflichte die Beklagte zur Feststellung von Verstößen und zur Beseitigung festgestellter Verstöße. Die Beklagte verfüge insoweit über kein Entschließungsermessen. Soweit ihr doch ein gewisses Entschließungsermessen zukomme, sei dieses im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit der EUTR (effet utile) jedenfalls eng begrenzt, rechtfertige möglicherweise eine Untätigkeit bei Bagatellverstößen, nicht jedoch im vorliegenden Fall. Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass in Betreff von acht Sendungen von Teakholz aus Myanmar unverzichtbare und damit zentrale Nachweise zur Legalität des Holzeinschlags fehlten, obwohl der Marktteilnehmer P. Z. zu deren Bereitstellung unionsgesetzlich verpflichtet sei. Zudem seien bei der Ausfuhr von mindestens drei Sendungen (SPR 4, 7 und 8) falsche Zolldeklarationsnummern verwendet worden. Es sei - unstreitig - belegt, dass das in Rede stehende Holz teilweise geschlagen worden sei, als ein Einschlagverbot gegolten habe bzw. aus einer Region stamme, in der ein zehnjähriges Einschlagverbot gegolten habe. Legalitätsnachweise seien erst nach dem Inverkehrbringen erstellt worden. Auch sei mehrfach das falsche Ursprungsland der Risikobewertung zu Grunde gelegt worden (Malaysia statt Myanmar). Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR sei die Beklagte noch gar nicht tätig geworden.

In einem Parallelfall (VG Köln 13 K 2037/15) habe die Beklagte Tropenholz einer viel weniger umfangreichen Lieferung beschlagnahmt und eingezogen, nachdem - wie hier - Auffälligkeiten in den Legalitätsnachweisen aufgetreten seien. Dass es hier bei einer Verwarnung geblieben sei, sei mit der Selbstbindung der Verwaltung bzw. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und indiziere jedenfalls einen Ermessenfehlgebrauch. Zudem sei der in Rede stehende Verstoß keine geringfügige Tat, die nur eine bloße Verwarnung rechtfertige. Eine vollständige Risikobewertung für Myanmar sei - ebenso wenig wie für Russland und Belarus - nicht möglich, wie der Beklagten bekannt sei. Andere EU-Staaten hätten aus dieser Erkenntnis Konsequenzen gezogen, etwa Importstopps oder Vermarktungsverbote erlassen. Die Beklagte habe sich demgegenüber auf ein Informationsschreiben an die Importeure beschränkt. Wer als zuständige Behörde positiv wisse, dass legalitätskonforme Importe aus einem Land praktisch unmöglich seien, und gleichwohl über Jahre keine wirksamen Maßnahmen ergreife, könne sich auf einen verbleibenden Handlungsspielraum nicht mehr berufen. Einem weiteren Einschreiten stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Eine Verwarnung nach § 56 OWiG beende lediglich die Ahndung der konkret verfolgten Ordnungswidrigkeit, die sich zudem auf die Person von Herrn V. beschränkt und sich nicht gegen das Unternehmen gerichtet habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die zuständige Behörde nach einer Verwarnung im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die natürliche Person des Geschäftsführers der Komplementär GmbH eines Marktteilnehmers keine verwaltungsrechtlichen Vollzugsmaßnahmen aus demselben Lebenssachverhalt gegen den Marktteilnehmer mehr ergreife, vermittele sie nicht - zumal die Verwarnung der Beklagten vom 12. Dezember 2018 die Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a EUTR gerade festgestellt habe. Angesichts der Kenntnislage der Beklagten und ihrer eigenen Verwaltungspraxis fehle es an jeder Grundlage für die Annahme, der Marktteilnehmer habe auf ein dauerhaftes Unterbleiben weiterer Maßnahmen vertrauen dürfen. Hinzu träten zwischenzeitlich bekannt gewordene weitere Vorgänge um Myanmar-Teaklieferungen der P. Z. GmbH & Co. KG für den Bau der Yacht „X.“. Wer nach einer Verwarnung erneut mit vergleichbaren Vorgängen in Verbindung gebracht werde, könne Vertrauensschutz von vornherein nicht beanspruchen; jedenfalls die Beklagte könne ein Vertrauen des Marktteilnehmers nicht schutzwürdig nennen, solange sie die Aufklärung dieser Vorgänge selbst in der Hand habe. In der Anwendung des Art. 2 lit. f) und g) EUTR in der berichtigten deutschen Sprachfassung liege auch keine Rückwirkung, da die Berichtigung vom Februar 2021 den Norminhalt nicht geändert, sondern nur einen Übersetzungsfehler der deutschen Fassung beseitigt habe. Davon zu trennen sei die - hier nicht streitgegenständliche - Frage der Bußgeldbewehrung (Art. 103 Abs. 2 GG): Der Kläger verlange Verwaltungsvollzug, keine Ahndung.

Ob die (isolierte) verwaltungsaktförmige Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR dann unterbleiben könne oder müsse, wenn von vorneherein feststehe, dass sich daran keine Beschlagnahme und keine Folgemaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 HolzSiG mehr anschließen könnten - etwa, weil bekannt sei, dass das betreffende Holz bereits vernichtet worden sei oder sich dauerhaft in Gewahrsam einer Person befinde, die nicht der deutschen Hoheitsgewalt unterliege -, könne dahinstehen. Denn es stehe vorliegend nicht fest, dass sich an die Verstoßfeststellung keine Beschlagnahme und keine Folgemaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 HolzSiG mehr anschließen könnten. So sei bekannt, dass ein Teil des Holzes als Deck der I. verbaut worden sei. Dass der Verbleib des nicht für die I. verwendeten Teakholzes nicht mehr ermittelt werden könne, stehe nicht fest. Die Beklagte müsse bereits auf dem Markt befindliches Holz aus dem Verkehr ziehen. Andernfalls sei auch die Regelung zur Rückverfolgbarkeit in Art. 5 EUTR gegenstandslos. Diese Nachforschungs- und Rückverfolgungspflicht gelte erst recht, wenn - wie hier - die Bußgeldsanktion wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht komme. Da bei feststehender Sachgrundlage nur noch die Formalisierung der Feststellung durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Unternehmen zur Verfügung stehe, verenge sich insofern auch das Auswahlermessen der Beklagten auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Zur Beseitigung von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR habe die Beklagte noch keine Anordnungen oder Maßnahmen getroffen. Soweit Teile der streitgegenständlichen Sendungen noch nicht an einen Endverbraucher abgegeben worden seien, sondern sich - in der ursprünglichen oder in weiterverarbeiteter Form - noch im Handel befänden, verenge sich das Auswahlermessen auf die Beschlagnahme nach § 2 Abs. 3 HolzSiG.

Die Beklagte sei auch verpflichtet, den Kläger - wie beantragt - zu den Verwaltungsverfahren, die sie in Umsetzung des begehrten verwaltungsgerichtlichen Urteils einleite, hinzuzuziehen. Die besondere verfahrensrechtliche Stellung des Klägers gestatte ihm, die von der Beklagten „vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“ (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Åarhus - AK -). Diese verfahrensrechtliche Stellung des Klägers wäre jedoch unvollständig, wenn er lediglich Zugang zu Gericht hätte, nicht jedoch zu einem von ihm beantragten oder gerichtlich herbeigeführten Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen wäre.

Für die hilfsweise begehrte Fortsetzungsfeststellung bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass die P. Z. GmbH & Co. KG (L.) die folgenden Sendungen von Teak-Schnittholz unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht hat:

a) Container-Nr. N01, eingeführt am 05.02.2015 (SPR 1 = PE-949, Bl. 462);

b) Container-Nrn. N02, N03 und N04, eingeführt am 11.02.2016 (SPR 2 = PE-949, Bl. 552);

c) Container-Nr. N05, eingeführt am 01.04.2016 (SPR 3 = PE-949, Bl. 428);

d) Container-Nr. N06, eingeführt am 27.09.2016 (SPR 4 = PE-949, Bl. 409);

e) Container-Nr. N07, eingeführt am 01.12.2016 (SPR 5 = PE-949, Bl. 386);

f) Container-Nr. N08, eingeführt am 27.04.2017 (SPR 6 = PE-949, Bl. 375);

g) Container-Nrn. N09 und N10, eingeführt am 19.06.2017 (SPR 7 = PE-949, Bl. 315);

h) Container-Nr. N11, eingeführt am 13.06.2017 (SPR 8 = PE-949, Bl. 241);

  1. soweit dem Klageantrag zu 1. stattgegeben wird, die Beklagte ferner zu verpflichten,

  2. die Ermittlungsbefugnisse, die ihr nach allgemeinem Verwaltungsrecht und nach § 6 Absätze 1, 3 und 4 HolzSiG zustehen, nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen zu gebrauchen, um zu ermitteln, in wessen Gewahrsam sich das unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der EUTR in Verkehr gebrachte Teak-Schnittholz aus den im Klageantrag zu 1. genannten Sendungen oder aus diesem Teak-Schnittholz hervorgegangene Weiterverarbeitungsprodukte befinden;

  3. das unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der EUTR in Verkehr gebrachte Teak-Schnittholz aus den im Klageantrag zu 1. genannten Sendungen oder daraus hervorgegangene Weiterverarbeitungsprodukte zu beschlagnahmen, sobald und soweit ihr der Gewahrsamsinhaber oder der sonstige Verbleib bekannt ist oder wird;

  4. insbesondere das nach dem 27. November 2020 auf dem Deck des Bundeswehr-Schulschiffes „I.“ in weiterverarbeiteter Form noch verbaute Teak-Schnittholz zu beschlagnahmen.

  5. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu allen Verwaltungsverfahren, die sie aufgrund ihrer gerichtlichen Verpflichtung nach den Klageanträgen zu 1. und 2. einzuleiten hat, hinzuzuziehen.

Er beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen,

  1. die Beklagte zu verpflichten, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass die P. Z. GmbH & Co. KG (L.) die folgenden Sendungen von Teak-Schnittholz unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht hat:

a) Container-Nr. N01, eingeführt am 05.02.2015 (SPR 1 = PE-949, Bl. 462);

b) Container-Nrn. N02, N03 und N04, eingeführt am 11.02.2016 (SPR 2 = PE-949, Bl. 552);

c) Container-Nr. N05, eingeführt am 01.04.2016 (SPR 3 = PE-949, Bl. 428);

d) Container-Nr. N06, eingeführt am 27.09.2016 (SPR 4 = PE-949, Bl. 409);

e) Container-Nr. N07, eingeführt am 01.12.2016 (SPR 5 = PE-949, Bl. 386);

f) Container-Nr. N08, eingeführt am 27.04.2017 (SPR 6 = PE-949, Bl. 375);

g) Container-Nrn. N09 und N10, eingeführt am 19.06.2017 (SPR 7 = PE-949, Bl. 315);

h) Container-Nr. N11, eingeführt am 13.06.2017 (SPR 8 = PE-949, Bl. 241);

  1. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter 1. genannten Feststellungen in Bezug auf die dort genannten Sendungen zu treffen;

  2. unabhängig von den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verpflichten, die Ermittlungsbefugnisse, die ihr nach allgemeinem Verwaltungsrecht und nach § 6 Absätze 1, 3 und 4 HolzSiG zustehen, nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen zu gebrauchen, um zu ermitteln, in wessen Gewahrsam sich das unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der EUTR in Verkehr gebrachte Teak-Schnitt- und Rundholz aus den im Klageantrag zu 1. genannten Sendungen oder aus diesem Teak-Schnitt- und Rundholz hervorgegangene Weiterverarbeitungsprodukte befinden, und

a) die Ermittlungsbefugnisse insbesondere auszuüben durch

(i) Befragung des Geschäftsführers der geschäftsführenden Komplementärin der P. Z. GmbH & Co. KG, Herrn G. V., zur Frage, an welche Abnehmer das Teak-Schnittholz aus den Sendungen SPR 1 bis SPR 8 geliefert wurde;

(ii) Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der P. Z. GmbH & Co. KG, soweit sie den Verbleib der streitgegenständlichen Sendungen betreffen;

(iii) Einholung von Auskünften der hiernach ermittelten Händler entlang der Lieferkette (Art. 5 EUTR);

b) das unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der EUTR in Verkehr gebrachte Teak-Schnitt- und Rundholz aus den im Klageantrag zu 1. genannten Sendungen oder daraus hervorgegangene Weiterverarbeitungsprodukte zu beschlagnahmen, sobald und soweit ihr der Gewahrsamsinhaber oder der sonstige Verbleib bekannt ist oder wird und soweit das Teak-Schnitt- und Rundholz oder daraus hervorgegangene Weiterverarbeitungsprodukte noch nicht an einen Endverbraucher abgegeben wurden;

  1. hilfsweise zu 3. die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf die im Klageantrag zu 1. genannten Sendungen die erforderlichen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 3 HolzSiG i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 EUTR zur Feststellung und Beseitigung der Verstöße sowie zur Verhinderung künftiger Verstöße zu treffen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter 3., jedenfalls aber die unter 4. genannten Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung der Verstöße sowie zur Verhinderung künftiger Verstöße in Bezug auf die dort genannten Sendungen zu treffen;

  3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu allen Verwaltungsverfahren, die sie aufgrund ihrer gerichtlichen Verpflichtung nach den Klageanträgen zu 1. und 3. einzuleiten hat, hinzuzuziehen, mit der Maßgabe, dass die Hinzuziehung insbesondere die Verwaltungsverfahren zur Verstoßfeststellung, zur Anhörung nach § 28 VwVfG und zur Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 HolzSiG umfasst.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben. Die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG, die entsprechend auch für den Kläger gelten müsse, sei nicht gewahrt worden. Spätestens zum Zeitpunkt der Akteneinsicht im Dezember 2020 habe der Kläger davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte die von ihm geforderten Maßnahmen nicht ergriffen habe, womit die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden sei. Jedenfalls habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt. Auch fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Die geänderte Klage sei nicht sachdienlich.

Die Klage sei aber auch unbegründet.

Was die Stichproben 4, 7 und 8 angehe, sei die begehrte Verstoßfeststellung gar nicht erst möglich, da ein Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR führe. Vor dem Hintergrund, dass das ursprünglich in Verkehr gebrachte Holz nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorliege (sondern verbaut worden sei) und die P. Z. GmbH & Co. KG bereits Verwaltungskontrollen unterlegen habe, die zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hätten, ergebe die Feststellung eines Verstoßes keinen Sinn mehr. Auch mangels erforderlicher Kenntnisse im Zollrecht der Herkunftsländer komme für die Beklagte erst eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes stammende Information oder ein Urteil eines dortigen Gerichts als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen wegen Verstoßes gegen Art. 2 lit. g) EUTR oder zu treffende Maßnahmen in Betracht. Wenn ein Marktteilnehmer - wie hier - der jeweiligen Stichprobe zuzuordnende Zollbelege dokumentiert habe, gehe sie davon aus, dass die geltenden Rechtsvorschriften zum Zoll und Handel eingehalten worden seien. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass die unzutreffende Angabe des KN-Codes in einigen Dokumenten auf einem Versehen basiert habe. Im Übrigen würde eine weitergehende Prüfung einen erheblichen Mehr­aufwand für die Behörde bedeuten, der nicht tragbar sei. Soweit die Behörde hinsichtlich der Stichproben 7 und 8 von der Marktteilnehmerin weitere Unterlagen zur Exportsteuer angefordert habe, habe diese mitgeteilt, bereits alle diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Anhand dieser Unterlagen sei aber ein Verstoß nicht festzustellen gewesen. Soweit der Kläger bezüglich der weiteren Stichproben eine Beweiserleichterung annehmen wolle, sei dem nicht zu folgen. Da das HolzSiG keine entsprechenden Regeln vorsehe, gehe eine etwaige Unsicherheit über die ermächtigungsbegründenden Tatsachen zu Lasten der Behörde. Im Übrigen lägen weitere behördliche Maßnahmen im behördlichen Ermessen. Mit der Durchführung von Verwaltungskontrollen und Ordnungswidrigkeitenverfahren sei sie ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 1 HolzSiG vollumfänglich nachgekommen. Sie habe stichprobenartige und anlassbezogene Verwaltungskontrollen durchgeführt. Angesichts des Zeitablaufs genieße die P. Z. GmbH & Co. KG im Übrigen inzwischen auch Vertrauensschutz. Alle streitgegenständlichen Stichproben seien bereits Gegenstand einer Verwarnung gewesen. Hinzu komme, dass bis zur Berichtigung der deutschen Fassung der EUTR am 11. Februar 2021 die falschen Fassungen von Art. 2 lit. f) und g) EUTR für eine Ahndung nicht hinreichend bestimmt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund könne erst Recht zum jetzigen Zeitpunkt keine Beweiserleichterung angenommen werden, die es möglich machte, bei vergangenen Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) EUTR auf Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR zu schließen. Die Vollzugspraxis anderer EU-Mitgliedsstaaten sei für das hiesige Verfahren unerheblich. Ausschlaggebend für die erfolgte Beschlagnahme von Wengé-Holz, die dem Verfahren 13 K 2037/15 zugrunde gelegen habe, sei die durch das Auswärtige Amt bestätigte Fälschung eines Legalitätsnachweises gewesen.

Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zum Gebrauch ihrer Ermittlungsbefugnisse begehre, stünden diese Maßnahmen in ihrem Ermessen. Auch insoweit sei auf die bereits erfolgten Maßnahmen sowie den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu verweisen. Im Übrigen importiere die P. Z. GmbH & Co. KG seit 2019 kein Teak-Holz aus Myanmar mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 13 L 2280/20 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Einen Beiladungsantrag hat der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts nicht gestellt.

Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.

Zunächst stellen allerdings die erstmals mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten geänderten Klageanträge nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderungen im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar.

Eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Klägers geändert wird. Danach stellt es eine Änderung der Klage dar, wenn anstelle des bisher dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 8 B 19.23 -, juris Rdn. 14.

Nicht als eine Änderung der Klage ist es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird.

Letzteres ist hier der Fall:

Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (nämlich die Vorgänge um die inkriminierten acht Teak-Holzlieferungen) als Klagegrund,

vgl. hierzu: Kammergericht, Urteil vom 23. Mai 2025 - 9 U 105/22 -, juris Rdn. 13.

§ 264 Nr. 2 ZPO erfasst z.B. den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage bzw. umgekehrt, auch in Gestalt der Stufenklage von der Auskunfts- oder Rechnungslegungsklage zur Feststellungs- oder Zahlungsklage, vom bedingten Kündigungsschutzantrag in einen unbedingten Feststellungsantrag,

vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 264 Rdn. 14, Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 264 Rdn. 7; Arbeitsgericht Zweibrücken, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 Ca 148/23 -, juris Rdn. 93.

Damit liegt hier eine bloße Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO vor, die nicht an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen ist.

Der Kläger ist auch klagebefugt.

Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. Art. 9 Abs. 3 AK i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh).

Der Kläger ist eine Umweltvereinigung, deren Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs. 1 UmwRG i. S. d. § 3 UmwRG anerkannt ist.

Zwar folgt eine Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht schon aus § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 UmwRG, da dessen Fallgruppen nicht einschlägig sind.

Für entsprechende Umweltvereinigungen ergibt sich ein Klagerecht aber aus den oben genannten Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet Art. 9 Abs. 3 AK i. V. m. Art. 47 EU-GRCh die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten,

vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rdn. 45 und vom 8. November 2022 - C-873/19 -, juris Rdn. 66.

Dies führt dazu, dass Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien nicht die Möglichkeit genommen werden darf, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist. Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Art. 9 Abs. 3 AK bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, sind aber nicht zulässig,

vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rdn. 47 f. und vom 8. November 2022 - C-873/19 -, juris Rdn. 69; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rdn. 25 f.

Der Kläger begehrt die Durchsetzung von Art. 4 und 6 EUTR, deren Art. 10 und 19 Eingriffsbefugnisse vorsehen.

Art. 9 Abs. 3 AK i. V. m. Art. 47 EU-GRCh gebietet, dass der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung auf Grundlage dieser Vorschrift einen Anspruch auf Einschreiten geltend machen kann, um einen Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen zu beseitigen bzw. abzuwenden. Der Verzicht der Beklagten auf (weitere) ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der P. Z. GmbH & Co. KG ist eine Unterlassung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 AK.

Die Klage ist auch nicht verfristet. Da das UmwRG nicht einschlägig ist, greift auch dessen Klagefrist aus § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG nicht. Eine analoge Anwendung dieser Norm verbietet sich, weil dies zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes des Klägers führen würde.

Der Kläger hat das Klagerecht auch nicht verwirkt, wie die Beklagte meint. Es ist nicht ersichtlich, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben bzw. das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstieße, weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten.

Eine Verwirkung ist jedenfalls nicht vor Ablauf einer Frist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO), die insoweit als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden muss, anzunehmen,

vgl. nur: W.-R. Schenke in: Kopp, VwGO, 31. Auflage 2025, § 74 Rdn. 19f.

Vollständige Akteneinsicht hatte der Kläger am 14. Dezember 2020 bzw. 21. Januar 2021 (Bußgeldverfahren V.). Den Antrag auf verwaltungsaktförmige Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR stellte er am 7. Dezember 2021. Klage hat er am 13. Mai 2022 erhoben, nachdem die Beklagte ihm mit formlosen Schreiben vom 3. März 2022 mitgeteilt hatte, den begehrten Verwaltungsakt nicht zu erlassen.

Bei diesem Geschehensablauf von besonderen Umständen des Falles zu sprechen, bei denen der Beklagte und sonstige Beteiligte nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, ist ausgeschlossen.

Der Antrag zu 1., gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten durch Verwaltungsakt festzustellen, dass die P. Z. GmbH & Co. KG die bewussten acht Teak-Holzlieferungen unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR in Verkehr gebracht hat, ist unbegründet.

Es fehlt schon an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.

Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist eine gesetzliche Grundlage jedenfalls dann erforderlich, wenn die Feststellung - wie hier - für den Betroffenen belastend, weil inhaltlich nicht genehm ist. Eine förmliche Feststellung, die als „Regelung“ (§ 35 Satz 1 VwVfG) die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft für sich in Anspruch nimmt, stellt sich nämlich jedenfalls dann als Belastung dar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist. Eine Ermächtigungsgrundlage muss allerdings nicht ausdrücklich vorliegen, es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann,

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, juris Rdn. 13 und vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 -, juris Rdn. 14; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rdn. 220.

Dem Normengeflecht der Vorschriften des HolzSiG, den zugehörigen - insofern unergiebigen - Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/5261, BR-Drs. 56/11 und BT-Drs. 17/12033)bzw. der EUTR vermag das Gericht eine - ausdrückliche oder im Wege der Auslegung zu ermittelnde - Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines - belastenden - feststellenden Verwaltungsakts nicht zu entnehmen.

Zwar spricht § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG von der Beseitigung „festgestellter“ Verstöße. Damit ist aber nicht eine Feststellung mittels Verwaltungsakts gemeint; vielmehr bezieht sich dieser Satzteil auf den vorhergehenden, der der Beklagten die Befugnis einräumt, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen u.a. gegen die EUTR zu treffen. Dabei geht es aber um Feststellungen tatsächlicher Art, die durch Proben, Kontrollen (Art. 10 EUTR) etc. getroffen werden. Nach dem Regelungsgefüge des HolzSiG sollen Feststellungen tatsächlicher Art von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 der EUTR unmittelbar mit Maßnahmen wie Beschlagnahme, Vernichtung (vgl. § 2 Abs. 3 HolzSiG) und/oder Bußgeldverfahren nach § 7 HolzSiG einhergehen. Eine stillschweigende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist darin nach Auffassung des Gerichts nicht enthalten, zumal bei der Frage, ob Vorfragen einer bestimmten Regelung in einem Verwaltungsakt verbindlich festgestellt werden können oder das Verwaltungsverfahren in der Form gestuft werden kann, dass zunächst ein feststellender Verwaltungsakt erlassen wird, auf dessen Grundlage dann Folgeentscheidungen getroffen werden, Zurückhaltung geboten ist,

vgl. U. Stelkens a.a.O.

Der Fall schließlich einer stillschweigenden Ermächtigung bei genehmigungsbedürftigen Sachverhalten, die aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet werden könnte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 -, juris Rdn. 13.

liegt hier nicht vor.

Fehlt es hiernach für den begehrten feststellenden Verwaltungsakt bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines solchen nicht in Betracht.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, im Falle des Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage sei die Beklagte zu verurteilen, die begehrte Feststellung schlicht hoheitlich zu treffen, dringt er hiermit nicht durch: Hierin läge zum einen eine Umgehung des aus der Wesentlichkeitstheorie bzw. Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abgeleiteten Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage. Denn allein durch das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage verliert das begehrte Handeln nicht seinen Verwaltungsaktcharakter. Zum anderen bedarf auch schlicht hoheitliches Handeln einer gesetzlichen Grundlage.

Damit hat auch der Hilfsantrag zu 2. auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, einen feststellenden Verwaltungsakt des gewünschten Inhaltes zu erlassen, - ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsintereses - keinen Erfolg.

Mit dem geänderten Hauptantrag zu 3. begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihre Ermittlungsbefugnisse zu gebrauchen, um zu ermitteln, in wessen Gewahrsam sich das Teak-Holz aus den SP 1 - 8 befindet.

Ein solcher Anspruch des Klägers kann sich nur aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG ergeben.

Hiernach trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen u.a. die EUTR, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.

Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG der Beklagten bedeutet, dass sie Kontrollen der Marktteilnehmer durchführt: Nach dem 22. Erwägungsgrund der EUTR sollten die zuständigen Behörden darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in der EUTR festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls aufgrund eines Plans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Marktteilnehmern und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen. Entsprechend sehen Art. 10 Abs. 1 und 2 EUTR vor, dass die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach Art. 4 und 6 einhalten, wobei diese Kontrollen nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen sind und auch dann vorgenommen werden können, wenn einschlägige Informationen vorliegen.

Dieser Pflicht ist die Beklagte nachgekommen, indem sie 2013 und 2017 anlassunabhängige VOK und 2018 (wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten bei Teak-Holz, das an die Firma A. geliefert war) eine Sonderprüfung bei der P. Z. GmbH & Co. KG durchgeführt hat. Das Ergebnis der beiden letztgenannten Prüfungen hat zur Verwarnung des Herrn V. geführt.

Damit stand ein ggf. weiteres Tätigwerden im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, § 22 Satz 1 VwVfG.

Dafür, dass ein etwaiges weiteres Entschließungsermessen der Beklagten, nochmals einzuschreiten, auf Null reduziert wäre - wie es für eine Verpflichtung zum Ergreifen gerade der vom Kläger geforderten Maßnahmen erforderlich wäre -, ist nichts ersichtlich, zumal die Beklagte die P. Z. GmbH Co. KG, deren Überprüfung 2013 beanstandungsfrei verlaufen war, hinsichtlich aller acht Stichproben bereits geprüft und „geahndet“ hat, nämlich die Verwarnung vom 12. Dezember 2018 ausgesprochen und im Juni 2022 noch - erfolglos allerdings - Steuerbelege angefordert hat.

Damit unterliegt der Klageantrag zu 3. - und zwar in toto - der Abweisung.

Soweit die Beklagte mit dem Hilfsantrag zu 4. verpflichtet werden soll, in Bezug auf die SP 1 bis 8 die erforderlichen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 3 HolzSiG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 EUTR zur Feststellung und Beseitigung der Verstöße sowie zur Verhinderung künftiger Verstöße zu treffen, bleibt auch dieser ohne Erfolg.

Zum einen hat die Beklagte bereits ihr Verfahrensermessen im Sinne eines nochmaligen Tätigwerdens ausgeübt, indem sie am 13. Juni 2022 gegenüber der P. Z. GmbH § Co. KG die Vorlage von Steuernachweisen anordnete. Ein weiteres Tätigwerden hat sie ermessensfehlerfrei abgelehnt, indem sie auf die bereits erfolgten Maßnahmen und den entstehenden Verwaltungsaufwand sowie Vertrauensschutz auf Seiten der P. Z. GmbH & Co. KG verwiesen hat. Auch hat sie mit Blick auf einen gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dargelegt, dass der Wengé-Fall insofern anders lag, als ein Legalitätsnachweis vom Auswärtigen Amt als Fälschung bestätigt worden war. Des Weiteren stützt der Verweis darauf, dass die P. Z. GmbH & Co. KG seit 2019 kein Teak-Holz mehr aus Myanmar eingeführt habe und dies - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - wegen des weiter bestehenden EU-Embargos gegen das Staatsunternehmen F. in absehbarer Zeit auch nicht tun wird, ihre Ermessenausübung dahin, nicht nochmals einzuschreiten.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR sei die Beklagte noch gar nicht tätig geworden, verfängt dies nicht. Zum einen hat die Beklagte ihren Ausführungen zu Folge seinerzeit inzident auch einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR mitgeprüft, aber einen solchen - zumal in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit - nicht feststellen können. Zum anderen führte dieser Ansatz zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs.

Bleibt hiernach der Klageantrag zu 4. ohne Erfolg, unterliegen auch die Anträge zu 5. und 6 der Abweisung.

Hiernach bestand kein Anlass, der klägerischen Anregung einer Vorlage an den EuGH nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Ent­schei­dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Es handelt sich um einen Einzelfall sowie bei der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 um in absehbarer Zeit auslaufendes Recht.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

20.000,--€

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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