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10 L 1012/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-14, 10 L 1012/26
10 L 1012/26Verwaltungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 10 L 1012/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0714.10L1012.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums T. aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums T. durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums T. G. zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt G. als Schulträger die Zügigkeit des Gymnasiums T. auf vier Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.
Der Antragsteller zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt G. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Schulträger hat ausweislich des Schulentwicklungsplans 381/2022 vom 22. November 2022 in Kenntnis der steigenden Schülerzahlen für das Gymnasium T. die Bildung von vier Eingangsklassen bestimmt. Allein der Umstand, dass der Schulträger bei der Bezirksregierung Köln die Einrichtung einer Mehrklasse am Gymnasium T. nach Abschluss des streitgegenständlichen Aufnahmeverfahrens beantragt hat, stellt die Organisationsentscheidung des Schulträgers zur 4-Zügigkeit des Gymnasiums T. nicht in Frage. Denn der Bedarf an Gymnasialplätzen wird im Verantwortungsbereich des Schulträgers durch die vorhandenen Kapazitäten an den beiden Gymnasien der Stadt G. abgedeckt. Dies gilt auch für das Schuljahr 2026/2027: An dem 5-zügigen W. Gymnasium I. waren nach Angaben des Antragsgegners nach Abschluss des Anmeldeverfahrens noch 44 freie Plätze vorhanden (Stand 23. April 2026). Dem steht ein vergleichsweise kleiner Anmeldeüberhang von nur acht Anmeldungen (128 Anmeldungen bei 120 Plätzen) am Gymnasium T. gegenüber.
Zum anderen hat die Schulleiterin rechtsfehlerfrei eine maximale Klassengröße von 30 Kindern herangezogen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 lit. a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt.
Sie hat nach der Verneinung von Härtefällen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie zunächst 40 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen und die übrigen 80 Plätze verlost. Für die beiden angemeldeten Zwillingspaare hat sie für die Kinder jeweils ein eigenes Los vorgesehen und im Falle der Ziehung eines Zwillingskindes das jeweils andere Zwillingskind auf dem folgenden Platz als Geschwisterkind aufgenommen.
Vgl. zur Zuordnung von Zwillingen zu einem jeweils eigenen Los Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37.
Der Antragsteller hat derweil im Lostopf den Nachrückplatz 4 erhalten. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin das Auswahlkriterium „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I) nicht angewandt hat. Die Schulleiterin ist hierdurch zwar von ihrer ursprünglichen Ankündigung im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens abgewichen, die drei Auswahlkriterien der § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 APO-S I anzuwenden. Die Nichtanwendung des Kriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I war jedoch rechtlich zwingend geboten.
Vgl. auch zum Erfordernis eines sachlich rechtfertigenden Grundes bei einer etwaigen Abweichung von der Ankündigung OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 19 B 1843/02 -, juris, Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 18. März 2024 - 10 K 5314/21 -, juris, Rn. 26.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I darf Satz 2 Nummer 5 nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können. So lag der Fall hier, da sich Kinder aus der Gemeinde L. angemeldet haben, die über kein Gymnasium verfügt. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Schulleiterin hätte wissen müssen, dass es zu Anmeldungen der Kinder aus L. kommen würde und die Anwendung des Kriteriums der Grundschulnähe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I) nicht hätte ankündigen dürfen. Selbst wenn der Schulleiterin insoweit ein Fehler anzulasten sein sollte, entbindet eine fehlerhafte Kommunikation im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens nicht von der rechtlichen Bindung an § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I bei der Durchführung der Aufnahme. Die Schulleiterin war verpflichtet, dieses Kriterium nicht anzuwenden. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Ankündigung der Schulleiterin das Anmeldeverhalten des Antragstellers beeinflusst hätte. Zwar hat sich der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auf ein Vertrauen in die Ankündigung und ein entsprechendes taktisches Vorgehen bei der Anmeldung berufen. Aus seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren geht aber hervor, dass er sich seit der 1. Klasse auf den Besuch des Gymnasiums T. vorbereitet habe und für ihn wegen der sozialen Verwurzelung in T. und der gewünschten Halbtagsstruktur das W. Gymnasium I. nicht in Betracht gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller von einer Anmeldung am Gymnasium T. Abstand genommen hätte, auch wenn die Schulleiterin das Kriterium der Grundschulnähe nicht angekündigt hätte.
Der weitere Einwand, dass die Schulleiterin ihr Ermessen bei der Auswahl der Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I verkannt habe, weil sie im Protokoll des Losverfahrens vom 9. März 2026 die Formulierung, „sofort im Anschluss“ an das Kriterium der „Geschwisterkinder“ finde das Kriterium „Losverfahren“ Anwendung, benutzt habe, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Diese Formulierung bezieht sich erkennbar darauf, dass die Schulleiterin aufgrund der rechtlichen Vorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I das in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I vor dem Kriterium Losverfahren enumerativ genannte Kriterium der Grundschulnähe nicht anwenden konnte. Die Formulierung zeigt, dass die Schulleiterin die Grenzen ihres Ermessens erkannt hat. Der Antragsteller kann der Schulleiterin nicht vorhalten, sie hätte erwägen müssen, weitere mögliche Aufnahmekriterien heranzuziehen. Dies ist insoweit widersprüchlich, als der Antragsteller sich zeitgleich darauf beruft, er habe auf die angekündigten Kriterien der Schulleiterin vertraut. Die Schulleiterin hat nämlich gerade im Hinblick auf die getätigte Ankündigung keine weiteren Aufnahmekriterien herangezogen.
Soweit der Antragsteller vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren der Schulleiterin, weil ausweislich des Protokolls zum Losverfahren
auch zwei weitere Personen das Auswahlverfahren durchgeführt und die Auswahlkriterien ausgewählt hätten, dringt er damit nicht durch. Zwar waren bei der Durchführung des Losverfahrens neben der Schulleiterin die Erprobungsstufenkoordinatorin und der Verwaltungsdirektor anwesend, wobei letzterer die Lose gezogen hat. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass diese weiteren Personen das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wären. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht.
Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 9. April 2024 - 10 L 487/24 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 17. Mai 2023 - 10 L 851/23 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31. April 2022 - 10 L 754/22 -, juris, Rn. 48.
Soweit der Antragsteller eine rechtswidrige Aufnahme von sog. Patchwork-Kindern als Geschwisterkinder vermutet, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Schulleiterin könnte ein Patchwork-Kind als Geschwisterkind aufgenommen haben. Sie hat dies bereits in ihrer E-Mail vom 1. April 2026 an den Antragsteller verneint und es in ihrer Erklärung vom 7. Mai 2026 bekräftigt. Der Antragsteller hat auch weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren einen konkreten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass dies unzutreffend sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, von dem Antragsgegner eine Liste mit den Nachnamen und Adressen der als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder und ihrer jeweiligen Geschwister zu fordern. Bei einer derartigen bloßen Behauptung ins Blaue hinein bestand für den Antragsgegner jedoch kein zwingender Anlass dafür, dieser Forderung nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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