Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-13, 15 K 497/24

15 K 497/24Verwaltungsgericht13.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 497/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 15 K 497/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0713.15K497.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin ist am 00.00.1957 geboren und ist Ruhestandsbeamtin. Sie stand zuvor als Postoberamtsrätin in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zum 01.01.2021 auf eigenen Antrag hin zur Ruhe gesetzt.

Unter dem 20.06.2023 erbat die Klägerin bei der Beklagten eine schriftliche Leistungszusage für eine geplante Behandlung in der Privatklinik A. Y. unter Übersendung der Preisliste der Privatklinik sowie einer schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. F. L., Fachärztin für innere Medizin, Praxis für Innere Medizin und Psychotherapie, vom 16.06.2023.

Die Ärztin benannte dort als Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Insulinresistenz Diabetes mellitus Typ II, chronische Gastritis, arterielle Hypertonie, sonstige Polyarthrose, Rheumatoide Arthritis, Skoliose, Autoimmunthyreoiditis, Schilddrüsenteilresektion, feuchte Makuladegeneration, Adipositas. Sie erklärte, es bestehe eine dringende medizinische Indikation für eine umgehende stationäre psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung.

Die Privatklinik A. Y. führte aus, als allgemeinen Pflegesatz 374,69 Euro täglich (Basispflegesatz+ Abteilungspflegesatz) zu berechnen. Sie führt sich sowohl auf der Preisliste als auch auf ihrer Homepage als „Akutklinik für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie“. Es erfolgen laut der Homepage Behandlungen in den Bereichen der Psychosomatischen Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie.

Mit Schreiben vom 23.06.2023 gab die Beklagte eine Kostenaufstellung für die stationäre Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik ab. Hierzu führte sie aus: Die Erstattung von Kosten für stationäre Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern sei auf die Höhe begrenzt, die für eine entsprechende Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern anfalle, § 26a Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für die Vergleichsberechnung werde das pauschalierte Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik angewendet. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Schreiben eine Mitteilung und keine Festsetzung der endgültigen Erstattung darstelle. Die Beklagte legte zugrunde eine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F 33.2) und eine geplante Verweildauer von 21 Tagen. Sie ordnete dies der PEPP-Fallpauschale PA04A zu und gelangte zu einer Bewertungsrelation von 1,0364.

Vom 04.07.2023 bis zum 15.08.2023 war die Klägerin in Behandlung in der Privatklinik A. Y..

Mit Antrag vom 24.07.2023 reichte die Klägerin zunächst die Rechnung vom 17.07.2023 für den Zeitraum vom 04.07.2023 bis zum 15.07.2023 (12 Tage) über insgesamt 5.350,56 Euro ein. Als Diagnosen sind aufgeführt ICD F.33.1 (rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und ICD F.45.40 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung).

In dem Verlängerungsantrag vom 24.07.2023 für eine Kostenzusage für eine weitere Behandlung bis zum 15.08.2023 führte die behandelnde Ärztin unter anderem aus: Die Patientin befinde sich in der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie in klinisch-stationärer Behandlung. Als Diagnosen führte sie auf: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode F 33.1, chronisch venöse Insuffizienz, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, diabetische Stoffwechsellage, Fettstoffwechselstörung, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, Heberden-Arthrose, Chronische Polyarthritis, Makuladegeneration, chronische gastroösophageale Refluxerkrankung, degenerative LWS-Segmente, Osteochondrose, Facettengelenksarthrose sowie weitere Beschwerden überwiegend aus dem orthopädischen Bereich. Die Patientin sei in das „multimodale psychosomatische Behandlungskonzept, bestehend aus therapeutischen Basis- und Spezialgruppen sowie einer hochfrequenten Einzeltherapie, flankiert von Bewegungsangeboten und Entspannungsverfahren, integriert worden.

Mit Bescheid vom 08.08.2023 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 2.436,00 Euro. Als beihilfefähig erkannte sie dabei 3.600,00 Euro an. Dabei wies die Beklagte erneut darauf hin, dass es sich um eine Abschlagszahlung handele und mit Eingang der Schlussrechnung eine abschließende Berechnung erfolgen werde.

Mit Antrag vom 04.08.2023 reichte die Klägerin die weitere Rechnung vom 31.07.2023 für den Zeitraum vom 16.07.2023 bis zum 31.07.2023 (16 Tage) über insgesamt 7.134,08 Euro ein. Als Diagnosen sind aufgeführt ICD F.33.1 (rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und ICD F.45.40 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung).

Diesbezüglich erging der Bescheid vom 31.08.2023. Die Beklagte bewilligte eine Beihilfe in Höhe von 3.248,00 Euro. Als beihilfefähig erkannte sie dabei 4.800,00 Euro an und wies erneut darauf hin, dass es sich um eine Abschlagszahlung handele und eine abschließende Berechnung nach der Schlussrechnung erfolgen werde.

Mit Antrag vom 23.08.2023 reichte die Klägerin die weitere Rechnung vom 16.08.2023 für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 15.08.2023 (14 Tage) über insgesamt 6.242,32 Euro ein. Als Diagnosen sind aufgeführt ICD F.33.1 (rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und ICD F.45.40 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung).

Mit Bescheid vom 28.09.2023 erfolgte sowohl die Erstattung der Rechnung vom 16.08.2023 als auch die Schlussberechnung. Hinsichtlich der Rechnung vom 16.08.2023 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 1.561,62 Euro und erkannte als beihilfefähig 2.230,90 Euro an. Zur Begründung führte sie aus: Für den Aufenthalt in der Privatklinik werde die PEPP-Pauschale PP04A herangezogen, der eine Bewertungsrelation von 0,8241 vorsehe. Für die Verweildauer von 43 Tagen insgesamt ergebe sich ein erstattungsfähiger Höchstbetrag von 10.630,89 Euro (Bewertungsrelation 0,8241 x Basisfallwert 300,00 Euro x 43 Tage Verweildauer). Abzüglich der bereits gezahlten 3.600,00 Euro sowie 4.800,00 Euro ergebe sich ein Restbetrag in Höhe von 2.230,90 Euro.

Mit E-Mail vom 10.11.2023 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Bewertungsrelation von 0,8241 sei zu niedrig. Nach Aussage der Therapeuten in der Klinik habe sie zu Patienten mit einer sehr hoch bewerteten Diagnose gehört. Die Intensität der durchgeführten therapeutischen Leistungen sei sehr hoch gewesen. Auch seien ihre körperlichen Nebenerkrankungen wie Diabetes und Reumatoide Arthritis und weitere nicht berücksichtigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2023, zugestellt am 29.12.2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Berechnung ergebe sich aus § 26a Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Die Angaben der Klinik ergäben die PEPP-Pauschale PP04A. Bei Behandlungen, die 17 Tage oder länger dauerten, betrage die Bewertungsrelation 0,8241. Da die Behandlung insgesamt 43 Tage gedauert habe, seien beihilfefähig 10.630,89 Euro gewesen (0,8241x300 (=247,23) x 43). Hiervon seien die bereits gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 8.400,00 Euro abgezogen worden, sodass noch 2.230,89 Euro verblieben seien.

In einer erläuternden E-Mail der Beklagten vom 28.12.2023 teilte die Beklagte mit: Laut Krankenhaus habe eine psychosomatische Behandlung stattgefunden. Daher ergebe sich die Einordnung in „PP“ und nicht in „PA“ für eine psychiatrische Behandlung. 04 bedeute die Diagnosegruppe F30-F48. A, B oder C entsprächen dem Schweregrad, wobei sie aufgrund ihres Alters unter A falle.

Am 29.01.2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

Nach Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 17.06.2026 teilte die Privatklinik A. Y., vertreten durch den Chefarzt Dr. med. J. K., in ihrem Schreiben vom 03.07.2026 mit: In der Privatklinik würden psychiatrische und psychosomatische Behandlungen erfolgen. Eine klare Abgrenzung erfolge nicht. Es gebe auch kein klar getrenntes Behandlungsangebot. Die Behandlung werde individuell je nach Patient angepasst. Bei der Patientin habe es Elemente aus beiden Behandlungen gegeben. Es sei zum einen mittels Psychotherapie und zum anderen mittels Antidepressiva behandelt worden. Sie sei von zwei Fachärzten für Psychosomatik, überwiegend mit psychotherapeutischen und körperorientierten Verfahren behandelt worden. Daher habe der Schwerpunkt auf der psychosomatischen Behandlung gelegen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:

Die Einordnung in die PEPP-Pauschale sei zu niedrig erfolgt. Sie habe eine hohe Diagnose erhalten und intensive Therapieeinheiten durchlaufen. Auch hätten die weiteren Nebenerkrankungen der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Grund des Klinikaufenthaltes sei die akute Depression gewesen. Psychosomatische Beschwerden hätten nicht vorgelegen. Auch habe die Klinik diese Diagnose auf den Rechnungen vermerkt. Der offizielle Name der Klinik laute auch „Akutklinik für psychosomatische Medizin Psychiatrie und Psychotherapie“. Es handele sich daher auch um eine Fachklinik für Psychiatrie. Die Einweisung sei auch aufgrund der depressiven Symptomatik sowie komorbid zunehmend körperlicher Störungen erfolgt. Bei den körperlichen Störungen handele es sich jedoch um typische Symptome einer Depression, nicht um psychosomatische Beschwerden. Die Therapieformen könnten sowohl bei psychiatrischen als auch bei psychosomatischen Krankheiten angewandt werden. Die Klägerin sei in der dortigen Zeit auch mit Medikamenten behandelt worden und habe drei Stunden die Woche eine intensive Psychotherapie bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten. Die Hauptdiagnose sei die rezidivierende depressive Störung, eine klassische psychiatrische Diagnose. In den ersten beiden Sitzungen während des Aufenthaltes habe sie ein auf Psychosomatik spezialisierter Therapeut nicht helfen können, sodass sie von einer Fachärztin für Psychotherapie mit umfangreicher Erfahrung im Bereich von Depressionen behandelt worden sei. Die Behandlung habe aus intensiver tiefenpsychologischer und analytischer Psychotherapie bestanden. Psychosomatische Behandlungen wie Kunsttherapie, Bewegungstherapie oder Osteopathie hätten lediglich der Ergänzung der psychiatrischen Behandlung gedient. Den Chefarzt habe die Klägerin nie persönlich getroffen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 28.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über den bereits bewilligten Betrag hinaus der Klägerin Beihilfe für den Aufenthalt der Klägerin in der Privatklinik Y. vom 01.08.-15.08.2023 in Höhe von 2.738,67 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Aus dem Verlängerungsantrag der A. Klinik vom 24.07.2023 gehe hervor, dass eine psychosomatische Krankenhausbehandlung stattgefunden habe. Auf Seite 1 des Verlängerungsantrages sei ausgeführt, dass es sich um eine Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie handele. Unter dem Punkt Therapie und bisheriger Behandlungsverlauf sei ausgeführt, dass die Klägerin in das multimodale psychosomatische Behandlungskonzept der Klinik integriert worden sei. Entsprechend sei in den Rechnungen der Klinik neben der Diagnose F 33.1 die Diagnose F45.40 angegeben. Auch hätten psychosomatische Beschwerden vorgelegen. Unter dem Punkt „Aktuelle Anamnese“ habe die Klägerin multiple somatische und psychosomatische Beschwerden wie Mattigkeit, Heißhungerattacken, Schlaflosigkeit, Rückenschmerzen, Schwächegefühl und Schweregefühl in den Beinen beschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Der ihrem Anspruch entgegenstehende Bescheid vom 28.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn 11 und vom 24.02. 2011 - 2C 40.09 - juris Rn 7.

Die Aufwendungen der Klägerin für den Aufenthalt in der Privatklinik A. Y. sind entstanden mit der Rechnungsstellung vom 16.08.2023.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch zu Inhalt und Umfang der Beihilfe, regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 80 Abs. 6 Satz 1 BBG in einer Rechtsverordnung, der Bundesbeihilfeverordnung. Die Bundesbeihilfeverordnung galt zum damaligen Zeitpunkt in der Fassung gültig vom 26.05.2021 bis 31.12.2023, im Folgenden BBhV.

Eine Behandlung in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen (Krankenhaus im Sinne des SGB), aber nicht nach § 108 SGB V (für Krankenkassen zugelassene Krankenhäuser) zugelassen sind (nicht zugelassene Krankenhäuser), sind nur unter den Voraussetzungen des § 26a BBhV beihilfefähig. § 26a Abs. 1 Nr. 2 BBhV regelt die Beihilfefähigkeit bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 SGB V nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden.

§ 17 d Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), in der Fassung vom 20.12.2022, gültig vom 29.12.2022 bis 14.04.2026, regelt die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP). Das PEPP-Entgeltsystem ist ein Vergütungssystem, dass auf Grundlage einer tagesbezogenen Kostenkalkulation die Arten und Anzahl der behandelten Krankenhausfälle in Bezug zum Ressourcenverbrauch des Krankenhauses in den Bereichen Psychosomatik und Psychiatrie setzt. Auf Grundlage eines Vorschlages des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wurde der PEPP-Entgeltkatalog geschaffen und wird durch das InEK fortlaufend aktualisiert.

Bei den Indikationen der Klägerin, sowohl in Bezug auf die Diagnose rezidivierende depressive Störung als auch in Bezug auf die Diagnose somatoforme Schmerzstörung, handelt es sich um Indikationen, die in Krankenhäusern nach einer Zulassung nach § 108 SGB V nach dem PEPP-Entgeltkatalog abgerechnet werden.

Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 a) BBhV sind in diesen Fällen beihilfefähig das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkataloges berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro.

Nach der zum Zeitpunkt der Aufwendung maßgeblichen Version des PEPP-Entgeltkataloges 2023 befindet sich unter Anlage 1a die sogenannte Strukturkategorie „Psychosomatik PP“ und unter Anlage 2a die Strukturkategorie „Psychiatrie PA“. „P“ steht dabei für vollstationär, während das nachfolgende „A“ oder „P“ zwischen Psychiatrie und Psychosomatik differenzieren.

Die Beklagte hat die Behandlung der Klägerin zutreffend in die Strukturkategorie Psychosomatik eingestuft.

Wonach die Abgrenzung der Strukturkategorie Psychiatrie einerseits und Psychosomatik andererseits erfolgt, ist im PEPP-Entgeltkatalog selbst nicht erläutert. Im Definitionshandbuch zum PEPP-Entgeltkatalog 2023 ist für die Zuordnung einer Behandlungsepisode in den zweiten Buchstaben der Strukturkategorie (A oder P) der verwendete Fachabteilungsschlüssel maßgeblich. Dabei erfolge die Zuordnung hierarchisch. Die Zuweisung zu Psychosomatik oder Psychiatrie erfolge vorrangig anhand der Fachabteilungsschlüssel. Generell würden die Strukturkategorien vornehmlich über strukturelle Kriterien wie z.B. die Fachabteilung sowie den Aufnahmegrund definiert.

Vgl. InEK, Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie/ Psychosomatik, Version 2023, Definitionshandbuch, S. 7 und S. 15 und S. 465.

§ 17d Abs. 1 KHG, der die gesetzliche Grundlage für die Einführung des PEPP-Entgeltkataloges darstellt, differenziert zwar ausdrücklich zwischen psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Auf diese gesetzliche Differenzierung wird referiert, sowohl im Gemeinsamen Bericht zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen,

vgl. BT-Drs. Drucksachen 19/12850, S. 14 unter 2.2.2 „Die Differenzierung in die Strukturkategorien Allgemeine Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik folgt aus den gesetzlichen Vorgaben und der Grundlagenvereinbarung der Selbstverwaltungspartner“,

als auch in der Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych-Entgeltsystem) vom 17.11.2009.

Vgl. Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych-Entgeltsystem) vom 17.11.2009, abrufbar unter https://www.dkgev.de/fileadmin/Mediapool/3_Service/3.2._Rechtsquellen/3.2.10._Verguetung_und_Abrechnung/VB_Psych_Entgeltsystem_.pdf, zuletzt abgerufen am 13.07.2026.

Allerdings findet sich in § 17d Abs. 1 KHG keine Definition dafür, wann es sich um eine psychiatrische oder eine psychosomatische Einrichtung handelt.

Ebenso wenig ist festgelegt, ob es für die Abrechnung nach dem PEPP-Entgeltsystem maßgeblich auf die Einrichtung, den Aufnahmegrund, die Diagnose oder die Behandlung ankommt.

Bei dem Gebiet der Psychiatrie und demjenigen der Psychosomatik handelt es sich jedoch, trotz zahlreicher Überschneidungen, um getrennte ärztliche Fachgebiete. So wird auch in der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer zwischen dem Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie“ und dem Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ unterschieden.

Vgl. Bundesärztekammer, Musterweiterbildungsordnung 2018, in der Fassung vom 03.07.2025, S. 295 ff und S. 304 ff.

Danach umfasst das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und Störungen, die psycho-somatischen bzw. somatopsychischen Wechselwirkungen und toxischen Schädigungen unter Berücksichtigung ihrer psychosozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte

Das Gebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychosomatisch-medizinische und psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung und Chronifizierung psychosoziale, psycho-somatische und somato-psychische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.

Dementsprechend unterscheiden sich, bei zugelassenen Krankenhäusern, auch die Versorgungsaufträge von Krankenhäusern, die nach § 109 SGB V durch einen Versorgungsvertrag mit dem jeweiligen Krankenhausträger entstehen.

Vgl. Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 115d SGB V (Stand: 01.04.2025) Rn 32.

Eine Abgrenzung nach dem Versorgungsauftrag der jeweiligen Einrichtung, soweit dies für die Einordnung in den PEPP-Entgeltkatalog maßgeblich sein sollte, scheidet jedoch jedenfalls aus, wenn, wie hier, ein solcher nicht vorliegt und die Behandlung auch nicht auf das eine oder andere Fachgebiet begrenzt ist. So wird bei der Privatklinik A. Y. nach der Auskunft des Chefarztes Dr. K. vom 03.07.2026 psychiatrische und psychosomatische Behandlungen durchgeführt. Diese werden nicht klar voneinander abgegrenzt.

In diesen Fällen kann die Eingruppierung in die Strukturkategorie „Psychiatrie“ oder „Psychosomatik“ nur nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles erfolgen.

Danach spricht hier Überwiegendes für die Einordnung in die Strukturkategorie „Psychosomatik“.

Hierfür spricht maßgeblich die Einschätzung des Chefarztes Dr. K., die er in seiner Stellungnahme vom 03.07.2026 abgegeben hat. Danach gab es bei der Patientin Elemente aus beiden Behandlungen. Der Schwerpunkt habe auf der psychosomatischen Behandlung gelegen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die Klägerin wendet dagegen ein, sie habe auch Medikamente und intensive Psychotherapie erhalten. Allerdings führt der Chefarzt Dr. K. aus, dass eine medikamentöse Behandlung auch in psychosomatischen Kliniken erfolgen, sodass die Behandlung mittels Psychopharmaka keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung darstellt. Auch eine intensive Psychotherapie indiziert keine psychiatrische Behandlung, sondern kann ebenso gut Teil einer psychosomatischen Behandlung sein. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Chefarzt Dr. K. nicht persönlich getroffen und er habe sie nicht selbst behandelt, erschüttert dies die Aussagekraft seiner Stellungnahme nicht. Denn der Chefarzt kann, als fachlicher Leiter der Einrichtung, durch Gespräche mit den behandelnden Ärzten sowie Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eine fundierte Einschätzung darüber abgeben, welche Art von Behandlung erfolgt ist. Das Abstellen der Klägerin auf die Diagnose der rezidivierenden Depression ist ebenfalls kein zwingendes Argument für eine psychiatrische Behandlung. Zwar dürfte die Depression klassischerweise eine psychiatrische Erkrankung sein, kann aber ebenso durch psychosomatische Therapie behandelt werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erhalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass die einweisende Ärztin Dr. med. F. L. unter dem 16.06.2023 die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung gestellt hat. Zum einen ist nicht die Einweisungsdiagnose maßgeblich, da diese sich durch die intensive Beobachtung und Behandlung im Rahmen einer stationären Behandlung ändern kann. Zum anderen hat die behandelnde Ärztin selbst bereits neben der depressiven Symptomatik eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die von der Klägerin weiterhin angeführte Intensität der Behandlung widerspricht nicht der Einordnung in die Strukturkategorie Psychosomatik, da auch eine psychosomatische Behandlung intensiv und umfassend sein kann. Soweit die Klägerin auf die weiteren Nebenerkrankungen verweist, die ebenfalls mitbehandelt worden seien, so ist diese Behandlung - soweit sie nicht gesondert als ärztliche Leistung in Rechnung gestellt wird - bereits durch die Eingruppierung in den Schwierigkeitsgrad „A“ abgedeckt. Dies umfasst nach dem PEPP-Entgeltkatalog, Anlage 1 a, Ziffer PP04A gerade Patienten eines höheren Alters, mit komplizierender Konstellation oder mit hoher Therapieintensität.

Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.

Auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil der Beihilfeberechtigte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann.

Hierfür müsste die Klägerin jedenfalls darlegen, dass sie durch die Versagung der Beihilfe in eine existentielle finanzielle Notlage geraten würde, die sie durch angemessene Eigenvorsorge aus der Regelalimentation nicht mehr bewältigen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2022 - 5 A 1.21 -, juris, Rn. 32, 34; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 1 A 2830/21 -, juris, Rn. 82 ff. m.w.N.

Auf eine solche finanzielle Notlage kann sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.738,67 Euro sind zwar nicht unerheblich. Gleichwohl hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie durch die Versagung der Beihilfe in eine existentielle finanzielle Notlage geraten würde.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 , § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

2.738,67 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Dabei hat das Gericht die Differenz zwischen der angesetzten Bewertungsrelation, die zu einer Gesamtleistung von 10.630,89 Euro geführt haben und der angestrebten Bewertungsrelation (1,0364 x 300 x 43 = 13.369,56) zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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