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9 L 1187/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-06, 9 L 1187/26
9 L 1187/26Verwaltungsgericht06.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: 9 L 1187/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0706.9L1187.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag der Antragstellerin,
„[d]er Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die Sprache Polnisch einzutragen[,] bis über die Klage vom 29.09.2025, derzeit rechtshängig beim Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 9 K 7682/25, rechtskräftig entschieden worden ist“,
bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich auch bei anwaltlich vertretenen Antragstellern geboten ist, wenn das Rechtsschutzziel klar zu erkennen ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 254/07 -, juris Rn. 17,
dahin, dass sie beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 9 K 7682/25 - nach dem Gerichtsdolmetschergesetz als Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache allgemein zu beeidigen oder ihre frühere allgemeine Beeidigung zu verlängern und sie bis zu dieser Entscheidung als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für diese Sprache in die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung NRW aufzunehmen,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 9 K 7682/25 - gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 28. August 2025 festzustellen.
Zwar hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin die wörtliche Fassung ihres Antrags weder korrigiert noch ausdrücklich verteidigt, obwohl das Vorbringen des Antragsgegners ihr konkreten Anlass dazu gegeben hat, was dafürsprechen könnte, dass sie konkludent an der bisherigen wörtlichen Fassung festhalten möchte. Jedoch stellt sich ihr wahres Rechtsschutzziel unter Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Begründung des Antrags dahingehend dar, dass sie - um aus ihrer Sicht irreversible und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden - für die Dauer des Klageverfahrens weiterhin als beeidigte Dolmetscherin nach außen hin auftreten und als solche von Gerichten beauftragt werden möchte. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin indes nur mit dem von der Kammer ausgelegten Antrag erreichen. Denn - wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - ist das Tätigwerden als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin (für die polnische Sprache) nur möglich, wenn die Antragstellerin für diese Sprache (vorübergehend) allgemein beeidigt ist (§§ 3, 4 und 5 GDolmG) - Gegenstand des Hauptantrags - oder sich insofern jedenfalls (vorübergehend) auf eine Fortwirkung einer früheren allgemeinen Beeidigung berufen kann (§ 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG) - Gegenstand des Hilfsantrags -. Anderenfalls dürfte sie die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache“ oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, (unter Bußgeldandrohung) nicht führen, §§ 6, 11 Abs. 1 GDolmG; umgekehrt dürfte der Antragsgegner sie in der gemeinsamen Datenbank nicht als (weiterhin) allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache ausweisen und sich so über die vorgenannten Vorschriften hinwegsetzen. In der Folge könnte ein Gericht die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht (allein) unter Berufung auf ihren geleisteten allgemeinen Dolmetschereid hinzuziehen (§ 189 Abs. 2 GVG), worin die Antragstellerin gerade einen für sie existenzbedrohenden Nachteil begründet sieht. Von der Verknüpfung zwischen Bestehen der allgemeinen Beeidigung und Eintrag dieser in die Datenbank ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er formuliert hat:
„Auch die der Beeidigung nachfolgende Aufnahme der beeidigten Person in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher bringt nicht nur die Tatsache der Beeidigung, sondern zugleich auch - wenn nicht sogar in erster Linie - die behördliche Feststellung zum Ausdruck, dass diese Person in der Lage ist, die ihr zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht wahrzunehmen und infolgedessen den Gerichten und Notariaten hierfür allgemein zur Verfügung steht“ (BT-Drucks. 19/14747, S. 48).
Der so verstandene Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Führt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu einer (zeitweisen) Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris Rn. 8.
Dieser Maßstab ist vorliegend anzulegen, weil die letztlich begehrte vorübergehende allgemeine Beeidigung der Antragstellerin als Dolmetscherin für die polnische Sprache für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Tätigkeit als solche ermöglichen würde.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 L 1166/25 -, juris Rn. 7; ebenfalls von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgehend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 3 L 1746/25 -, juris Rn. 6 und 32.
Ausgehend hiervon bestehen bereits Bedenken an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist zweifelhaft, dass der Antragstellerin ohne die Tätigkeit gerade als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache - im Gegensatz zur Tätigkeit als vor jeder Verhandlung nach § 189 Abs. 1 GVG zu beeidigende Dolmetscherin für diese Sprache - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens irreversible und unzumutbare Nachteile in Form der Existenzgefährdung aufgrund mangelnder Einnahmen durch gerichtliche Dolmetscheraufträge drohten. Insofern kann dahinstehen, ob sie die behaupteten Angaben überhaupt eidesstattlich versichert hat, da die inhaltliche Erklärung ersichtlich in einem elektronisch erstellten Dokument vorgenommen wurde, während die Unterschrift der Antragstellerin sich in einem offensichtlich eingescannten Dokument befindet. Selbst wenn man die dortigen Angaben zugrunde legte, fehlte es nach wie vor an einer Darlegung der Einnahmen der Antragstellerin durch ihre Teilzeittätigkeit beim B. (N.) und in welchem Verhältnis diese zu ihren Einnahmen gerade als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache stehen. Ferner hat sie nicht dargelegt, inwiefern ihre Existenzgrundlage (auch) durch etwaiges Einkommen oder Vermögen ihres Ehemannes oder im Falle der Scheidung durch Unterhaltszahlungen gesichert wird, was aber bei der Berechnung eines das Existenzminimum sichernden Leistungsanspruchs nach dem SGB II über die §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) und 11 SGB II oder über § 33 SGB II zu berücksichtigen wäre. Auch wirft die vorgelegte Übersicht zu den Einnahmen der Antragstellerin aus ihrer Dolmetschertätigkeit für November 2025 bis Mai 2026 Zweifel daran auf, dass sie damit - wie behauptet - überwiegend ihre Existenzgrundlage sichert, da der dort genannte Gesamtbetrag i. H. v. 6.902,87 € sich mit durchschnittlich lediglich 986,12 € auf jeden Monat des Bezugszeitraums verteilt.
Jedenfalls aber hat die Antragstellerin nach den vorstehenden Maßstäben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf erstmalige allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz aus § 3 Abs. 1 GDolmG steht ihr offensichtlich nicht zu. Danach wird als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere nach Nr. 6 über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt. Nach Absatz 2 verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat (Nr. 1) oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde (Nr. 2). Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 GDolmG insbesondere die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen beizufügen.
Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht, da sie bisher keine erfolgreich abgelegte Dolmetscherprüfung für die polnische Sprache nachgewiesen hat.
§ 3 GDolmG ist hinsichtlich des Erfordernisses einer Dolmetscherprüfung auch nicht verfassungswidrig und daher auf die Antragstellerin anzuwenden. Abgesehen von dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erheblich erhöhten Maßstab (evidente Verfassungswidrigkeit),
vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u. a. -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 7 VR 5.10 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466/21 -, juris Rn. 71 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris Rn. 22 f.,
hat die Kammer bereits entschieden, dass die Vorschrift formell verfassungsgemäß ist und auch nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris Rn. 24 ff.
Hieran hält die Kammer - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - weiterhin fest.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil (Gerichts-)Übersetzer, (Gerichts-)Gebärdensprachdolmetscher und bei Behörden tätige Dolmetscher, deren letzte allgemeine Beeidigung nach bisheriger Rechtslage kurz vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, also noch im Jahr 2022, verlängert worden ist und die deshalb länger als sie allgemein beeidigt seien (nämlich bis in das Jahr 2027), ist auch hierin kein evidenter Grundrechtsverstoß zu erkennen. Als sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lässt sich ohne Weiteres der jeweils unterschiedliche zeitliche Ablauf der fünfjährigen Befristung anführen,
vgl. so auch: VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 L 1166/25 -, juris Rn. 78,
der dadurch bedingt ist, wann die betroffene Person erstmals die allgemeine Beeidigung beantragt hat. Diese Folge lässt sich bei einer starren Befristung und der durch jeden Betroffenen selbst individuell erfolgten Antragstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vermeiden.
Eine von der Antragstellerin suggerierte Ungleichbehandlung zwischen Gerichtsdolmetschern einerseits und den anderen von ihr aufgezählten Arten von Sprachmittlern andererseits lässt sich darüber hinaus nicht feststellen, denn auch Gerichtsdolmetscher konnten aufgrund einer zeitlich (zufällig) günstigen Beantragung der (Verlängerung der) allgemeinen Beeidigung eine solche bis in das Jahr 2027 erreichen, weil die Befristung auch hier - und auch konkret im Fall der Antragstellerin - jeweils fünf Jahre betrug. Das wäre bei anderem zeitlichen Ablauf auch für die Antragstellerin grundsätzlich möglich gewesen. Hätte man diese Folge vermeiden wollen, hätte man für alle Sprachmittler mit Ablauf des Jahres 2022 die Befristung ihrer allgemeinen Beeidigung ablaufen lassen müssen, sodass einige von ihnen weniger als die zuvor gesetzlich vorgesehenen fünf Jahre allgemein beeidigt gewesen wären. Das erschiene angesichts des Umstands, dass der Zeitpunkt der (jeweils) vorgehenden Beantragung individuell gewählt wird, nicht sachgerecht.
Ein alternativer Befähigungsnachweis nach § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG kommt für die Antragstellerin ebenfalls offensichtlich nicht infrage, weil Dolmetscherprüfungen für die polnische Sprache im Inland angeboten werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GDolmG).
Auch ein Verlängerungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG steht der Antragstellerin nicht zu. Danach wird auf Antrag des Dolmetschers die allgemeine Beeidigung jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 GDolmG fehlen.
Diese Vorschrift ist auf die Antragstellerin nicht anwendbar; als bisher noch nicht nach den Anforderungen des § 3 oder § 4 GDolmG allgemein beeidigte Dolmetscherin müsste sie vielmehr zunächst die erstmalige allgemeine Beeidigung nach dieser Vorschrift beantragen.
Anders aber noch: VG Köln, Urteile vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris Rn. 19 ff., - 9 K 1404/24 -, juris Rn. 33 und - 9 K 7927/24 -, juris Rn. 35.
Die Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG in solchen Fällen, in denen die vorangegangene allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass diese Vorschrift Bezug auf die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 GDolmG - mithin auch auf das Erfordernis der Fachkenntnis - nimmt in der Weise, dass nicht angenommen werden darf, dass diese Voraussetzungen fehlen; das zeigt, dass die Vorschrift nur gelten soll, wenn diese Voraussetzungen bereits einmal positiv festgestellt worden sind. Die Anwendung des Verlängerungsanspruchs in Fällen wie dem der Antragstellerin stellte sich auch als sinnlos dar, weil bei bisher lediglich nach dem alten Landesrecht des Antragsgegners allgemein beeidigten Dolmetschern regelmäßig entgegenstehende Tatsachen i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG vorliegen dürften, da ein solcher Nachweis der Fachkenntnisse danach nicht gefordert war. Auch der Gesetzeszweck des Gerichtsdolmetschergesetzes, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern bundesweit zu vereinheitlichen, würde mit der Anwendbarkeit des Verlängerungsanspruchs verfehlt werden, da die „Bestandsdolmetscher“ im Hoheitsgebiet des Antragsgegners die neue Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG regelmäßig nicht erfüllen. Ferner geben die Gesetzgebungsmaterialien für eine so verstandene Bevorzugung von „Bestandsdolmetschern“ und damit letztlich eine Art Bestandsschutz keinen Anhalt; der seinerzeitige Bundestag hat sich mit der Problematik einer Bestandsschutzregelung für „Bestandsdolmetscher“ konkret auseinandergesetzt und einen dahingehenden Änderungsantrag abgelehnt.
Vgl. zu allem umfassend und überzeugend: VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 L 1166/25 -, juris Rn. 13-21 m. w. N.; im Ergebnis auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris Rn. 35; offengelassen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 225/24 -, juris Rn. 14.
Ergänzt werden kann, dass der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht hat, es sollen im Verlängerungsverfahren vor allem die - naturgemäß einer möglichen Veränderung unterliegenden - persönlichen (und nicht die fachlichen) Voraussetzungen geprüft werden, wenn er in der Gesetzesbegründung formuliert hat:
„Im Rahmen des Antrags auf Verlängerung ist daher zu überprüfen, ob der Dolmetscher weiterhin die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um das Amt fortzuführen. Aus diesem Grund haben Dolmetscher zu dem Verlängerungsantrag ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Darüber hinaus kann im Rahmen des Antrags auf Verlängerung die Aktualität der in der Datenbank registrierten Datensätze überprüft werden“ (BT-Drucks. 19/14747, S. 48).
In späteren Gesetzesbegründungen zur Verlängerung der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung des § 189 Abs. 2 GVG wird sodann ausdrücklich deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, sämtliche Dolmetscher müssten seit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes nach diesem zunächst einmal neu beeidigt werden. So heißt es dort:
„Das verschafft den Ländern genügend Zeit, um die notwendige Neubeeidigung praktisch aller bundesweit tätigen allgemein beeidigten Dolmetscher, die ab dem 1. Januar 2023 erforderlich wird, abzuschließen. Den Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, um bisher nicht vorliegende Qualifikationen, insbesondere das Ablegen der erforderlichen Prüfung, zu erwerben und die Neubeeidigung zu beantragen“ (BT-Drucks. 20/3584, S. 12).
Eine fast wortgleiche Formulierung ist in der BR-Drucks. 437/25, S. 43 zu finden.
Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Die Verpflichtungsklage der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2025 - 9 K 7682/25 - hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Grundsätzlich gilt wegen des eindeutigen Wortlauts von § 80 Abs. 1 VwGO, dass eine Verpflichtungsklage keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der damit einhergehenden angegriffenen Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes auslöst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 -, juris Rn. 25.
Anderes kann gelten, wenn die Ablehnung der Begünstigung eine eigenständige Belastung herbeiführt, weil sie eine bereits innegehabte Rechtsposition beseitigt.
Vgl. so für gesetzlich angeordnete Fiktionswirkungen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - I C 5.69 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 - 4 B 1359/21 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 3 M 89/22 -, juris Rn. 6.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine solche eigenständige Belastung käme nur dann überhaupt infrage, wenn auf die Antragstellerin die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG (direkt, nach verfassungskonformer Auslegung, analog oder aus Billigkeitsgründen ihrem Rechtsgedanken nach) Anwendung fände. Denn nach dieser Vorschrift besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 GDolmG zuständige Stelle fort, wenn der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt hat. Hiermit wird gesetzlich eine Fortgeltungsfiktion der allgemeinen Beeidigung angeordnet, die mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags beseitigt wird. Zudem könnte § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG so auszulegen sein, dass die Vorschrift eine Fortgeltung der allgemeinen Beeidigung bis zur Rechtskraft einer ablehnenden behördlichen Entscheidung bestimmt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 105/24 -, juris Rn. 14.
Die Antragstellerin hat auch vor Ablauf ihrer letzten allgemeinen Beeidigung nach den §§ 35, 36 JustG NRW a. F. einen Verlängerungsantrag beim Antragsgegner gestellt.
Die Vorschrift ist auf die Antragstellerin jedoch nicht anwendbar.
Das gilt zunächst hinsichtlich einer direkten Anwendung. Die Nichtanwendbarkeit folgt bereits daraus, dass die einzelnen Regelungen in § 7 Abs. 1 GDolmG in einem engen systematischen Zusammenhang zueinanderstehen und - wie oben dargelegt - schon die Verlängerungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG auf die Antragstellerin nicht anwendbar ist.
Anders hinsichtlich der Anwendung des § 7 Abs, 1 Satz 5 GDolmG auf Übergangsfälle aber noch: VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 1404/24 -, juris Rn. 33.
Die Fortgeltungsfiktion knüpft nämlich ausdrücklich an die Befristung der allgemeinen Beeidigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GDolmG an, während die Verlängerungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG gerade an das Ablaufen eben jener Befristung anschließt. Zudem nimmt die Fortgeltungsfiktion die Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 GDolmG zuständige Stelle in Bezug. Das zeigt, auch in Ansehung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 20/3584, S. 12, siehe dazu oben), dass der Begriff der „allgemeinen Beeidigung“ in § 7 Abs. 1 GDolmG einheitlich die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz meint - die die Antragstellerin unstreitig nicht aufweist - und nicht auch die allgemeine Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften. Dieses Begriffsverständnis wird dadurch gestützt, dass § 1 Satz 1 GDolmG ausdrücklich bestimmt, Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 GVG, jeweils auch in Verbindung mit § 55 VwGO, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften „dieses Gesetzes“ allgemein beeidigt. Auch nach seiner Zielrichtung war es nicht Absicht des Gerichtsdolmetschergesetzes, durch seinen § 7 Abs. 1 bereits vorgenommene und noch wirksame allgemeine Beeidigungen nach den landesrechtlichen Vorschriften neu zu regeln, sondern erstmals bundesweit einheitliche Regelungen für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern zu schaffen, sobald eine allgemeine Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich ist.
Zudem würde eine Anwendung der Fortgeltungsfiktion auf die Antragstellerin als bisher nicht nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigte Dolmetscherin faktisch zur Folge haben, dass eine Bevorzugung von „Bestandsdolmetschern“ - wie der Antragstellerin - stattfindet, die ebenso auf eine Art Bestandsschutz hinausliefe wie, wenn man in diesen Fällen die Verlängerungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG anwenden würde. Hierzu ist auf die Ausführungen zur Anwendbarkeit der Verlängerungsvorschrift zu verweisen, die insofern ebenso gelten.
Gestützt wird diese Auslegung der Fortgeltungsfiktion auch dadurch, dass der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift für den Übergang von den landesrechtlichen Regelungen zu den bundeseinheitlichen Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes gerade nicht mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG, sondern mit § 189 Abs. 2 GVG in seiner aktuellen (seit dem 13. Dezember 2019 gültigen) Fassung getroffen hat. Danach genügt, wenn der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. Damit wollte der Gesetzgeber den Ländern übergangsweise die Möglichkeit einräumen, Dolmetscher auch nach Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes weiterhin nach ihren landesrechtlichen Vorschriften allgemein zu beeidigen. Wird dies auch aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht klar deutlich, so hat der Gesetzgeber dies in den Gesetzesbegründungen ausdrücklich klargestellt. Bereits in der Gesetzesbegründung für die Einführung des Gerichtsdolmetschergesetzes, des § 189 Abs. 2 GVG in seiner derzeitigen Fassung und der künftigen Streichung des Wortlauts „oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften“ in § 189 Abs. 2 GVG mit Gesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I 46 vom 12. Dezember 2019) hat der Gesetzgeber formuliert, es solle durch die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes „sichergestellt werden, dass sich Dolmetscher nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren vor den Gerichten des Bundes und der Länder nur noch auf die allgemeine Beeidigung aufgrund der Regelungen nach dem“ Gerichtsdolmetschergesetz berufen können (BT-Drucks. 19/14747, S. 44 f.). Ursprünglich sollte die aktuelle Fassung des § 189 Abs. 2 GVG nach Art. 10 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I 46 vom 12. Dezember 2019) am 12. Dezember 2024 auslaufen. In der Folge hat der Gesetzgeber diese Fassung immer wieder verlängert, zuletzt mit Artikel 39 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 319 vom 11. Dezember 2025) bis zum 31. Dezember 2027. Der Gesetzesbegründung hierfür ist eindeutig zu entnehmen, dass während der Geltungsdauer des § 189 Abs. 2 GVG in seiner aktuellen Fassung übergangsweise eine allgemeine Beeidigung von Dolmetschern auch noch nach den landesrechtlichen Vorschriften möglich ist. So wird dort ausgeführt:
„Das nun vorgesehene neuerliche Verschieben des Inkrafttretens der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG führt zu einer erneuten Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften weiterhin möglich “ (BR-Drucks. 437/25).
Eine fast wortgleiche Formulierung findet sich bereits in der Begründung des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. 2022 I 42 vom 11. November 2022), mit dessen Artikel 8 die Geltung der aktuellen Fassung des § 189 Abs. 2 GVG bereits bis zum 31. Dezember 2026 verlängert worden ist.
Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber übergangsweise die weitere allgemeine Beeidigung nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften nach Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes in das Ermessen der Länder gestellt hat. Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch gemacht, da er mit Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen sowie weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. 2022 Nr. 47 vom 16. Dezember 2022) die §§ 35 und 36 JustG NRW a. F., in denen zuvor die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern geregelt war, ersatzlos aufgehoben hat.
Gleichzeitig lässt sich der Gesetzesbegründung für die nachträgliche Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG mit Artikel 7 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I 37 vom 30. Juni 2021) nicht entnehmen, dass es sich hierbei um eine (weitere) Übergangsvorschrift (jedenfalls auch) zugunsten von „Bestandsdolmetschern“ handeln soll. Danach bewirkt diese neu hinzugefügte Vorschrift „eine aufschiebende Wirkung, die zum einen die zur allgemeinen Beeidigung zuständigen Stellen entlastet und die zum anderen gewährleistet, dass die gerichtlichen Dolmetscher allgemein beeidigt bleiben und zunächst weiterarbeiten können“ (BT-Drucks. 19/27654, S. 124). Nach dem in den vorangegangenen Ausführungen bereits geäußerten Verständnis des § 7 Abs. 1 GDolmG bezieht sich dies auf solche Dolmetscher, die bereits einmal nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt wurden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht der Schluss, auch Dolmetscher, die bisher nur nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt waren, sollen von der Vorschrift erfasst werden. Die vom Gesetzgeber ausgedrückte Zielrichtung der Vorschrift wird vielmehr bereits erreicht, wenn man sie nur auf bereits nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigte Dolmetscher anwendet.
Ferner sieht die Kammer für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG dahingehend, dass die Vorschrift auch Fälle wie den der Antragstellerin erfasst, keinen Raum. Selbst beim Fehlen einer über § 189 Abs. 2 GVG hinausgehenden Übergangsvorschrift steht keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG infrage. Insofern wird an den vorigen sowie den Erwägungen der Kammer in ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2025 festgehalten.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris Rn. 61 ff.
Der der Antragstellerin entgehende, durch die allgemeine Beeidigung oder deren Fortwirken entstehende Wettbewerbsvorteil ist der Kammer dabei bewusst. Jedoch wäre ihr damit eine Tätigkeit als Gerichtsdolmetscherin nicht schlechthin unmöglich, weil sie nach § 189 Abs. 1 GVG vor jeder mündlichen Verhandlung einen Eid leisten kann.
Vgl. insofern hinsichtlich der Zumutbarkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage, bevor eine Feststellungsklage erhoben wird: VG Köln, Urteile vom 10. Oktober 2025 - 9 K 1404/24 -, juris Rn. 43 und - 9 K 7927/24 -, juris Rn. 45.
Das hat sie - über den von ihr als problematisch geschilderten Termin vor dem Landgericht Köln am 6. Mai 2026 hinaus - ihrer Auflistung der Dolmetscheraufträge von November 2025 bis Mai 2026 nach offensichtlich bei einem Termin vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach am 19. Mai 2026 praktiziert, ohne dass sie insofern Schwierigkeiten geschildert hat.
Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG auf nur nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigte Dolmetscher wie die Antragstellerin scheidet aus. Hierfür fehlt es nach Auffassung der Kammer bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie zuvor erläutert, hat der Gesetzgeber mit § 189 Abs. 2 GVG in seiner aktuellen Fassung eine Übergangsregelung geschaffen. Die Geltung dieser Vorschrift hat er in der Folge durch mehrere Gesetzesänderungen immer weiter verlängert. Anstatt dies zu tun, hätte der Gesetzgeber § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG durch eine entsprechende Änderung oder Klarstellung auch auf nur nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigte Dolmetscher ausweiten können, wenn er das gewollt hätte. Stattdessen hat er mit der Verlängerung der Geltung des § 189 Abs. 2 GVG in seiner aktuellen Fassung immer wieder an dieser Übergangsvorschrift festgehalten und diese bekräftigt.
Aber auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es. Diese muss gerade zwischen dem vom Normgeber geregelten und dem ungeregelten Fall bestehen.
Vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteil vom 13. November 2024 - 9 C 4.23 -, juris Rn. 28 m. w. N.
Von § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG geregelt ist der Fall, dass ein Dolmetscher bereits nach den strengen Voraussetzungen des § 3 oder § 4 GDolmG allgemein beeidigt ist und vor Ablauf dieser allgemeinen Beeidigung deren Verlängerung beantragt. Es geht also vorrangig um solche Dolmetscher, die bereits die erforderliche Dolmetscherprüfung als strenge Voraussetzung des Fachkenntnisnachweises erfolgreich absolviert und dies nachgewiesen haben. Bei solchen Dolmetschern wird im Rahmen der Verlängerung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG lediglich geprüft, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass u. a. die Voraussetzung für die erforderliche Fachkenntnis fehlt. Diese Dolmetscher haben bereits die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erreicht und sollen diese während des Verlängerungsverfahrens nicht verlieren (Sicherung des status quo, vom Gesetzgeber als „aufschiebende Wirkung“ benannt). Im nicht geregelten Fall der Dolmetscher, die lediglich nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt sind, welche - jedenfalls im Hoheitsgebiet des Antragsgegners - nicht das Bestehen einer Dolmetscherprüfung vorausgesetzt haben, würde diesen Dolmetschern hingegen mit der Analogie zu § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG eine Rechtsposition gegeben, die sie zuvor nicht bereits erreicht haben. Dies ginge über die bloße Sicherung des status quo hinaus.
Schließlich kommt auch keine Anwendung des Rechtsgedankens des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG auf die Antragstellerin aus Billigkeitsgründen in Betracht. Eine Übergangsregelung im Fall der Antragstellerin dergestalt, dass sie weiterhin in der Lage wäre, als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für die polnische Sprache tätig zu werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt. Bereits seit Juni 2023 ist der Antragstellerin aufgrund entsprechender Information durch den Antragsgegner bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung im Hoheitsgebiet des Antragsgegners nur noch bei erfolgreicher Ablegung einer Dolmetscherprüfung möglich ist. Zunächst teilte sie dem Antragsgegner auch mit, bis Ende 2025 zu beabsichtigen, die Dolmetscherprüfung beim Prüfungsamt Rostock zu absolvieren. Bis zur vom Antragsgegner gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2025 konnte die Antragstellerin keine weiteren Bemühungen nachweisen, die Dolmetscherprüfung zu absolvieren. Auch bis heute hat sie solche nicht nachgewiesen, sodass fraglich ist, ob sie sich überhaupt weiterhin darum bemüht hat. Insbesondere die mangelnde Vorbereitungsmöglichkeit wegen fehlender Kurse hierfür steht der Durchführung der Prüfung durch die Antragstellerin nicht entgegen. So hat sie mit Schreiben vom 14. August 2025 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass erst ab Ende September 2025 ein Online-Kurs in Köln zur Vorbereitung angeboten werden solle. Es ist unklar, ob die Antragstellerin sich inzwischen um den Besuch dieses Kurses bemüht hat. Der mit der Durchführung der Prüfung in einem anderen Bundesland verbundenen Organisations- und Zeitaufwand stellt ebenfalls keinen Grund zur Behandlung der Antragstellerin als allgemein beeidigt dar. Diesen Aufwand hat sie offensichtlich bereits einmal in Erwägung gezogen, als sie mitgeteilt hat, die Prüfung in Rostock bis Ende 2025 absolvieren zu wollen; anderenfalls wäre davon auszugehen, dass diese Absichtsbekundung nicht der wahren Intention der Antragstellerin entsprach.
Auch die übrigen vorgetragenen Gründe lassen keine abweichende Bewertung zu. Weder ist substantiiert dargelegt, inwiefern die chronische Autoimmunerkrankung der Antragstellerin diese an der Teilnahme eines solchen Vorbereitungskurses und der Durchführung der Prüfung hindern, noch wie sich der bereits im Juli 2023 stattgehabte Stellenwechsel aufgrund der dann erforderlichen Einarbeitung die Antragstellerin immer noch hindern sollten. Die erhöhte Pendelzeit für ihre Tätigkeit in Bonn überzeugt als Grund ebenso wenig. Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass dies sämtliche Pendler zwischen Köln und Bonn betrifft und nicht spezifisch die Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen wird aufgrund der hier begehrten zeitweisen Vorwegnahme der Hauptsache der Regelstreitwert in voller Höhe angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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