Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-26, 19 K 6680/25

19 K 6680/25Verwaltungsgericht26.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 19 K 6680/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 19 K 6680/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0626.19K6680.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %.

Am 09.03.2025 beantragte der Kläger eine Beihilfegewährung zu den Kosten des ihm mit Rezept vom 17.02.2025 verordneten Arzneimittels „Mounjaro 5 MG KWIKPEN 20mg ILO 1St PZN 18241281, <>“ in Höhe von 276,83 €.

Mit Bescheid vom 26.03.2025 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Präparat Mounjaro nur bei der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 beihilfefähig sei. Um es berücksichtigen zu können sei ärztliche Bescheinigung mit dieser Diagnose erforderlich.

Der Kläger legte hiergegen am 15.04.2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er leide unter COPD III/IVGold mit einem Lungenvolumen unter 50 vH, Schlafapnoe, einem sehr hohen Blutdruck, Blutgefäßproblemen. Er habe einen adipösen BMI von 31,1 der ihn in seinem täglichen Lebenswandel sehr stark beeinträchtige. Seine seit Jahren unternommenen Bemühungen um eine dringend notwendige deutliche Gewichtsreduzierung hätten trotz angemessener Bewegung und sportlicher Betätigung bisher nicht zum Erfolg geführt. Eine solche würde die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung deutliche reduzieren und Ausgaben ersparen.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 24.04.2025 zur Erläuterung dazu mit, verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie zum Beispiel Mounjaro, seien ausschließlich zur Behandlung eines unzureichend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2 als Ergänzung zu Diät und Bewegung beihilfefähig. Stehe bei der Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund, sei es nicht beihilfefähig (Anlage 2 zur BVO NRW).

Nach Mitteilung des Klägers, dass er an dem Widerspruch festhalte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 23.07.2025 (sinngemäß) zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Therapie mit Mounjaro beim Kläger nach seinen Ausführungen der Gewichtsreduzierung und nicht der Behandlung eines Diabetes mellitus Typ 2 diene. Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, seien jedoch nicht beihilfefähig. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen u.a. für Arzneimittel, die überwiegend zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts dienten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW). Der Beklagte verwies dazu auf die Mischzulassung des Präparats. Für andere Anwendungen habe es keine arzneimittelrechtliche Zulassung. Es sei rezeptpflichtig und zähle einerseits als Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2, andererseits zu den sog. Lifestyle-Präparaten zur Anwendung im Gewichtsmanagement. Letztere seinen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie - AM-RL) von der Verordnung ausgeschlossen.

Der Kläger hat am 12.02.2025 Klage erhoben.

Zur Begründung führt der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes aus: Er sei schwerbehindert mit einem GdB von 100 und dem Merkzeichen G und habe die Pflegestufe 2. Er leide an einer Vielzahl von Erkrankungen, u.a. an Niereninsuffizienz, COPD Grad III/IV, Bluthochdruck, Verschluss der Blutgefäße im rechten Oberschenkel und Übergewicht (Adipositas). Er habe erfolglos sämtliche Maßnahmen zur Gewichtsreduktion ergriffen (Ernährungsumstellung, Mobilisierung in einer Lungen-sportgruppe). Andere ärztliche Behandlungen zur Gewichtsreduktion kämen für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Keine der Voraussetzungen der Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW liege vor. Die Einnahme des Medikaments Mounjaro erfolge nach ärztlicher Verordnung zur Gewichtsreduzierung bei Adipositas und COPD und zeige auch Wirkung. Auf einen ersten Beihilfeantrag habe der Beklagte die anteiligen Kosten auch erstattet. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe die Anwendung des Medikaments für andere Indikationen als zur Gewichtsreduktion gerade nicht als von der Anlage II erfasst angesehen. Hier sei die Begleiterkrankung zur Adipositas die chronische Lungenerkrankung in Gestalt der COPD III/IV. In Baden-Württemberg würden die Kosten schließlich auch erstattet. Der Kläger weist dazu ergänzend darauf hin, dass er schließlich auch seit Jahren das Medikament Jardiance zur Behandlung seiner kardiologischen Probleme und schlechten Nierenwerte verordnet erhalte, welches ebenfalls zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 angewendet werde, wenn dieser durch Diät und Bewegung nicht ausreichend eingestellt werden könne. Das gleiche erfolge in seinem Fall durch das Medikament Mounjaro, da die dringend notwendige Gewichtsreduzierung wegen seiner Lungenerkrankung mit Diät und Bewegung nicht erreicht werden könne. Es gehe also nicht vorrangig um die Gewichtsreduzierung, sondern um die Behandlung der COPD. Daher werde der Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2025 zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 193,78 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Nach § 14 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des gemeinsamen Bundesausschusses seien Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Dies betreffe die sogenannten Lifestyle-Präparate. Konkretisiert würden diese Arzneimittel in § 14 Abs. 2 AM-RL. Gleiches ergebe sich auch aus Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW. Das rezeptpflichtige Arzneimittel werde eingesetzt sowohl als Arzneimittel bei der Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 als auch als Lifestyle-Präparat beim Gewichtsmanagement (sogenannte Mischzulassung). Für andere Anwendungsgebiete habe es keine arzneimittelrechtliche Zulassung. Da das Anwendungsgebiet im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Klägerseite die Gewichtsregulierung und keine Diabetes Erkrankung sei, unterfalle das Präparat dem Verordnungsausschluss. Dieser sei mit Beschluss des gemeinsamen Bundes-ausschusses vom 19.09.2024 jüngst bestätigt worden. Dabei sei das Arzneimittel Mounjaro sowie der Wirkstoff A 10 BX 16 Tirzepatid in der Anlage II der AM-RL explizit gelistet worden. Die Einordnung des Arzneimittels Mounjaro als Lifestyle-Präparat gelte unabhängig von einer medizinischen Indikation. Dabei solle weder der therapeutische Nutzen des Arzneimittels noch die ärztliche Empfehlung der Deutschen Adipositas-Gesellschaft in Gestalt der S3-Leitlinie für Prävention und Therapie angezweifelt werden. Maßgeblich seien allein die Regelungen der BVO NRW. Auch eine frühere Bewilligung begründe keinen Anspruch auf dem entsprechende künftige Entscheidungen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 26.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Dem Grunde nach erhält der Kläger als Ruhestandsbeamter Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 % unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 LBG NRW.

Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 75 Abs. 3 und 8 LBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung). Auf dieser Grundlage sind die hier geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Zwar umfassen beihilfefähige Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Kosten für die von Behandlern nach Nr. 1 der Bestimmung bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel.

Vorliegend steht jedoch die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW i.V.m. § 14 Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.12.2008/22.01.2009, in Kraft getreten am 01.04.2009, der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament Mounjaro (Wirkstoff: Tirzepatid) entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW sind nicht beihilfefähig Aufwendungen u.a. 1. für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind. Nach § 14 Abs. 1 AM-RL sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere 1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, 2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, 3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder 4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. Ausgeschlossen sind nach § 14 Abs. 2 AM-RL insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der sexuellen Dysfunktionen (z.B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Die danach ausgeschlossenen Arzneimittel sind in einer Anlage II der AM-RL zusammengestellt. Aus dieser ergibt sich auch der Wirkstoff A 10 Bx 16 Tirzepatid/das Fertigarzneimittel Mounjaro (bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion). Der Ausschluss ergibt sich daneben (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person sowie der Verschreibungspflicht) aus der dem § 14 Abs. 2 AM-RL nachgebildeten Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW.

Bei dem Präparat Mounjaro mit dem Wirkstoff Tirzepatid handelt es sich nach den Fachinformationen in den einschlägigen Arzneimittelverzeichnissen - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - um ein Arzneimittel, das eine sogenannte Mischzulassung hat. Denn das rezeptpflichtige Medikament wird nach der Zweckrichtung eingesetzt für die Anwendungsgebiete „Typ-2-Diabetes mellitus“ und „Gewichtsmanagement“. Danach ist Mounjaro angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab den Jahren mit unzureichend eingestellten Typ-2-Diabetes mellitus als Ergänzung zu Diät und Bewegung als Monotherapie, wenn die Einnahme von Metformin wegen Unverträglichkeiten oder Kontraindikationen nicht angezeigt ist, bzw. zusätzlich zu anderen Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus. Zwecks Gewichtsmanagement, einschließlich Gewichtsabnahme und Gewichtserhaltung, ist Mounjaro danach angezeigt als Ergänzung zu einer kalorienreduzierten Diät und erhöhter körperlicher Aktivität bei Erwachsenen mit einem Ausgangs-Body-Maß-Index (BMI) ab 30 kg/m² (Adipositas) oder ≥ 27 kg/m² bis < 30 kg/m² (Übergewicht bei Vorliegen mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung (z.B. Hypertonie, Dyslipidämie, obstruktive Schlafapnoe, Herz-Kreislauf-Erkrankung, Prädiabetes oder Typ-2-Diabetes mellitus). Der Wirkstoff wirkt auf zwei Hormone, GLP-1 und GIP, die für die Regulierung des Blutzuckerspiegels und die Verstärkung des Sättigungsgefühls verantwortlich sind; es wird einmal wöchentlich als Injektion verabreicht.

Das Medikament Mounjaro ist danach hier nicht beihilfefähig. Denn das Medikament wurde vorliegend zur Gewichtsregulierung verordnet und nicht zur Behandlung eines Diabetes mellitus. Dieser wurde beim Kläger - dies ist unstreitig - nicht diagnostiziert. Dabei werden die übrigen von Klägerseite benannten und durch ärztliche Atteste belegten Diagnosen von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt. Sie sind jedoch für die Einordnung nicht relevant, da das Anwendungsgebiet hier das Gewichtsmanagement ist. Eine (explizite) Zulassung (auch) zur Behandlung der übrigen dem Kläger attestierten Diagnosen ist (bis heute) nicht gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die vorgenannten weiteren Erkrankungen Voraussetzung für die Verordnung zum Gewichtsmanagement bei einem - hier nicht vorliegenden - BMI von bis zu 30 kg/m² sind, nichts zu ändern. Als Mittel zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits bzw. zur Regulierung des Körpergewichts unterfällt es damit dem vorgenannten Anwendungsbereich der Ausschlussregelung.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Potsdam (stattgebend) entschiedenen Fall,

vgl. Urteil vom 30.09.2011 - 2 K 883/08 -, juris,

vergleichbar. Denn im dortigen Fall litt die Klägerin nicht nur an einer Adipositas, sondern unter anderem auch an Diabetes mellitus. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.

Eine einschränkende Auslegung der beihilferechtlichen Ausschlussregelung ist hier weder unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, noch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) der geltend gemachte Anspruch.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Mittel gegen Potenzstörungen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, juris.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass die Beihilfe nach dem gegenwärtigen Beihilfesystem als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt wird, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, juris, Rn. 14.

Die vorliegende Fallkonstellation ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen nicht vergleichbar.

Die Übernahme der Aufwendungen kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das Medikament nicht zu dem ausgeschlossenen Zweck, sondern zur Behandlung einer anderen Erkrankung eingesetzt wird und wenn die Aufwendungen für die Behandlung dieser anderen Erkrankung grundsätzlich erstattungsfähig sind. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Hier wird das Medikament (primär) zu dem ausgeschlossenen Zweck der Gewichtsreduzierung und nicht zur Behandlung einer anderen Erkrankung angewendet. Dies gilt auch dann, wenn die Gewichtsreduzierung positive Auswirkungen auf die anderen Erkrankungen des Klägers, insbesondere auf die Lungenerkrankung (COPD III/IV) hat.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist danach hier nicht ersichtlich.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis mit Blick auf die angeführte Verordnung des Medikaments Jardiance, welches dem Kläger nach seinem Vorbringen zur Behandlung seiner kardiologischen Probleme und schlechten Nierenwerte verordnet wird. Denn dieses Medikament ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gebrauchsinformation für genau diese Zwecke - und daneben zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 - anzuwenden und für diese auch zugelassen. Es unterfällt ersichtlich nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW.

Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, zu den Aufwendungen für das Arzneimittel Mounjaro Beihilfe zu gewähren. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind,

st. Rspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris; BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - und vom 06.11.2009 - 2 C 60.08 -, juris, m.w.N.

Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.

BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rn. 23 m.w.N.

Das ist vorliegend nicht ersichtlich.

Durch den Ausschluss des streitigen Präparats wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch noch nicht in ihrem Wesenskern berührt. Zwar kann der pauschale Ausschluss der Erstattung der Kosten zu gewissen Härten führen. Der Ausschluss hält sich aber innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Der Beamte kann ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW i.V.m. Nr. 15 b) der Anlage 2 zur BVO NRW fallen, nicht tätigt oder selbst trägt. Insoweit ist auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips nicht ersichtlich. Möchte ein Beamter bzw. Versorgungsempfänger Arzneimittel weiter zu sich nehmen, deren Einnahme zumindest auch durch die individuelle private Lebensführung bedingt ist oder deren Aufwendungen nach der vorgenannten Bestimmung aufgrund ihrer Zweckbestimmung ausgenommen sind, muss er für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienst- bzw. Versorgungsbezüge so zu verwenden, wie er es möchte,

vgl. zum Ausschluss potenzsteigernder Arzneimittel: VG Hannover, Urteil vom 24.05.2011 - 13 A 916/11 -, juris Rn. 34 m.w.N.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Beihilfe im konkreten Fall eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger das Arzneimittel wohl dauerhaft oder jedenfalls über einen längeren Zeitraum einnehmen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

193,78 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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