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7 L 1031/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-29, 7 L 1031/26
7 L 1031/26Verwaltungsgericht29.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 7 L 1031/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0529.7L1031.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3313/26 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 27.03.2026 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn ein Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, bzw. wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 27.03.2026 hat der Antragsgegner den Sofortvollzug in Nr. 3 des Bescheids angeordnet. Im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4 des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ist nicht wiederherzustellen.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der getroffenen Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Abwägung zwischen öffentlichem Vollziehungsinteresse und (privatem) Aussetzungsinteresse richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich danach der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nur dann das (private) Aussetzungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht. Kann keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten.
Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht (noch) den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthaltenen Anforderungen. Hiernach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genügen den vorgenannten Anforderungen. Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass und warum er im vorliegenden Einzelfall die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Überdies hat er festgestellt, dass er in den Gründen für den Erlass der Widerrufsanordnung gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht. Ob diese Erwägungen inhaltlich tragfähig sind, bedarf keiner Entscheidung, denn sie stellen keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar.
Die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) sind voraussichtlich gegeben. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nach Erteilung der Approbation Tatsachen eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung des Arztberufs ergibt.
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem des Erlasses des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids,
st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 3 B 7.18 - juris Rn. 9, Beschluss vom 18. August 2011- 3 B 6.11 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2024 - 21 B 24.513 -, juris,
bei summarischer Prüfung vor. Die Antragstellerin ist voraussichtlich jedenfalls unzuverlässig.
Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird - im Gegensatz zum Begriff der Unwürdigkeit - durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arzt nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes bietet. Erforderlich für die Annahme der Unzuverlässigkeit sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214-, juris Rn. 25 und Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2025 - 21 B 20.1993 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 4. November 2025 - 7 K 5452/22.
Gemessen daran ist die Antragstellerin voraussichtlich nicht willens und in der Lage, ihre Pflichten zu erfüllen.
Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin der sogenannten Reichsbürgerbewegung anhängt. Das ergibt sich zwanglos aus ihren Schreiben an die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht und das Heilberufsgericht. Die in der Beiakte enthaltenen Schreiben der Antragstellerin enthalten die Behauptungen, bei der Bundesrepublik Deutschland handele es sich um ein „Firmenkonstrukt", das Grundgesetz sei keine Verfassung, weshalb es der Bundesrepublik an der Staatsqualität fehle, die Besatzung durch die USA, Großbritannien, Frankreich und Russlands nach dem Zweiten Weltkrieg dauere an und die sogenannten „S.H.A.E.F.-Gesetze" gälten fort. Richter und Beamte müssten nachweisen, dass sie von den Alliierten ermächtigt sein, zu handeln, und könnten anderenfalls keine hoheitliche Gewalt ausüben; sie seien ohne den Nachweis privatrechtlich tätig. Sie, die Antragstellerin, sei eine „Obligation“ oder ein „Postmaster“. Es handelt sich um Ansichten, die für die Ideologie der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene typisch sind.
Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2024 - 20 B 1138/23 und Beschluss vom 5. Juli 2019 - 20 B 922/18 -, juris Rn. 19 (zu § 7 LuftSiG).
Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.05.2026 vortragen lässt, die dahingehende Argumentation des Antragsgegners sei fernliegend, weil sie rumänische Staatbürgerin sei. Dass sie die Schreiben selbst verfasst hat und ihre Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene bestreitet die Antragstellerin schon selbst nicht. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist zudem ersichtlich keine Voraussetzung für den Glauben, dass man in Deutschland auf „besetztem Gebiet“ lebe und die Bundesrepublik als Staat nicht existiere.
Die Antragstellerin hat mit der Äußerung ihrer oben beschriebenen Ansichten gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Köln und der Ärztekammer Nordrhein ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Missachtung bestehender Regeln, auch solcher zur Ausübung ihres Berufs, zutage treten lassen. Da die Antragstellerin auch die Legitimation der Ärztekammer Nordrhein grundsätzlich ablehnt, wie sich aus dem Schreiben vom 30.01.2023 (Blatt 66 der Beiakte) ergibt, negiert sie folglich auch ihre gesetzlich angeordnete Mitgliedschaft als Kammerangehörige (§ 2 HeilBerG NRW) und erachtet die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht als verbindlich. Führt man ihren Gedankengang zu Ende, dass es keine als verbindlich anzuerkennenden Gesetze in der Bundesrepublik gebe bzw. nur solche verbindlich seien, die von den Alliierten stammen, sind demnach auch § 30 HeilBerG und § 1 Abs. 1 BÄO für sie nicht verbindlich. Dass das Weltbild der Antragstellerin sich alles andere als geschlossen präsentiert, steht dem nicht entgegen. So übt sie etwa die Rechte aus der Approbation (§ 2 BÄO) aus, die ihr der aus ihrer Sicht nicht existente Staat verliehen hat, und verteidigt deren Widerruf vor einem Gericht, dessen Anerkennung sich für sie verbietet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Kammerbeiträge leistet oder keine Steuern zahlt. Diese Inkonsistenz verdeutlicht jedoch nur, dass es von Zufälligkeiten abhängt, ob sie Regeln befolgt, weil sich ihre eigenen Vorstellungen davon, worin die Pflichten des Arztes bestehen, sich mit den bestehenden Gesetzen decken. Das wird auch daran deutlich, dass sie im Eilverfahren vortragen lässt, es sei gerade ihre „kritische Gesinnung“ gewesen, die dazu geführt habe, die seit 2020 eingeführten Vorschriften im Gesundheitswesen abzulehnen. Es hängt demnach vom Zufall bzw. ausschließlich ihrer eigenen Wahrnehmung ab, ob sie gegen öffentliche Interessen oder Patienteninteressen verstößt. Dies begründet ihre Unzuverlässigkeit.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf eines über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen (qualitativ anderen) Vollzugsinteresses. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Auf das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses kann deshalb selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verzichtet werden, denn die behördliche Vollzugsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO dar.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) als Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen, in seinen Wirkungen über denjenigen des noch im Klageverfahren zu überprüfenden Widerrufs der Approbation hinausgehenden Grundrechtseingriff dar, da hierdurch die berufliche Betätigung der Antragstellerin schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beeinträchtigt wird. Wenngleich sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache ihre Tätigkeit wieder aufnehmen kann, ist der Antragstellerin die Ausübung ihres Berufs unmittelbar untersagt. Sie kann auch nicht im Angestelltenverhältnis tätig werden. Auch eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Praxis durch einen Vertreter könnte die erhebliche Belastung nicht entscheidend verringern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind deshalb derartige, ein präventives Berufsverbot darstellende Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Überwiegende öffentliche Belange müssen es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, BVerfGK 2, 89, juris Rn. 12 - 20, vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 8. April 2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris und vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 22; auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, juris Rn. 15 (zur Ruhensanordnung nach § 6 BÄO).
Ausgehend davon ergibt sich das Interesse am Sofortvollzug zunächst und entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon daraus, dass das Heilberufsgericht mit Urteil vom 05.07.2024 - 37 K 6200/23.T - im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG NRW auf die Feststellung der Unwürdigkeit der Antragstellerin zur Ausübung des Berufs erkannt hat. Der Antragsgegner leitet daraus, dass somit die Unwürdigkeit feststehe, das Interesse am Sofortvollzug ab. Aus der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes kann sich aber nach dem oben Gesagten noch nicht das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergeben.
Ein besonderes öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass das bedeutende Schutzgut des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Ärztestand allein dadurch nachhaltig geschädigt würde, wenn eine Ärztin bis auf weiteres die Heilkunde ausüben dürfte, obgleich bereits rechtskräftig durch das Berufsgericht auf ihre Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes erkannt wurde. Zum einen knüpft das HeilBerG NRW keine Konsequenzen an die verhängte Sanktion, sieht also anders als die BÄO keine approbationsrechtlichen Maßnahmen (Berufsverbot) vor. Zum anderen verfangen die dahingehenden Überlegungen des Antragsgegners jedenfalls deshalb nicht, weil der mit der Ordnungsverfügung (Widerruf der Approbation) angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft durch die - gesetzlich grundsätzlich vorgesehene - aufschiebende Wirkung der Klage nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben wird.
BVerfG, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 - RO 5 S 25.2594 -, juris Rn. 35.
Hingegen besteht eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter, der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden muss, weil die Antragstellerin gerade unabhängig von der berufsgerichtlichen Feststellung ihrer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zwar keine bestimmten oder konkret bestimmbare Personen,
vgl. insoweit auch Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 10, juris,
jedoch das Gemeinschaftsgut des Vertrauens in die Ärzteschaft gefährdet. Das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ist ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit (§ 1 Abs. 1 BÄO).
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 10, juris.
Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sich die Gefahr an Ort und Stelle tatsächlich zum schädigenden Ereignis verdichten wird, während entfernte Möglichkeiten, allgemeine Vermutungen und übertriebene Ängstlichkeit außer Acht zu lassen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, juris Rn. 19 f. (zu § 6 BÄO); VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2018 - 14 L 844.17 -, juris Rn. 44; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 11 CS 21.2961 -, juris Rn. 15.
Das Vertrauen in die Ärzteschaft wird hier konkret gefährdet, wenn die Antragstellerin ihren Beruf vorläufig weiter ausüben darf. Denn es ist jedenfalls aufgrund ihrer Angaben im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sie bereit ist, Patientinnen und Patienten sogenannte Gefälligkeitsatteste auszustellen. Ob bereits ihre Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung eine konkrete Gefahr im vorbezeichneten Sinne begründet, bedarf daher keiner näheren Bewertung.
Während der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid noch lediglich ganz allgemein auf die Ausstellung „zweifelhafter“ Atteste verwiesen hatte, hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.05.2026 erklären lassen, es bestehe ganz grundsätzlich kein positives „Risiko-Nutzen-Verhältnis“ bei der Masernimpfung. Das ist unzutreffend. Denn nach der Rechtsprechung nicht zuletzt des Bundesverfassungsgerichts dient die Impfung nach medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der betroffenen Kinder selbst. Da die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission den medizinischen Standard abbilden, und der Nutzen der jeweils empfohlenen Routineimpfung das Impfrisiko überwiegt, ist danach regelmäßig die Vornahme empfohlener Impfungen dem Kindeswohl dienlich.
BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 136.
An ihrer anderslautenden Aussage muss sich die Antragstellerin festhalten lassen. Ihre Einlassung zwingt zu dem Schluss, dass sie stets zu dem Ergebnis kommen wird, dass ein Kind, das bei ihr in ärztlicher Behandlung ist, nicht geimpft werden sollte. Sie wird eine Impfung also auch dann nicht durchführen, wenn keine Diagnose gestellt ist, die eine Kontraindikation trägt, oder eine in den jeweiligen Fachinformationen zu den verfügbaren Masernimpfstoffen angegebene Kontraindikation besteht. Daneben besteht die Gefahr, dass sie attestiert, dass eine Kontraindikation besteht, auch wenn dies objektiv nicht der Fall ist.
Zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 13 B 1121/25 -, juris, Rn. 46 ff.
Damit tritt bei der Antragstellerin eine grundsätzliche Bereitschaft zur Täuschung von Dritten, nämlich Gemeinschaftseinrichtungen und/oder Behörden, über das Vorliegen einer Kontraindikation zutage. Die Gefahr, dass die Antragstellerin ihre Bereitschaft, unrichtige Atteste auszustellen, in die Tat umsetzt, ist auch konkret, weil sie ausgehend von den in der Akte befindlichen Attesten auch Kinder behandelt, die der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 und 9 IfSG unterliegen. Das genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr.
Dem Schutzgut des Vertrauens in die Ärzteschaft würde erheblicher Schaden zugefügt, wenn die Öffentlichkeit damit rechnen müsste, dass ein Arzt weiter praktiziert, der öffentlich seine generelle Bereitschaft kundtut, gegenüber Dritten falsche Angaben zu machen. Bliebe dieses Verhalten ohne Konsequenzen, würde bereits während des anhängigen Klageverfahrens ein irreversibler Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Ärzteschaft eintreten. Dahinter haben die Interessen der Antragstellerin zurückzustehen.
Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Nach dem oben Gesagten besteht auch insoweit das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
Zuletzt findet die Zwangsgeldandrohung ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und ist mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwertes festzusetzen (65.000,00 Euro : 2 = 32.500 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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