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22 K 6059/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-27, 22 K 6059/22.A
22 K 6059/22.AVerwaltungsgericht27.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 22 K 6059/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0527.22K6059.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1998 in E. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 25. August 2022 verließ er die Türkei und reiste am 29. August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 4. Oktober 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.
Am 14. Oktober 2022 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe seit 3 Jahren in P. gewohnt. Seine Eltern würden in E. leben. Er habe den Beruf als Maler und Lackierer erlernt und sei selbstständig gewesen. Außerdem habe er Teppiche gereinigt. Er habe seit dem Jahr 2019 ehrenamtlich bei den Hilfsorganisationen der HDP-Partei mitgeholfen und an ihren Veranstaltungen sowie Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten beispielsweise auch Unterschriften für Selahattin Demirtas gesammelt, damit er freigelassen werde. Jedoch sei er kein offizielles Mitglied von der HDP-Partei gewesen, damit er keine Behinderungen auf der Arbeit bekomme. Er sei auch manchmal zum Gebäude der HDP gegangen und er habe dort Tee serviert. Sie hätten freiwillig Hilfsorganisationen organisiert, kurdische Schüler und Studenten unterstützt, die Diskriminierung erlebt hätten. Er sei nicht auf die Berge gegangen und er gehöre zu keiner Organisation an. Er sei auch gegen diese Bergleute gewesen. Politisch sei er links.
Am 15. August 2022 sei er von der Polizei für einen Tag festgenommen worden. Er sei schon im Auto geschlagen und daraufhin in einem Kellerraum gefoltert worden, weil eine Anzeige gegen ihn vorliegen würde, dass er zur Terrororganisation gehöre. Als er von den Polizisten geschlagen worden sei, sei er in diesem Kellerraum ohnmächtig geworden. Nachdem er wieder die Augen geöffnet habe, sei er in einem Krankenhaus gewesen. Sein Vater habe nicht gewollt, eine Anzeige gegen diesen Vorfall zu stellen und zu klagen. Ein Fremder habe den Kläger in einem Wohnviertel gefunden und einen Krankenwagen angerufen. Am 17. August 2022 habe er das Krankenhaus verlassen, obwohl er immer noch in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei. Sein Vater habe die Ausreise organisiert und er sei dann nach ein zwei Wochen ausgereist. Er sei auch nicht anderweitig politisch aktiv, z.B. durch Posts in den sozialen Medien. Er wisse nicht, warum er wieder freigelassen worden sei. Wenn die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, nachdem er ausgereist sei, dann gäbe es wohl einen Haftbefehl. Er vermute, dass nach seiner Ausreise aus der Türkei der Haftbefehl erlassen worden sei. Die Polizisten hätten den Eltern gesagt, als sie zu ihnen nach Hause gekommen seien: „Wo ist C.? Ist er wieder mit diesen Sachen beschäftigt? Es gibt eine Anzeige gegen ihn. Er holt wohl Terroristen zu sich nach Hause. Er soll damit aufhören.“ Insgesamt sei die Polizei drei Mal gekommen. Die Polizei habe seinen Eltern gesagt, dass er sich bei ihnen melden solle. Beweismittel zum Haftbefehl habe er nicht. Der Kläger legte beim Bundesamt Fotos seiner Verletzungen sowie die deutsche Übersetzung eines Entlassungsberichts aus dem Krankenhaus ohne Datumsangabe vor.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger erst festgenommen, dann einen Tag später aber wieder freigelassen worden sei, obwohl er anschließend per Haftbefehl gesucht werde. Auch habe er keine illegalen Tätigkeiten für die HDP ausgeübt.
Der Kläger hat am 3. November 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, seit seiner Ausreise habe die Polizei sechs Mal bei seinen Eltern nach seinem Aufenthalt gefragt. Er habe von seiner Familie verschiedene gerichtliche Dokumente übermittelt bekommen. Das Gerichtsverfahren hätte 2024 ohne sein Wissen begonnen. Er habe Angst, dass das türkische Gericht erfahre, dass er in Deutschland sei. Einen UYAP-Zugang besitze er nicht.
Der Kläger legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird:
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.) und kein Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist (dazu 2.).
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.
Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.
Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen seines Engagements für die HDP oder aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Die Erkenntnislage hinsichtlich der HDP stellt sich wie folgt dar:
Die HDP wurde am 7. Juni 2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 1. November 2015 sowie am 24. Juni 2018 gelang ihr mit 10,8 % bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Die HDP steht jedoch im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen (Stand 05.03.2018), darunter der ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP, bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Vielen der HDP-Abgeordneten und der DBP-Mitgliedern wird Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/BDP. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, P. und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Bei den letzten Kommunalwahlen im März 2019 wurden einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt, zahlreiche von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genommen. Die Venedig-Kommission des EuR kritisiert das Vorgehen der Regierung in einem Rechtsgutachten vom Juni 2020. Im Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom März desselben Jahres aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert eine politische Betätigungssperre für 451 führende Parteifunktionäre. Eine Verbotsentscheidung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des 15-köpfigen Verfassungsgerichtes. Im Erfolgsfall wäre dies das erste Parteiverbot seit dem Machtantritt der AKP 2002. Allgemein besteht die HDP nur noch symbolisch fort, da deren Mitglieder aufgrund des drohenden Verbotes zunächst in die Yeşil Sol Parti gewechselt sind. Daraufhin erfolgte die Umbenennung der Yeşil Sol Parti in HEDEP und schließlich von der HEDEP in die DEM-Parti. Die DEM-Parti ist damit de-facto die Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seite 15, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, vom 25. Oktober 2018, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 6. Januar 2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31. Januar 2019.
Eine Mitgliedschaft in der HDP (DEM) allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen. Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seite 177 ff.
Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP (DEM), der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind oder weil gegen sie bereits ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder weil sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Ein größeres Risiko besteht außerdem für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP (DEM) oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Hinsichtlich eines einfachen HDP-Mitglieds hingegen dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein.
Vgl. VG Saarland, Urteil vom 30. Oktober 2023 - 6 K 161/22 - juris; VG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 - 2 K 1724/21 - juris, Rn. 26; VG Köln, Urteile vom 7. Dezember 2022 - 22 K 2556/20.A -, juris, Rn. 38 ff. und vom 12. Februar 2020 - 22 K 16250/17.A - juris, Rn. 36 m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 - 10 K 1852/19.A -, juris Rn. 53 m.w.N.; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 176 ff.
Gemessen daran liegen im hier vorliegenden Einzelfall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund seines lediglich als niederschwellig anzusehenden Engagements für die HDP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Aus den von ihm geschilderten Aktivitäten ergibt sich insgesamt keine herausragende Stellung, so dass ein Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden - soweit es überhaupt bestanden hat, dazu sogleich - jedenfalls räumlich und zeitlich beschränkt gewesen ist.
Denn dass der Kläger überhaupt bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist, hat er nicht glaubhaft vorgetragen. Ferner erweisen sich die vorgelegten Dokumente hinsichtlich eines gegen ihn laufenden bzw. bereits durch Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens nach der Überzeugung der Einzelrichterin als Fälschungen.
Bereits der Vortrag zu der fluchtauslösenden Verhaftung im August 2022 ist unauflösbar widersprüchlich. So gab der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt an, nach der Verhaftung durch die Polizei sei er ohnmächtig geworden und dann in einem Kellerraum aufgewacht. Seine Hände seien an einem Rohr gefesselt gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, er sei in einem Fabrikgebäude in einem Raum mit Fenstern aufgewacht. Gefesselt sei er nicht gewesen. Auf den Vorhalt hin wich er aus und zog sich auf die Schutzbehauptung zurück, es sei lange her. Da dieser Vorfall jedoch das Kernelement seiner geltend gemachten Verfolgung und den Grund für seine Ausreise darstellen soll, wäre hier ein widerspruchsfreier und vor allem auch viel detaillierterer Vortrag zu erwarten gewesen. Auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts hin vermochte der Kläger bis auf eine zielgerichtete Aneinanderreihung kurzer Stichpunkte des Geschehensablaufes keinerlei situationsbezogene Angaben zu machen. Er erweckte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, er würde von etwas tatsächlich Erlebtem sprechen.
Die vom Kläger darüber hinaus zur Untermauerung des von ihm behaupteten Strafverfahrens vorgelegten Unterlagen erweisen sich nach der Überzeugung der Einzelrichterin als Fälschungen.
Der Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft E. vom 11. August 2024 enthält in seiner Adresszeile die Bezeichnung „Sulh Ceza Mahkemesi“. Diese Friedensgerichte für Strafsachen wurden von der türkischen Regierung bereits im Juni 2014 abgeschafft. Stattdessen wurden Friedensrichterschaften für Strafsachen (Sulh Ceza Hakimligi) eingerichtet.
Vgl. IUD-Stelle OVG NRW, Anfragebeantwortung: Zu Strafverfahren gemäß StPO vom 12. November 2025, Seite 13 m.w.N.
Zudem wurde der Haftbefehl von einem Staatsanwalt, H. U., erlassen, wie sich aus der Unterschrift am unteren Ende des Dokumentes ergibt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden nach der türkischen Strafprozessordnung Haftbefehle (Yakalama Emri) von einem Gericht bzw. dem Friedensrichter erlassen. Gemäß § 98 türkischer Strafprozessordnung (Ceza Muhakemesi Kanunu - CMK) beantragt der Staatsanwalt den Erlass eines Haftbefehls, er stellt ihn aber selbst nicht aus. Ferner bezieht sich der Haftbefehl auf § 100/3 CMK als Rechtsgrundlage, es müsste aber für diese Art von Haftbefehl (Yakalama Emri) § 98 CMK sein. Auch eine Untersuchungshaft (Tutuklama) wäre nicht nach § 100/3 CMK angeordnet worden, sondern nach § 101 CMK. In § 100/3 CMK sind lediglich Haftgründe aufgeführt.
Das weiter vorgelegte Urteil des Friedensgerichts „Sulh Ceza Mahkemesi“ E. vom 10. August 2024 weist ebenfalls mehrere Fälschungsmerkmale auf. Zunächst ist auch dieses von einem Gericht ausgestellt, das es - wie oben bereits ausgeführt - seit 2014 nicht mehr gibt. Ferner ist die Richterin G. N. mit einer falschen Sicil No aufgeführt. Diese jedem Richter und jeder Richterin individuell zugeteilte Nummer N02 gehört einer Frau X. S..
Siehe die Liste unter: https://www.hsk.gov.tr/Eklentiler/20062025144620062025-963-adli-siralipdf.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Mai 2026.
Darüber hinaus entspricht der UYAP-Code am Ende des Dokumentes nicht dem üblichen, dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Fälle bekannten Muster. Nicht nur fehlt der Buchstabe „z“. Es muss dort heißen: „ile erisebilirsiniz“. Stattdessen steht dort: „ile erisebilirsin“. Auch sind die Zeichen des UYAP-Codes kursiv gedruckt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den aus dem türkischen UYAP-Portal abrufbaren Dokumenten um standardisierte und maschinell erzeugte Dokumente.
Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Turkey, The National Judiciary Informatics System, including components, acces by citizens and lawyers; arrest warrants and court decisions, including access to auch dokuments on UYAP, who hast he authority to issue such documents, and appearance of the documents [TUR106217.E], Punkt 4., online abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1455473.html.
Verschiedene Formatierungen, insbesondere unterschiedliche Schriftgrößen oder -formatierungen, oder fehlende Buchstaben innerhalb eines Dokuments sind daher grundsätzlich nicht zu erwarten.
Schließlich weist das Dokument auch inhaltlich einen Widerspruch auf. Während es oben heißt, es handele sich um den 2. Verhandlungstermin, steht weiter unten, dass die vierte Sitzung eröffnet wird.
Auch das Schreiben des Rechtsanwaltes O. L. vom 12. August 2024 weist in Zusammenschau mit den anderen Dokumenten inhaltliche Widersprüche auf. So schreibt Herr O. L., er habe im „laufenden Ermittlungsverfahren“ erfahren, dass gegen seinen Mandanten ermittelt werde. Auch sei sein Mandant ständig erreichbar und stelle kein Fluchtrisiko dar. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens (12. August 2024) müsste jedoch bereits das Urteil vom 10. August 2024 ergangen sein, das Strafverfahren befand sich also nicht mehr im Ermittlungsstadium. Auch war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit 2 Jahren in Deutschland. Zudem handelt es sich um ein Schreiben ohne Briefkopf, ohne Adressierung und ohne Angabe des konkreten Aktenzeichens des Strafverfahrens.
Gleichsam weist auch das Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei E. vom 10. November 2023 Widersprüche auf. Während in der Betreffzeile auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 9. November 2023 Bezug genommen wird, wird unten im Text auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft K. vom 10. November 2023 verwiesen.
Der Kläger konnte schließlich weder die Originale vorlegen, noch die Dokumente im UYAP-System anzeigen oder verifizieren lassen. Auch konnte er in der mündlichen Verhandlung die oben genannten Widersprüche nicht auflösen und gab nur an, er selbst habe nichts gefälscht.
Der Kläger ist ferner nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier schon der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein.
Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) verwiesen. Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe psychische Probleme, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Er befindet sich weder in Behandlung deswegen, noch konnte er ärztliche Atteste dazu vorlegen.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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