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12 K 3280/24•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-12, 12 K 3280/24
12 K 3280/24Verwaltungsgericht12.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 12 K 3280/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0512.12K3280.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger reiste am 05.04.2006 in das Bundesgebiet mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme ein. Sein letzter türkischer Nationalpass war bis zum 23.06.2024 gültig. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §19c Abs. 3 AufenthG. Er stellte unter dem 30.01.2024 einen Antrag für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung trug er vor, er sei am 05.12.2023 bei dem türkischen Konsulat in Hürth vorstellig geworden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass seinem Antrag auf einen neuen türkischen Reisepass aufgrund einer nicht näher spezifizierten Einschränkung nicht entsprochen werden könne. Er vermute, dass es die Einschränkung auf seiner aktiven Rolle in der „Hizmet-Bewegung“ sowie seiner Position im Vorstand des I. beruhe. Das türkische Konsulat weigere sich auch, ihm die Verweigerung der Passverlängerung schriftlich zu bestätigen. Dementsprechend habe er keine Bestätigung seiner dortigen Vorsprache vorlegen können. Seiner Einlassung hinzugesetzt waren die Unterschriften der vor Ort anwesenden Zeugen Y. D. Z. und P. E.. Der Kläger reichte ein Screenshot seiner Online-Terminbestätigung vom 04.12.2023 ein. Herr E. nahm per Telefon am 23.01.2024 Stellung und erläuterte, der Kläger habe keinen türkischen Reisepass erhalten, weil er laut seiner Aussage "auf irgendeiner Liste bei Erdogan draufstehe".
In seiner Anhörung zur beabsichtigten Versagung eines Reisepasses für Ausländer wiederholte der Kläger seine bisherigen Angaben und trug weiter vor, der türkische Konsularbeamte habe die Weigerung mit einem angeblichen Eintrag begründet, ohne weitere Details zu nennen. Die genannten Zeugen könnten dies eidesstaatlich bestätigen. Sein Engagement als Regionalkoordinator und Vorstandsvorsitzender des Verbandes O. e.V., der als eine der Hizmet-Bewegung (Gülen-Bewegung) nahestehende Einrichtung gelte, seine frühere Mitarbeit bei der Tageszeitung Q. und seine Verbindung zum Türkisch-Deutschen Akademischen Bund hätten ihn zur Zielscheibe politischer Denunziation durch das Erdogan-Regime gemacht. Der türkische Präsident geißele Anhänger der Gülen-Bewegung. Angesichts der bekannten Fälle von Entführungen und Folterungen von Erdogan-Gegnern, auch im Ausland, wäre für den Kläger eine Reise in die Türkei zur Klärung seiner Passangelegenheiten nicht nur unzumutbar, sondern auch lebensgefährlich.
Der Kläger fügte eine Bestätigung eine Bestätigung des Polizeipräsidiums Köln vom 08.05.2024 über eine Gefährdeten-Ansprache seitens der deutschen Polizei aus dem Jahr 2017 sowie zahlreiche Zeitungsartikel und mediale Berichte an, aus denen ersichtlich sei, dass Anhänger der Gülen Bewegung durch den türkischen Staatspräsidenten verfolgt würden und die Gülen-Bewegung nicht für den Putschversuch in der Türkei im Jahr 2017 verantwortlich sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 lehnte die Beklagte die Erteilung des vom Kläger beantragten Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer handele es sich um einen Eingriff in die Passhoheit und Souveränität eines anderen Staats. Insofern könne die Ausstellung eines Reiseausweises nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und die Hürden seien vom Gesetzgeber aus diesem Umstand heraus bewusst hoch angesetzt worden. Eine deshalb erforderliche Unzumutbarkeit für die Beschaffung des türkischen Nationalpasses sei nicht ersichtlich, weil der Kläger an der Beschaffung der Passpapiere nicht ausreichend mitgewirkt habe. Er habe in der Vergangenheit bereits einen türkischen Nationalpass besessen, der ihm ohne Probleme ausgestellt worden sei. Zudem seien die vom Kläger eingereichten Belege hinsichtlich der politischen Situation in der Türkei unsichere Quellen und würden keine Grundlage bieten, die rechtliche Situation in der Türkei wiederzugeben. Es sei fraglich, von einer politischen Verfolgung in der Türkei auszugehen. Der Kläger mache asylrechtliche Gründe geltend, über deren Vorliegen die Beklagte nicht entscheidungsbefugt sei. Vielmehr obliege das bei einem entsprechenden Antrag dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Infolgedessen hätten die vom Kläger vorgetragenen asylrechtlichen Gründe wie politische Verfolgung vorliegend keine Bedeutung. Nach deutschem Recht werde die Gülen-Bewegung nicht als eine Terrororganisation angesehen. Aufgrund dessen bleibe ihm die Passbeschaffung zumutbar. Nach dem derzeitigen Sachstand sei eine Klärung mit den türkischen Behörden vorzunehmen. Falls für den Kläger ein Strafverfahren bei seinen Heimatbehörden anhängig sein sollte, habe er diesen Umstand persönlich zu vertreten und sei von ihm eine Klärung einzuleiten.
Dagegen hat der Kläger am 11.06.2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er werde als Funktionär des Verbands O. e.V. (I.), die der Gülen-Bewegung nahestehe, von türkischen Behörden politisch verfolgt. Der Kläger habe mehrmals vergebens versucht, seinen Nationalpass verlängern zu lassen, zuletzt am 29.05.2024. Seinen Besuch beim türkischen Generalkonsulat in Hürth könne er mittels einer Terminbestätigung und zweier Zeugen, die ihn bei seinem Besuch begleitet hätten, bestätigen. Die Zeugen Z. und E. hätten hinsichtlich des Termins des Klägers beim türkischen Konsulat in Hürth am 29.05.2024 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 20 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Beide Zeugen hätten sowohl im Konsulats-Termin am 05.12.2023 als auch im Termin am 29.05.2024 die Beobachtung gemacht, wie der Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Nationalpasses durch das türkische Generalkonsulat in Hürth nicht bearbeitet und so jeglicher konsularische Dienst verweigert worden sei. Der Kläger habe hinreichende Bemühungen angestellt, um seinen türkischen Nationalpass durch das türkische Generalkonsulat in Hürth verlängern zu lassen. Es sei ihm nichts Weiteres zumutbar gewesen, um seinen türkisches Nationalpass verlängern zu lassen. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, zur Klärung seiner Passangelegenheit in die Türkei zu reisen, weil er sich bei einer Einreise in die Türkei in die Gefahr der Verhaftung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung begeben würde. Die Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig, ermessensfehlerhaft und beachte nicht, dass § 5 AufenthV der Ausländerbehörde lediglich ein intendiertes Ermessen eröffne.
Der Kläger habe zudem einen türkischen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, um die konsularische Sperre aufzuheben. Dieser habe mit Antrag vom 22.01.2025 versucht, gegen den Einschränkungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft Bursa vom 21.05.2018 vorzugehen. Dieser Antrag sei durch die Oberstaatsanwaltschaft Bursa mit Entscheidung vom 30.01.2025 abgelehnt worden. Daraufhin habe der Bevollmächtigte des Klägers am 06.02.2025 beim diensthabenden Richteramt des Friedensstrafgerichts in Bursa Einspruch gegen die Ablehnung der Oberstaatsanwaltschaft Bursa vom 30.01.2025 eingelegt. Dieser Einspruch sei durch das 6. Richteramt des Friedensstrafgerichts Bursa mit Beschluss vom 07.02.2025 verworfen worden. Gegen diesen Beschluss sei der Vertreter des Klägers mit einem weiteren Einspruch vom 20.02.2025 beim 1. Richteramt des Friedensstrafgerichts Bursa vorgegangen. Dieses habe den Antrag auf Aufhebung des Einschränkungsbeschlusses mit Beschluss vom 27.02.2025 endgültig abgelehnt. Angesichts der vergeblichen Bemühungen bestehe der Einschränkungsbeschluss vom 21.05.2018 fort.
Nach den beigefügten schriftlichen Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts S. R. sei es bekannt, dass die türkischen Konsulate im Ausland Personen, gegen die in der Türkei ein Haftbefehl vorliege, keine Verlängerung ihrer Reisepässe durchführten und ihnen keinen neuen Reisepass ausstellten. Aus diesem Grund würden viele im Ausland lebende Personen benachteiligt. Dieses Vorgehen werde angewandt, um den Verfolgten die Aufenthaltserlaubnis im Ausland zu erschweren oder sie festnehmen zu können. Die Konsulatsbeamten empfählen diesen Personen, in die Türkei zu reisen, um den Haftbefehl gegen sie aufheben zu lassen. Es sei jedoch sicher, dass diese Personen bei ihrer Rückkehr in die Türkei gemäß dem Haftbefehl festgenommen würden.
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 57 bis 80 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger habe zwischenzeitlich wieder Zugang zum System UYAP. In den UYAP- Bildschirmaufnahmen für Strafverfahren, Zivilverfahren, Vollstreckungsverfahren und Verwaltungsverfahren lasse sich überhaupt kein Verfahren gegen den Kläger finden.
Des Weiteren habe der türkische Rechtsanwalt des Klägers am 22.07.2025 gegen den Haftbefehl des 3. Schwurgerichts Bursa vom 26.09.2018 Einspruch bei der 5. Schwurrichterinstanz Bursa eingelegt. Die Beschwerde sei mit Beschluss der 5. Schwurrichterinstanz Bursa vom 18.08.2025 verworfen worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 104 bis 109 und 122 bis 129 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger habe alles ihm Zumutbare getan, um seinen Reisepass verlängern zu lassen. Weitere Maßnahmen seien ihm nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 16.05.2024 zu verpflichten, dem Kläger einen Reisepass für Ausländer zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 16.05.2024 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Reisepasses für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Ordnungsverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16.05.2024 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Beklagte hat das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten des Klägers liegt aber auch nicht vor.
Anspruchsgrundlage für den begehrten Reiseausweis ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 AufenthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert sodann das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit weiter, indem er Handlungen aufzählt, die als zumutbar gelten. Danach gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV insbesondere als zumutbar, einen Pass oder Passersatz bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland zu beantragen, und nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV, an der Ausstellung mitzuwirken. Mangels abschließender gesetzlicher Regelung (“insbesondere“) sind darüber hinaus aber auch Mitwirkungshandlungen denkbar, die nicht ausdrücklich genannt sind. Einschränkend sieht zudem § 5 Abs. 3 AufenthV vor, wonach ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe von § 5 AufenthV u.a. nur dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen ähnlichen Titel besitzt (Nr. 1).
Der Kläger hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG. Dem Kläger ist es auch unzumutbar, beim türkischen Generalkonsulat in Deutschland bzw. in der Türkei einen türkischen Reisepass zu beantragen.
Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staats,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2011 - 1 B 1.11 -, juris Rn. 6,
ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; OVG Nds., Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 27.
Denn die Beschaffung ausländischer Reisedokumente hat nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich Vorrang; hingegen soll die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur ausnahmsweise erfolgen.
Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 24.09.2004, BR-Drs. 731/04, S. 152.
Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Passbeschaffung kommt entsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; OVG Nds., Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 29.
Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.
Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im vorliegenden Einzelfall konkrete Umstände nachgewiesen, die nach den oben dargelegten Maßstäben einen Ausnahmefall begründen. Es ist ihm nach Überzeugung des Gerichts unzumutbar, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaats zu beschaffen.
Die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzung obliegt der zuständigen Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit und ist vom Gericht voll überprüfbar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und den Ausführungen des Einzelrichters in seinem Eilbeschluss vom 21.01.2025 (12 L 1082/24) bedarf es hierzu nicht der Durchführung eines Asylverfahrens, weil der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Erteilung eines Reiseausweises begehrt.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/24 -, juris Rn. 22.
Die Zuerkennung eines Status (als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten) bildet einen anderen Gegenstand als ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
Beide Gegenstände sind nicht normativ miteinander verschränkt. Sie haben vom normativen Grundsatz her keine Bezüge zueinander, anders als etwa die von der Angabe konkreter Gründe durch die betroffenen Ausländer abhängende Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder die örtlich zuständige Ausländerbehörde für die Bearbeitung eines Antrags zuständig ist, der auf ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland abzielt. Insoweit obliegt dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, wenn inhaltlich ein Antrag auf Asylgewährung, Zuerkennung des internationalen Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzstatus nach §§ 2, 3 bzw. 4 AsylG vorliegt, weil es dann kein Wahlrecht gibt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entweder vom Bundesamt oder von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde prüfen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 B 126.05 -, juris Rn. 3.
Liegt dagegen - auch inhaltlich - allein ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, der auf ein Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gestützt ist, ist zwar allein die örtlich zuständige Ausländerbehörde zuständig, entscheidet aber gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts.
Vergleichbare oder ähnliche Verschränkungen der Zuständigkeiten von Bundesamt bzw. Ausländerbehörde sind im Zusammenhang mit § 5 AufenthV gerade nicht normiert.
Daraus folgt zudem, dass die Maßstäbe des Flüchtlingsrechts und des § 5 AufenthV unterschiedlich sind (Hervorhebungen durch den Einzelrichter). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der EU-Anerkennungs-Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Flüchtlingsrechts orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"),
vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi), NVwZ 2008, 1330,
was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377-388 Rn. 22 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 (BVerwGE 146, 67-89).
Dagegen ist es nach § 5 Abs. 1 AufenthV erforderlich, dass der Ausländer den Nationalpass nicht auf “zumutbare Weise“ erlangen kann.
Jedenfalls gilt aber im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV ein anderer Maßstab als im Flüchtlingsrecht. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV ist - die Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV verneinend - die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden (hier konkret: nach türkischem Recht in die Türkei gehen zu müssen, um dort den Nationalpass zu erlangen), sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt.
Wenn Unzumutbarkeit des § 5 Abs. 1 AufenthV dasselbe wie die unzumutbare Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV bedeutet, kommt es in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV auf eine unzumutbare Härte an. Wenn die beiden Begriffe etwas Unterschiedliches meinen sollten, kommt als Konkretisierung des § 5 Abs. 1 AufenthV im vorliegenden Fall als speziellere Norm § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG (als Ausschluss des in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 AufenthV normierten Ausschlusses des § 5 Abs. 1 AufenthV) zur Anwendung, der (insoweit dann allein) mit der Voraussetzung der “unzumutbaren Härte“ anzuwenden ist.
Dieser Begriff ist etwas anderes als der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit i.S.d. Flüchtlingsrechts, weil dort - auch wenn es sich insoweit um Wahrscheinlichkeiten handelt - allein Tatsachen i.S. einer tatsächlichen Gefahr beachtlich sind, dieser Maßstab also (zumindest) verobjektiviert ist, wohingegen die von § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV verlangte unzumutbare Härte ein deutlich subjektiver Maßstab ist. Dieser kann sich je nach Fallgestaltung mit dem flüchtlingsrechtlichen Maßstab überschneiden, muss dies aber nicht in jedem Fall.
Hatte danach die Beklagte eigenständig darüber zu entscheiden, ob die Beschaffung eines türkischen Reisepasses für den Kläger unzumutbar ist, hätte sie dies bejahen müssen, da für ihn die wegen der durch substantiierte eidesstattliche Versicherungen untermauerte Weigerung des türkischen Generalkonsulats für die Beschaffung eines türkischen Nationalpasses erforderliche Reise in seinen Herkunftsstaat Türkei eine im vorgenannten Sinn unzumutbare Härte darstellen würde, weil er in diesem Fall von türkischen Behörden aus politischen Gründen verfolgt würde.
Zum einen ist der Kläger im Vorstand und in einer Regionalkoordination des “Verbands O. e.V. (I.) tätig. Das ist ein Verband für Vereine in Nordrhein-Westfalen, die sich in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales engagieren. Diese unterstützt die Mitgliedsvereine bei der Koordination ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten. Gleichzeitig fungiert sie als Ansprechpartner für engagierte Personen innerhalb der Hizmet-Bewegung in den jeweiligen Regionen.
Vgl. die Informationen in https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“ .
Die Hizmet-Bewegung (auch Gülen-Bewegung) ist eine transnationale religiöse und soziale Bewegung bzw. ein Netzwerk religiöser, erzieherischer und sozialer Organisationen in der Türkei und im Ausland, das aus dem Umfeld des Predigers Fethullah Gülen hervorging und von dessen Predigten und Schriften geprägt wurde.
Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/243031/die-guelen-bewegung-entstehung-und-entwicklung-eines-muslimischen-netzwerks/
Zum anderen war der Kläger jahrelang bei der Zeitung Q. beschäftigt. Nach dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei im Jahr 2016 wurden Haftbefehle gegen 47 frühere Mitarbeiter der Zeitung Q. erlassen. Davon waren neben leitenden Angestellten auch einige Kolumnisten der Zeitung betroffen. Zur Begründung sagte ein Behördenmitarbeiter, Q. sei das "Aushängeschild" der Hizmet-Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen gewesen, den die türkische Regierung für den Putschversuch verantwortlich macht. Die auflagenstarke Zeitung Q. und ihre englischsprachige Ausgabe "M. Q." hatten bis zu ihrer Übernahme durch die Regierung zur Gülen-Bewegung gehört. Im März 2016 wurden sie unter Zwangsverwaltung gestellt. Polizisten drangen in die Redaktion ein, der bisherige Chefredakteur N. W. wurde entlassen.
Online-Ausgabe des Tagesspiegel 27.07.2016, abrufbar unter <https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
Dementsprechend war der Kläger vom polizeilichen Staatsschutz bereits im Jahr 2017 im Rahmen einer sogenannten Gefährdeten-Ansprache auf die ihm drohenden Gefahren seitens der türkischen Regierung hingewiesen worden, wie das Polizeipräsidium Köln unter dem 08.05.2024 bestätigt hat.
Darüber hinaus ist der Kläger nach entsprechender Recherche seitens eines von ihm beauftragten türkischen Rechtsanwalts von einem Einschränkungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft als Ermittlungsbüro für “Terrordelikte“ vom 21.05.2018 sowie von einer Verweisung darauf vom 30.01.2025 seitens desselben Ermittlungsbüros für “Terrordelikte“ betroffen, die auf den Antrag des türkischen Rechtsanwalts des Klägers hin ergingen, die Ermittlungsakte in Bezug auf den Kläger für die im UYAP-System registrierten Anwälte vollständig zugänglich zu machen. Auch die Authentizität dieser Dokumente und die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wurden von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Vielmehr ist es unstreitig (Bl. 917 der Beiakte 004), dass in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger geführt werden.
Das geht hier aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht zulasten des Klägers. Nach der aktuellen Erkenntnislage zur Türkei besteht bei einem konkreten Ermittlungsverfahren wegen FETÖ-Verdachts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat. Das Gericht sieht es im vorliegenden Fall als erwiesen an, dass der Kläger politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen mit dem Risiko einer ungerechtfertigten Inhaftierung wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation (FETÖ/PDY) ausgesetzt ist, weshalb im Fall einer - aufgrund der nachgewiesenen Weigerung des türkischen Konsulats, einen Reisepass auszustellen, erforderlichen - Einreise in die Türkei von der Festnahme des Klägers auszugehen ist, die zur Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthV führt, in der Türkei bei den türkischen Behörden einen türkischen Reisepass zu beantragen.
Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang mit Anhängern der Gülen-Bewegung in der Türkei aus: In der Türkei fand in der Nacht vom 15. auf den 16.07.2016 ein Putschversuch statt. Staatspräsident Erdogan und die Regierung machten noch in der Putschnacht die Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen für den Putschversuch verantwortlich. Eine Beteiligung von Mitgliedern der Bewegung am Putschversuch kann nach den Angaben des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden. Seitdem hat die türkische Regierung sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen durchgeführt, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet. Die Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine oft kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird.
Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand: Januar 2024 (Lagebericht), S. 4.
Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert auch über acht Jahre nach dem gescheiterten Putschversuch weiter an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als „Terroristen“ ein, wenn diese tatsächlich aktive Mitglieder der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (inklusive möglicher langwieriger Untersuchungshaft oder Ausreisesperre) als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013, ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, ein Besuch von Gülen zugeordneten Schulen durch Kinder, Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen, Organisationen oder Firmen sowie die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss.
AA, Lagebericht, S. 6-7; so auch: VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/ 24 -, juris 26 f.
Da der Kläger Adressat einer Gefährdeten-Ansprache seitens des Staatsschutzes der Polizei war, Vorstandsmitglied der Bezirksvertretung für die Region Köln und Umgebung des mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehenden I. ist und als Journalist Angestellter der Zeitschrift Q. war, ist ohne weiteres von einer möglichen Zuschreibung der Zugehörigkeit des Klägers zur Gülen-Bewegung durch den türkischen Staat auszugehen mit der Folge, dass er dort nach seiner Einreise Gefahr läuft, verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden. Das reicht jedenfalls für die Bejahung einer unzumutbaren Härte deshalb aus, weil er sich bei dieser Sachlage nicht sicher sein kann, nicht verhaftet zu werden und deshalb hier ein von ihm vernünftigerweise nicht hinzunehmendes hohes Restrisiko verbleibt.
Vorliegend hat sich die Verfolgungsgefahr sogar bereits in konkreten strafrechtlichen Ermittlungen realisiert. Die beiden vorliegenden Schreiben des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbüros für “Terrordelikte“ sowie der Beschluss der 5. Schwurrichterinstanz Bursa vom 18.08.2025, wonach festgestellt worden sei, dass seitens des 3. Schwurgerichts Bursa gegen den Kläger ein Festnahmebefehl erlassen worden sei, belegen, dass gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen wegen FETÖ-Verdacht geführt werden.
Daraus folgt, dass der Kläger im Fall einer Einreise in die Türkei sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit seiner unmittelbaren Verhaftung und einer politisch motivierten Strafverfolgung ohne Sicherung von rechtstaatlichen Verfahrensgarantien rechnen müsste.
Hierbei geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Sofern der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Raum steht, ist in der Türkei nicht mehr gesichert, dass grundsätzliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien eingehalten werden. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Darüber hinaus gibt es deutliche Mängel bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können.
AA, Lagebericht, S. 11-12; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2025 - 24 K 116/24 -, juris Rn. 29.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage erklärt sich, dass es wegen der Geheimhaltung gegen den Kläger gerichteter strafrechtlicher Ermittlungen im System UYAP keine (strafrechtlichen) Ermittlungsangaben zum Kläger gibt, und ist zudem die Einschätzung der Beklagten, es sei dem Kläger zumutbar, seinen Anspruch auf Ausstellung eines türkischen Nationalpasses gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands gegenüber dem türkischen Generalkonsulat durchzusetzen, nicht haltbar. Auch die Einschätzung, der Kläger müsse zunächst die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn weiter aufklären, geht fehl, da in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein Geheimhaltungsbeschluss ergangen ist und der Kläger daher und aus den oben erläuterten Gründen in der Türkei weder Aussicht auf weitergehende Akteneinsicht noch Aussicht auf ein faires Strafverfahren hat.
Da die Beklagte bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verneint hat, hat sie im Übrigen kein Ermessen ausgeübt. Das hat sie nach allem unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nachzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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