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12 L 320/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-03-19, 12 L 320/26
12 L 320/26Verwaltungsgericht19.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 12 L 320/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0319.12L320.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 gerichteten Klage (12 K 1076/26) wird angeordnet, weil der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW und bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet ist. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin fallen zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls derzeit rechtswidrig ist.Die in Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung gesetzte, im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Frist zur freiwilligen Ausreise berücksichtigt nicht die - wenn auch erst nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte - Antragstellung der Kinder des Antragstellers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG und damit nicht das Kindeswohl, das gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AufenthG ebenfalls maßgeblich ist. Die Antragsgegnerin prüft derzeit noch die Anträge der Kinder. Auch wenn sie davon ausgeht, diese Anträge abzulehnen, sind die Anträge derzeit noch nicht beschieden. Ist danach die Frist zur freiwilligen Ausreise mangels Berücksichtigung wesentlicher Umstände ermessensfehlerhaft, führt dies nicht nur zur Aufhebung der Frist, sondern der gesamten Abschiebungsandrohung und damit auch der Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung.Vgl. zu dieser Problematik: EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - verbundene Rechtssachen C-636/23 und C-637/23 -.Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung kann auch das dazu akzessorische, in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung verhängte, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Antragsgegnerin, die vom Einzelrichter zuvor auf die oben erläuterte Problematik hingewiesen worden ist, sich aber durch unveränderte Aufrechterhaltung der angefochtenen Ordnungsverfügung einer Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO begeben hat.
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.250,00 € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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