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27 L 145/26.A•Verwaltungsgericht Köln, 2026-02-13, 27 L 145/26.A
27 L 145/26.AVerwaltungsgericht13.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-13
Aktenzeichen: 27 L 145/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0213.27L145.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Kammer
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 564/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.1.2026 wird angeordnet
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der zulässige sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 564/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.1.2026 anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 - juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99.
Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine solche Prüfung nicht klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn in aller Regel wird es dem Asylsuchenden nicht zumutbar sein, das Hauptsacheverfahren von seinem Heimatland durchzuführen.
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.06.2022), § 36 Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK, AuslR (Stand 01.10.2024), AsylG, § 36 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris, Rn. 31, 37; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 BvR 80/18 - juris, Rn. 8.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18-, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, Rn. 89 ff., juris.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 17.2.2009 - C-465/07 - (Elgafaji), Rn. 28, juris; vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; und vom 19.3.2019, C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 10 C 15.12-, Rn. 22 f. und 39; juris; und vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 65, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, Rn. 113 f., juris.
Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 22, juris.
Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, hat große Teile der Infrastruktur zerstört und eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Eine zusammenfassende Würdigung dieser Erkenntnislage ergibt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149, juris; und vom 26.1.2026 - 27 K 8782/25.A -, in Kürze in juris veröffentlicht.
Ausgehend hiervon bleibt der Beurteilung und Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die Antragstellerin in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden. Die Lage von (alleinreisenden) Frauen in Syrien ist bislang in der Rechtsprechung der Kammer und auch der übrigen Verwaltungsgerichte nicht geklärt. Neben der Beurteilung, ob Frauen besonderen Gefährdungen in Syrien ausgesetzt sind, wird es vor allem darauf ankommen, welche Möglichkeiten die Antragstellerin besitzt, in Syrien eine Unterkunft zu erhalten, mit welcher (finanziellen) Unterstützung die Antragstellerin durch in Deutschland und/oder in Syrien lebende Verwandte rechnen kann und welche Erwerbschancen die Antragstellerin in Syrien hätte. Dabei ist auch ihr Vortrag aus dem Gerichtsverfahren zu überprüfen, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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