Verwaltungsgericht Köln, 2026-02-10, 15 L 2851/25

15 L 2851/25Verwaltungsgericht10.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 L 2851/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-10

Aktenzeichen: 15 L 2851/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0210.15L2851.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. ­­
  3. Der Streitwert wird auf 19.283,67 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG analog anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier demgemäß angesichts der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe nach dem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Jahr der Antragstellung (6 427,89 Euro pro Monat x 3).

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.