Verwaltungsgericht Köln, 2026-01-07, 23 L 3332/25

23 L 3332/25Verwaltungsgericht07.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 23 L 3332/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: 23 L 3332/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0107.23L3332.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Kammer

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  2. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die noch ausstehenden Übergangsgebührnisse, die er im Klageverfahren 23 K 10227/25 geltend macht, unverzüglich auszuzahlen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm unzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,

vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 10 VR 2/25 -, juris Rn. 8.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller macht geltend, durch die Verzögerung der Auszahlung der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse drohten ihm und seiner Familie schwere und existentielle Nachteile. Er verweist insoweit auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schwangerschaft seiner Ehefrau. Ohne Krankenversicherung drohten erhebliche Geburts- und Krankenhauskosten, die ohne die beantragten Leistungen nicht beglichen werden könnten. Zwischenzeitlich, am 00. Dezember 2025, ist das sechste Kind der Familie geboren.

Eine feste Wohnung könne die Familie mangels der meist vermieterseits geforderten Vorauszahlungen von 6 bis 12 Monatsmieten nicht anmieten, weshalb sie ohne ihren eigenen Hausrat in ständig wechselnden Unterkünften lebten. Mangels fester Adresse könnten die Kinder auch nicht in einer Schule angemeldet werden.

Durch die unterbliebene Auszahlung der Kapitalisierung sei es ihm ferner nicht möglich gewesen, die geplante Selbständigkeit aufzunehmen, so dass seit Monaten sämtliche Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes fehlten.

Die Höhe der begehrten Nachzahlung beziffert der Antragsteller nicht. Sein Vortrag ist inhaltlich darauf gerichtet, dass Stichtag für die Kapitalisierung der Übergangsgebührnisse nicht der 1. Juli 2025, sondern der 1. Juni 2025 sei. Auch seien der Berechnung fünf Kinderfreibeträge zugrunde zu legen. Schließlich rügt der Antragsteller den fehlerhaften Ansatz der Steuerklasse 6.

Aus einem Schreiben seiner Ehefrau an den Bundesminister der Verteidigung ergibt sich, dass der Antragsteller davon ausgeht, es sei ihm ein sechsstelliger Betrag entzogen worden.

Dem Verwaltungsvorgang (Blatt 352) lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller im Juli 2025 eine Übergangbeihilfe von 26.995,87 Euro (netto) ausgezahlt worden ist. Im August 2025 wurde ihm ein Nettobetrag in Höhe von 85.211,05 Euro (Kapitalisierung Übergangsgebührnisse unter Verrechnung der laufenden Dienstbezüge für Juni 2025) ausgezahlt. Ferner erhielt er im Oktober 2025 eine Nachzahlung in Höhe von 645,50 Euro für Juni 2025.

Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 ihren Bescheid vom 14. Juli 2025 über die Kapitalisierung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Abs. 6 Satz 3 SVG dahingehend geändert, dass der Stichtag auf den 1. Juni 2025 statt 1. Juli 2025 festgesetzt wurde. Mithin umfasst der Kapitalisierungsbetrag 53 statt 52 Monate. Da dem Antragsteller für Juni 2025 fünf Kinderfreibeträge zustanden (vgl. Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2025), wurden die Übergangsgebührnisse auf dieser Grundlage nunmehr in Höhe von 4.201,15 statt 2.487,57 Euro monatlich festgesetzt. Insgesamt ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 89.106,16 Euro brutto bzw. 47.843,00 Euro netto.

Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin liegt der Nachzahlung im Dezember 2025 die steuerliche Bescheinigung vom 11. Dezember 2025 zugrunde. Ausweislich dieser Bescheinigung des Finanzamtes Y. ist die Steuerklasse 4 maßgeblich. Die auf Blatt 316 des Verwaltungsvorgangs befindliche Bezügeabrechnung vom 15. Dezember 2025 für Januar 2026 weist hingegen die Steuerklasse 6 aus.

Seinen Vortrag zu ausstehenden Leistungen erhält der Antragsteller auch nach Erhalt der Nachzahlung auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Dezember 2025 aufrecht. Explizit führt der Antragsteller aus, dass der Streitstoff durch die Nachzahlung nicht erledigt sei, sondern im Gegenteil „einen weiteren Aspekt der unzutreffenden Umsetzung des Bescheides“ berühre.

Auf der Grundlage dieses sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts vermag das Gericht nicht festzustellen, dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um existentielle Nachteile für den Antragsteller und seine Familie abzuwenden.

Dem Gericht ist es mangels konkreter Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits nicht möglich, die wirtschaftliche Situation des Antragstellers auch nur annähernd einzuschätzen. Weder hat der Antragsteller Angaben dazu gemacht, über welche Konten, Geldmittel oder Vermögenswerte er verfügt, noch ist die Höhe seiner laufenden Kosten bekannt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Kapitalisierung einen „Business Plan“ nebst Investitions- und Finanzplanung bei der Antragsgegnerin vorgelegt hat, nach dem er ein Startkapital in Höhe von ca.100.000 bis 105.000 USD (entspricht ca. 85.560,00 bis 89.838,00 Euro, Stand 6. Januar 2026) benötige. Weiter hat er angegeben, diesen Betrag durch die Einmalzahlung nach § 16 SVG sowie eine private Rücklage und durch frühzeitige Einnahmen aus ersten Kundenbuchungen decken zu wollen. Zur Höhe der Rücklage hat er keinerlei Angaben gemacht.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung der Aufstellung auf Blatt 352 des Verwaltungsvorgangs bereits im August 2025 (Netto)Zahlungen in Höhe von 112.206,92 Euro (26.995,87 Euro im Juli 2025 und 85.211,05 Euro im August 2025) erhalten hat, die selbst ohne Berücksichtigung der angegebenen privaten Rücklage den veranschlagten Kapitalbedarf in der Anlaufphase der Unternehmensgründung vollständig decken. Unter Einbeziehung der Zahlungen im Oktober 2025 (645,50 Euro) und Dezember 2025 (47.843,60 Euro) belaufen sich die erhaltenen Zahlungen auf insgesamt 160.696,08 Euro.

Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller ferner, wenn er auf den Kapitalbedarf im Zusammenhang mit seiner privaten Lebensführung, u.a. beispielsweise mögliche Kosten im Zusammenhang mit der Geburt des sechsten Kindes, verweist, die in Ermangelung einer Krankenversicherung nicht anderweitig gedeckt seien. Die Leistungen aus der Kapitalisierung der Übergangsgebührnisse sind - worauf der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden ist - ausschließlich zur Schaffung, Verbesserung oder Erhaltung einer selbständigen Existenzgrundlage bestimmt, vgl. § 16 Abs. 6 Satz 3 SVG. Hierzu gehören die angegebenen Gesundheitskosten ebenso wenig wie der allgemeine Lebensunterhalt. Bei einer nicht zweckentsprechenden Verwendung wäre der Gesamtbetrag sogar zurückzuzahlen.

Schließlich vermag auch der Vortrag des Antragstellers zum Ansatz einer falschen Steuerklasse seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Ansatz einer falschen Steuerklasse hat keinen Einfluss auf die Höhe der dem Antragsteller materiell-rechtlich zustehenden Leistungen. Spätestens im Rahmen der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt werden dem Antragsteller eventuell zuviel gezahlte Steuern erstattet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, um eventuelle steuerliche Nachzahlungen zu erhalten. Dem Antragsteller steht es frei, zeitnah eine Steuerklärung für das Jahr 2025 abzugeben. Er ist im Übrigen bereits am 10. Juli 2025 aufgefordert worden, eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug 2025 zur Vorlage beim Arbeitgeber vorzulegen, da ansonsten eine rückwirkende Versteuerung nach Steuerklasse 6 erfolgen müsse. Dem ist er nicht nachgekommen. Er hat lediglich einen Sreenshot einer Antwortmail des Finanzamtes C. vom 25. November 2025 vorgelegt, wonach für ihn bis zum 31. Juli 2025 die Steuerklasse 4 und ab dem 1. August 2025 die Steuerklasse 1 hinterlegt gewesen sei. Dieser Screenshot entspricht nicht der angeforderten Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Zweifelhaft ist zuletzt auch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das gerichtliche Eilverfahren. Der Antragsteller hat - zunächst unwirksam per E-Mail am 4. Dezember 2025 und später wirksam am 11. Dezember 2025 - den Eilantrag gestellt, obwohl ihm bereits mit E-Mail vom 28. November 2025 durch die Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, dass zeitnah ein geänderter Bescheid erstellt wird, bei dem die Nachzahlung der Kinderanteile im Familienzuschlag im Rahmen der Kapitalisierung geregelt wird. Auch ist er gebeten worden, bis zum 3. Dezember 2025 eine Bankverbindung für die Überweisung des Nachzahlungsbetrages mitzuteilen. Zuvor hatte das BMVg mit Schreiben vom 24. November 2025 an die Ehefrau des Antragstellers auf deren Eingabe vom 24. September 2025 den Kapitalisierungsstichtag 1. Juni 2025 sowie die Berücksichtigung der Kinderanteile bestätigt.

Vor dem Hintergrund dieser Kommunikation ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die bereits geklärten Parameter bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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