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1 L 3105/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-12-02, 1 L 3105/25
1 L 3105/25Verwaltungsgericht02.12.2025
1. Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können). 2. Die Veröffentlichung eines behördlichen Berichts über eine sicherheitskritische Software führt nicht schon deshalb zu irreversiblen Nachteilen für den Softwareanbieter, weil der Bericht potenziell geeignet ist, eine Veränderung der Marktbedingungen herbeizuführen.
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 1 L 3105/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1202.1L3105.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: VwGO § 123; BSIG § 7
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