Verwaltungsgericht Köln, 2025-12-02, 1 L 3105/25

1 L 3105/25Verwaltungsgericht02.12.2025

Regest

1. Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können). 2. Die Veröffentlichung eines behördlichen Berichts über eine sicherheitskritische Software führt nicht schon deshalb zu irreversiblen Nachteilen für den Softwareanbieter, weil der Bericht potenziell geeignet ist, eine Veränderung der Marktbedingungen herbeizuführen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 3105/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-02

Aktenzeichen: 1 L 3105/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1202.1L3105.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwGO § 123; BSIG § 7

Leitsätze

    1. Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).
    1. Die Veröffentlichung eines behördlichen Berichts über eine sicherheitskritische Software führt nicht schon deshalb zu irreversiblen Nachteilen für den Softwareanbieter, weil der Bericht potenziell geeignet ist, eine Veränderung der Marktbedingungen herbeizuführen.

Tenor

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

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