Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-21, 1 L 1250/25

1 L 1250/25Verwaltungsgericht21.10.2025

Regest

1. Das Gebot der Netzgleichheit aus Art. 3 Abs. 3 TSM-VO erstreckt sich auch auf Kunden eines Tarifs. 2. Eine im Rahmen eines für "heavy user" geschaffenen Vertrages über mobile Internetzugangsdienste verwendete Klausel, wonach der Datenverkehr einzelner Nutzer bei Überschreiten einer Verbrauchsschwelle im Fall der Netzüberlastung depriorisiert wird, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO. 3. Eine Vertragsklausel, die die Nutzung von Mobilfunkleistungen für die sogenannte Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M) grundsätzlich verbietet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1250/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-21

Aktenzeichen: 1 L 1250/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1021.1L1250.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: TKG § 202 Abs. 2, TSM-VO Art. 3, Art. 5

Leitsätze

    1. Das Gebot der Netzgleichheit aus Art. 3 Abs. 3 TSM-VO erstreckt sich auch auf Kunden eines Tarifs.
    1. Eine im Rahmen eines für "heavy user" geschaffenen Vertrages über mobile Internetzugangsdienste verwendete Klausel, wonach der Datenverkehr einzelner Nutzer bei Überschreiten einer Verbrauchsschwelle im Fall der Netzüberlastung depriorisiert wird, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO.
    1. Eine Vertragsklausel, die die Nutzung von Mobilfunkleistungen für die sogenannte Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M) grundsätzlich verbietet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

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