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1 L 1250/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-21, 1 L 1250/25
1 L 1250/25Verwaltungsgericht21.10.2025
1. Das Gebot der Netzgleichheit aus Art. 3 Abs. 3 TSM-VO erstreckt sich auch auf Kunden eines Tarifs. 2. Eine im Rahmen eines für "heavy user" geschaffenen Vertrages über mobile Internetzugangsdienste verwendete Klausel, wonach der Datenverkehr einzelner Nutzer bei Überschreiten einer Verbrauchsschwelle im Fall der Netzüberlastung depriorisiert wird, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO. 3. Eine Vertragsklausel, die die Nutzung von Mobilfunkleistungen für die sogenannte Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M) grundsätzlich verbietet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO.
Entscheidungsdatum: 2025-10-21
Aktenzeichen: 1 L 1250/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1021.1L1250.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: TKG § 202 Abs. 2, TSM-VO Art. 3, Art. 5
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