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8 K 5491/23•Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-15, 8 K 5491/23
8 K 5491/23Verwaltungsgericht15.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-15
Aktenzeichen: 8 K 5491/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1015.8K5491.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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