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22 K 566/23.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-01, 22 K 566/23.A
22 K 566/23.AVerwaltungsgericht01.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 22 K 566/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1001.22K566.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2022 (Gz. N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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