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27 K 4231/25.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-09-03, 27 K 4231/25.A
27 K 4231/25.AVerwaltungsgericht03.09.2025
Dem Kläger droht aufgrund der Wehrdienstentziehung unter dem Assad Regime weder eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung, noch durch die DAANES. Der Kläger ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Form willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden. Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann.
Entscheidungsdatum: 2025-09-03
Aktenzeichen: 27 K 4231/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0903.27K4231.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Dem Kläger droht aufgrund der Wehrdienstentziehung unter dem Assad Regime weder eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung, noch durch die DAANES.
Der Kläger ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Form willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden.
Ob ein Rückkehrer nach Syrien wegen der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage in die Gefahr gerät, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Der Kläger kann zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Familie kostenlos leben. Den weiteren Bedarf für sich und seine Ehefrau kann er durch eine Erwerbstätigkeit prognostisch zwar allenfalls knapp decken. Den Lebensunterhalt könne er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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