Verwaltungsgericht Köln, 2025-09-01, 13 L 2216/25

13 L 2216/25Verwaltungsgericht01.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 13 L 2216/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 13 L 2216/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0901.13L2216.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

    1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das gesamte bei ihm vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2022 von den Datenlöschungen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 (Az.: 13 K 4597/25) rechtskräftig entschieden ist.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
    1. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

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