Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-29, 1 L 1057/25

1 L 1057/25Verwaltungsgericht29.07.2025

Regest

1. Rechtsgrundlage der Schließung eines Prostitutionsbetriebs ist mangels spezieller Regelung im ProstSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. 2. Zum tatsächlichen Betrieb einer Prostitutionsstätte unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 1057/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 1 L 1057/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0729.1L1057.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 15 GewO, § 35 GewO; § 2 ProstSchG; § 12 ProstSchG

Leitsätze

    1. Rechtsgrundlage der Schließung eines Prostitutionsbetriebs ist mangels spezieller Regelung im ProstSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
    1. Zum tatsächlichen Betrieb einer Prostitutionsstätte unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

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