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22 L 1025/25.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-20, 22 L 1025/25.A
22 L 1025/25.AVerwaltungsgericht20.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-20
Aktenzeichen: 22 L 1025/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0620.22L1025.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3603/25.A nicht vollzogen werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
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