Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-18, 26 K 1056/21

26 K 1056/21Verwaltungsgericht18.06.2025

Regest

1. Eine Verletzung der aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG folgenden Mitwirkungsobliegenheit der Mutter ist nicht anzunehmen, wenn sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Vater selbst zu ermitteln. Die Vorschrift erlaubt in ihrer direkten Anwendung nur die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, Rn. 11). 2. Für die Herleitung einer solchen Obliegenheit im Wege der Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsleistungen nach anonymer Samenspende (Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -) ist auf Fälle des One-Night-Stands oder einer flüchtigen Bekanntschaft nicht übertragbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 26 K 1056/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-18

Aktenzeichen: 26 K 1056/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0618.26K1056.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 1 UVG

Leitsätze

    1. Eine Verletzung der aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG folgenden Mitwirkungsobliegenheit der Mutter ist nicht anzunehmen, wenn sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Vater selbst zu ermitteln. Die Vorschrift erlaubt in ihrer direkten Anwendung nur die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, Rn. 11).
    1. Für die Herleitung einer solchen Obliegenheit im Wege der Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.
  1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsleistungen nach anonymer Samenspende (Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -) ist auf Fälle des One-Night-Stands oder einer flüchtigen Bekanntschaft nicht übertragbar.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2021 verpflichtet, der Tochter der Klägerin B. H. V. I. N. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 31.10.2020 in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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